Forum Severaniens (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/index.php)
- Partije i Stranke (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=11)
-- Jedinstvo (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=12)
--- Schleuser! (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1808)
Zitat: |
Einfuhrsteuergesetz (EinfStG) § 1 - Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einfuhren nach Severanien § 2 - Einfuhr (1) Als Einfuhr gilt der Verbringen einer Ware aus dem Ausland in das Staatsgebiet Severaniens zum Zweck der Nutzung oder Weiterveräußerung (Einfuhrlieferung). (2) Gelangt eine Ware nur vorübergehend zur kurzzeitigen Lagerung oder zum Transport auf severanisches Staatsgebiet, gilt dies nicht als Einfuhr. (3) Eine Einfuhr ist auch die aus dem Ausland bezogene, aber in Severanien zur Nutzung gelangende Leistung (Einfuhrleistung). § 3 - Einfuhrsteuer (1) Die Steuer beträgt 20 Prozent des Warenwertes. (2) Zum Warenwert zählen auch Montagekosten und Aufstellungs- und Einrichtungskosten, die mit der Ware in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (3) Nicht zum Warenwert zählen Aufstellungskosten, ausländische Umsatzsteuern und inländische wie ausländische Gebühren. § 4 - Steuerschuldner (1) Der Verkäufer ist Schuldner der Einfuhrsteuer, wenn er Unternehmer ist. (2) Ist der Verkäufer kein Unternehmer, so ist der Käufer Steuerschuldner. § 5 - Steueranmeldung (1) Die Steueranmeldung und Steuerzahlung durch ausländische Unternehmer erfolgt für den monatlichen Zeitraum innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums. (2) Die Steueranmeldung und Zahlung in allen anderen Fällen erfolgt bei der Einfuhrlieferung spätestens beim Grenzübertritt der Ware. (3) Die Einfuhrsteuer ist in diesen Fällen am gleichen Tag mit der Zahlung des Entgelts anzumelden und zu entrichten. § 6 - Unternehmerbescheinigung (1) Unternehmer erhalten auf Antrag Unternehmerbescheinigungen als fälschungssicheren Druck oder elektronisches Zertifikat. (2) Die Unternehmerbescheinigung ist jeder Einfuhrlieferung oder Einfuhrleistung beizufügen. § 7 - Ausnahmen (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für bestimmte ausländische Staaten zu schaffen. |
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH