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Geschrieben von Nataša Jović am 08.03.2010 um 18:34:

  Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

Folgender Antrag steht zur Aussprache:

Zitat:
Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.

§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Viktor Krajna am 10.03.2010 um 13:11:

  RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

Ich halte dieses Gesetz für überflüssig.

Außerdem: Was ist bitte gemeinützig?



Geschrieben von Nataša Jović am 11.03.2010 um 11:20:

  RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

Dieses Gesetz ist nicht überflüssig, da es auch für erwerbslose Bürger bzw. Jugendliche, die Zeit bis zum Studium überbrücken möchten, das Recht auf Arbeit erwirklicht und zugleich gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeiten absichert.

Eine genauere Erklärung der Gemeinnützigkeit ist angebracht und wird im Entwurf ergänzt.



Geschrieben von Nataša Jović am 11.03.2010 um 11:27:

  RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

Ergänzt:

Zitat:
Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.
(3) Gemeinnützig sind alle Tätigkeiten, die direkt und ausschließlich darauf abzielen, das allgemeine Wohl zu fördern und dabei keine eigenen Interessen in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht verfolgen. Hierzu zählen vor allem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Nataša Jović am 14.03.2010 um 19:53:

 

Abstimmung beginnt.


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