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----- [Debatte] Sozialversicherungsgesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1836)


Geschrieben von Dimitar Ilievski am 08.06.2016 um 11:15:

  Sozialversicherungsgesetz

Folgender Antrag steht zur Debatte:

Zitat:
Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit.

§ 2 – Versicherte Personen
Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

§ 3 – Beitragspflicht
(1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.
(3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt.

§ 4 – Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
(3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten.

§ 5 – Pensionshöhe
Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension.

§ 6 – Erwerbslosengeld
(1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld.
(2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens.
(3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat.

§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Der Antragsteller hat das Wort.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 08.06.2016 um 11:33:

 

Liebe Genossen,

mit dem o.g. Entwurf sollen die Bürger unseres Landes im Alter und bei Erwerbslosigkeit abgesichert sein. Dabei soll es zwei beitragsfinanzierte Leistungen geben:

a) die Alterspension nach 65 Jahren oder nach 40 Beitragsjahren und
b) Erwerbslosengeld für Personen, die noch keinen Anspruch auf Alterspension haben und aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft nicht erwerbstätig sind.

Die Alterspension beträgt nach 40 Beitragsjahren 60 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens bzw. im Schnitt nach 32 Arbeitsjahren (simoff: Durchschnitt in Bulgarien) 48 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Bei 20 Prozent Pensionisten 45 Prozent Erwerbstätige (Anteil an der Gesamtbevölkerung) wird der Beitragssatz bei 21,6 Proent liegen.

Das Erwerbslosengeld ist eine befristete Leistung, im Anschluss daran sollte es eine steuerfinanzierte Absicherung geben. Bei Krankheit ist das Erwerbslosengeld eine Entgeltersatzleistung, Behandlungskosten selbst sollen durch Steuern finanziert werden.

Alterspension und Erwerbslosengeld zusammen dürften einen Gesamtbeitrag von 28 Prozent ausmachen.

Ich bitte um Zustimmung.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 08.06.2016 um 12:22:

  RE: Sozialversicherungsgesetz

Ergänzung in § 6.

Zitat:
Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit.

§ 2 – Versicherte Personen
Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

§ 3 – Beitragspflicht
(1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.
(3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt.

§ 4 – Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
(3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten.

§ 5 – Pensionshöhe
Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension.

§ 6 – Erwerbslosengeld
(1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld.
(2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens.
(3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat.
(4) Abweichend von Abs. 3 wird Erwerbslosengeld bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit unbefristet gezahlt.
(5) Der Anspruch auf Erwerbslosengeld erlischt, wenn der Erwerbslose Anspruch auf Alterspension hat.

§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Bogoslav Trajanov am 08.06.2016 um 19:12:

 

Applaus!

Voll einverstanden mit diesem Gesetzentwurf!



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 08.06.2016 um 21:35:

 

Das freut mich.



Geschrieben von Sloba Drašković am 08.06.2016 um 22:18:

 

Sloba setzt seine Lesebrille auf und studiert den Entwurf.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 11.06.2016 um 19:55:

 

Gibt es noch Gesprächsbedarf?



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 13.06.2016 um 20:20:

 

Da es hierzu offenbar keinen Diskussionsbedarf gibt, leite ich die Abstimmung ein.


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