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----- [Debatte] Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüss (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1735)
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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG) § 1 Schädliche Einflüsse Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen. § 2 Strafbarkeit Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert: "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet." § 3 Inkrafttreten Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. |
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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG) § 1 Kinder und Jugendschutz §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt § 2 Schädliche Einflüsse Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen. § 3 Verantwortlichkeit §3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst: § 3 – Kinder- und Jugendschutz Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben. § 4 Strafbarkeit Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert: "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet." § 5 Inkrafttreten Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. |
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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG) § 1 §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt. § 2 § 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst: § 3 – Kinder- und Jugendschutz (1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben. (2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist. § 3 Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. |
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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG) § 1 §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt. § 2 § 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst: § 3 – Kinder- und Jugendschutz (1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben. (2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist. § 3 Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. |
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Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG) § 1 Kinder und Jugendschutz §1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt § 2 Schädliche Einflüsse Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen. § 3 Verantwortlichkeit §3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst: § 3 – Kinder- und Jugendschutz Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben. § 4 Strafbarkeit Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert: "Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet." § 5 Inkrafttreten Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. |
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