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----- [Abstimmung] Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1742)


Geschrieben von Edin Handanović am 25.11.2015 um 16:49:

  Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.

Zitat:
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr

§ 1 - Begriffsbestimmung
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.

§ 2 - Ziele und Grundsätze
(1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.
(2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.
(3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.

§ 3 - Aufgabenträger
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.
(3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.

§ 4 - Finanzierung
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft



Geschrieben von Edin Handanović am 25.11.2015 um 16:56:

 

Da



Geschrieben von Dr. Nuraga Ahmetšpahić am 25.11.2015 um 17:42:

 

Da.



Geschrieben von Haris Lagumdžija am 25.11.2015 um 17:59:

 

Da



Geschrieben von Edin Handanović am 01.12.2015 um 17:36:

 

Die Abstimmung ist beendet.
Der Antrag wurde ohne Gegenstimme angenommen.


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