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----- [Debatte] ÖPNV Aressiniens (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1738)
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Gesetz für den ÖPNV Aressiniens §1 - Zuständigkeit (1) Um den öffentlichen Personennahverkehr in Aressinien zu regeln wird ein staatlich kontrolliertes Unternehmen geschaffen. Das Unternehmen trägt den Namen "JKP* Aresinija Transport". (2) Aresinija Transport fungiert als staatlich kontrolliertes Dachunternehmen einzelner staatlich kontrollierter Sub-Unternehmen. (3) In jeder Oblast befindet sich ein lokales Sub-Unternehmen von Aresinija Transport über welches der jeweilige Upravnik die Kontrolle hat. (4) Die Sub-Unternehmen sind folgende: - JKP GIPS* Aresaraj - JKP GIPS Aresinje - JKP GIPS Zvonik - JKP GIPS Skenderevo - JKP GIPS Muratovac (5) Die Kontrolle über das Unternehmen üben der Predsjednik und die Narodna skupština aus. Beide können jeweils unabhängig voneinander einen Monatsbericht verlangen. §2 - Aufgabe (1) Die Aufgabe von Aresinija Transport und ihrer Sub-Unternehmen ist die sichere, kostenfreie und schnelle Beförderung der Bürger Aressiniens innerhalb der Oblaste und der Republik. (2) Des weiteren ist die Aufgabe von Aresinija Transport und ihrer Sub-Unternehmen die sichere, kostenfreie und schnelle Beförderung der Bürger Aressiniens in die restlichen Teilrepubliken Severaniens. (3) Eine weitere wichtige Aufgabe von Aresinija Transport und ihrer Sub-Unternehmen ist die Instandhaltung und Wartung aller Fahrzeuge und Schienenwege. §3 - Finanzierung (1) Die Finanzierung des Unternehmens erfolgt durch die Republik Aressinien. (2) Die Finanzierung beträgt 5 Mrd. Talir jährlich. (3) Bei Bedarf kann unabhängig von der Finanzierung ein Zuschuss vom Unternehmen beantragt werden. Über diesen Zuschuss entscheidet die Narodna Skupština §4 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
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| Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr § 1 - Begriffsbestimmung Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr. § 2 - Ziele und Grundsätze (1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt. (2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. (3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden. § 3 - Aufgabenträger (1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik. (2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten. (3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten. § 4 - Finanzierung Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken. § 5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
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