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Feiertagsgesetz § 1 - Grundlagen Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 2 - Feiertage Feiertage sind: - 01.01. - Neujahr - 07.01. - orthodoxes Weihnachten - 01.05. - Tag der Arbeit - 20.07. - Tag der Republik - 09.09. - Tag des Bundes - 24.12. - katholisches Weihnachten - Ramazanski Bajram* (beweglich) - Kurban Bajram* (beweglich) (*) Das Datum dieser Feiertage ergibt sich aus dem islamischen Kalender. § 3 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Feiertagsgesetz § 1 - Grundlagen Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 2 - Feiertage (1) Feiertage sind: - 01.01. - Neujahr - 07.01. - orthodoxes Weihnachten - 01.05. - Tag der Arbeit - 20.07. - Tag der Republik - 09.09. - Tag des Bundes - 25.12. - katholisches Weihnachten - Ramazanski Bajram (beweglich) - Kurban Bajram (beweglich) (2) Das Datum der beweglichen Feiertage ergibt sich aus dem islamischen Kalender. (3) Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen hat jeder Bürger das Recht auf zwei freie Tage im Jahr zur Ausübung seiner Religion. § 3 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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