Forum Severaniens (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/index.php)
- Politika (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=82)
--- Savezna skupština (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=88)
---- Savezno veće (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=51)
----- Abstimmung ¦ Einkünftesteuergesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1487)
Zitat: |
Einkünftesteuergesetz (EinkStG) Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen § 1 - Zweck Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteurung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. § 2 - Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben. (2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen. § 3 - Besteuerungszeitraum Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abschnitt II - Einkunftsarten § 4 - Erwerbseinkünfte (1) Erwerbseinkünfte sind 1. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser als Gegenleistung für erbrachte Werktätigkeit aus einem aktiven Dienstverhältnis in Form von Lohn oder Gehalt erhält; 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser in selbständig-gewerblicher und eigenverantwortlicher Tätigkeit erzielt; (2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten. § 5 - Ertragseinkünfte Ertragseinkünfte sind 1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen; 2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt; 3. Ertragseinkünfte sind insbesondere - Zinsen; - Mieten; - Pachten; - Gewinnanteile; - Gewinnausschüttungen. Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte § 6 - Ermittlung der Einkünfte (1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt. (2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag). (3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient. § 7 - zu besteuernde Einkünfte Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von 1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag) 2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag) überschreiten. § 8 - Steuersätze Der Steuersatz beträgt 1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %; 2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte, a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %. Abschnitt III - Verfahren § 9 - Steueranmeldung (1) Die Steuer ist bei a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch den Dienstherrn durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt; b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen. (2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten. (3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen. § 10 - Steuerausgleich Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen. § 11 - Steuererklärung (1) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären. (2) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt. § 12 - Steuerveranlagung Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde. § 13 - Schätzung Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln. § 14 - Klage Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen. Abschnitt IV - Schlussbestimmungen § 15 - Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft. (2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2013 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen. |
Zitat: |
§4 - Abstimmungen (1) Abstimmungen laufen grundsätzlich fünf Tage. (2) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden. (3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Bundesrates. |
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH