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----- [Abstimmung] Sozialversicherungsgesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1838)
Zitat: |
Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien § 1 – Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit. § 2 – Versicherte Personen Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. § 3 – Beitragspflicht (1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt. (3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt. § 4 – Alterspension (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat. (3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten. § 5 – Pensionshöhe Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension. § 6 – Erwerbslosengeld (1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld. (2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens. (3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat. (4) Abweichend von Abs. 3 wird Erwerbslosengeld bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit unbefristet gezahlt. (5) Der Anspruch auf Erwerbslosengeld erlischt, wenn der Erwerbslose Anspruch auf Alterspension hat. § 7 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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