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Geschrieben von Jano Kovač am 01.04.2013 um 18:24:
Einkünftesteuergesetz
Zitat: |
Original von Boris Stanković
Die Bundesregierung stellt folgenden Antrag zur Debatte.
Zitat: |
Einkünftesteuergesetz (EinkStG)
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteurung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.
§ 3 - Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Abschnitt II - Einkunftsarten
§ 4 - Erwerbseinkünfte
(1) Erwerbseinkünfte sind
1. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser als Gegenleistung für erbrachte Werktätigkeit aus einem aktiven Dienstverhältnis in Form von Lohn oder Gehalt erhält;
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser in selbständig-gewerblicher und eigenverantwortlicher Tätigkeit erzielt;
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.
§ 5 - Ertragseinkünfte
Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.
Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte
§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.
§ 7 - zu besteuernde Einkünfte
Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
überschreiten.
§ 8 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.
Abschnitt III - Verfahren
§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch den Dienstherrn durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.
§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.
§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.
§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.
§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.
§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2013 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen. |
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Einem Vertreter der Bundesregierung sei hiermit das erste Wort verliehen.
Geschrieben von Boris Stanković am 01.04.2013 um 21:28:
Druže predsedniče,
dame i gospodo,
dieses Gesetz stellt Steuergerechtigkeit in Severanien her. Einkünfte, die aus eigener Arbeit resultieren, sollen begünstigt besteuert werden, während für Einkünfte aus Vermögen höhere Steuersätze von 50 bzw. 75 % vorgesehen sind.
Dieses Gesetz war überfällig: Es verlangt einen zusätzlichen Beitrag des durch ein überdurchschnittlich großes Privatvermögen bevorteilten Teils der Gesellschaft zum Gemeinwohl. Gleichzeitig schafft es eine Steuerbegünstigung, die jedem arbeitenden und Steuern zahlenden Bürger Severaniens in Anspruch genommen werden kann.
An dieser Stelle möchte ich auch nochmal mein Wort an premijera Mariević richten:
Gründet ein Grundeigentümer ein Unternehmen und legt die Grundstücke in dieses ein, so kann er sich als Unternehmer und gleichzeitig Angestellter des Unternehmens ein Gehalt zahlen. Ist dieses - auch gemessen an der Arbeitsleistung - angemessen, so kann er hierfür die Steuerbegünstigung der Erwerbseinkünfte in Anspruch nehmen. Nur den übersteigenden Teil müsste er als Ertrag mit 50 % versteuern.
Dieses Steuerrecht belohnt den, der seinen eigene Arbeitskraft einsetzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ich danke Ihnen und bitte Sie, die Bundesregierung in diesem Vorhaben zu unterstützen.
Geschrieben von Herta Markiević am 09.04.2013 um 16:07:
Meine Herren,
ich halte dieses Gesetz im Grunde für geeignet und solide. Meine Bedenken und Gründe hinsichtlich der Steuereinnahme auf Pachterträge habe ich bereits ausgeführt. Leider scheint es hier kein Entgegenkommen der Bundesregierung zu geben, so dass ich meine Zustimmung nicht erteilen kann.
Ich bitte Sie, Herr Stanković, dies noch einmal zu überdenken.
Geschrieben von Boris Stanković am 09.04.2013 um 16:40:
Frau Markiević, wie ebenfalls bereits ausgeführt, würde die von Ihnen geforderte, überzogene Begünstigung die Steuergerechtigkeit völlig ausschalten. Auf meine Anfrage, wie hoch die Begünstigung der landwirtschaftlichen Pachteinnahmen sein müsste, hatten sie nicht reagiert. Darüber hinaus sehe ich die Zustimmung Pelagoniens in Gefahr, sollten wir Pachteinnahmen wie gefordert begünstigen.
Ich sehe also derzeit keinen Grund, den Antrag der Bundesregierung zu modifizieren.
Geschrieben von Herta Markiević am 09.04.2013 um 16:43:
Mein Vorschlag liegt schon lange auf dem Tisch:
Für eine sozialistische Steuergesetzgebung
Ich sehe jetzt nicht, warum die Zustimmung oder Ablehnung Pelagoniens ein Argument in dieser Sache sein soll.
Geschrieben von Boris Stanković am 09.04.2013 um 16:52:
Diesen Vorschlag lehne ich als völlig überzogen ab. Er widerspricht der Steuergerechtigkeit.
Zitat: |
Ich sehe jetzt nicht, warum die Zustimmung oder Ablehnung Pelagoniens ein Argument in dieser Sache sein soll. |
Ihre Zustimmung oder Ablehnung scheint doch auch ein Argument zu sein (andere Argumente habe ich jedenfalls nicht vernommen). Genosse Kovač hat klargestellt, dass er gegen eine Bevorzugung von Verpächtern ist.
Geschrieben von Herta Markiević am 09.04.2013 um 17:04:
Sie
hören mir aber schon zu, oder?
Meine Zustimmung oder Ablehnung zu diesem Gesetz habe ich nie als Argument ins Feld geführt. Ich kann ja rechnen.
Geschrieben von Boris Stanković am 10.04.2013 um 12:34:
Ich höre Ihnen sehr wohl zu! Es ist doch so: Im alten Recht wurden die
Einnahmen besteuert, während im neuen Recht die
Einkünfte (d.h. Einnahmen abzgl. Aufwendungen) besteuert werden. Das ist doch eine Begünstigung.
Geschrieben von Boris Stanković am 14.05.2013 um 20:17:
Ich denke, die Argumente sind ausgetauscht. Wir sollten zur Abstimmung schreiten.
Geschrieben von Jano Kovač am 23.05.2013 um 15:49:
Wenn ich hier noch Chefe bin, leite ich hiermit die Abstimmung ein.
Geschrieben von Herta Markiević am 23.05.2013 um 16:19:
Sie sind es noch.
Geschrieben von Boris Stanković am 23.05.2013 um 18:22:
Raucht eine Zigarette
Geschrieben von Jano Kovač am 29.05.2013 um 23:16:
Warum stimmt dann keiner ab?
Geschrieben von Boris Stanković am 30.05.2013 um 11:28:
Wo ist denn die Abstimmung?
Geschrieben von Herta Markiević am 01.06.2013 um 07:57:
Da Vesteran ab heute den Vorsitz inne hat, war ich so frei, die formelle Abstimmung an dieser Stelle einzuleiten:
Einkünftesteuergesetz
Geschrieben von Boris Stanković am 03.06.2013 um 14:43:
Zitat: |
Original von Herta Markiević
Da Vesteran ab heute den Vorsitz inne hat, war ich so frei, die formelle Abstimmung an dieser Stelle einzuleiten:Einkünftesteuergesetz |
Hvala!
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