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----- [Debatte] Gesundheitsgesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=1842)


Geschrieben von Dimitar Ilievski am 25.06.2016 um 20:17:

  Gesundheitsgesetz

Folgender Antrag steht zur Debatte:

Zitat:
Gesundheitsgesetz der Republik Pelagonien

§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

§ 2 – Öffentlicher Gesundheitsdienst
(1) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Er:
1. leitet und beaufsichtigt das öffentliche Gesundheitswesen;
2. überwacht die Hygiene in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen;
3. fördert die gesundheitliche Aufklärung und Prävention;
4. bekämpft ansteckende Krankheiten und andere ernste Gesundheitsrisiken;
5. zertifiziert Arznei- und Heilmittel.
(2) Als Arznei- oder Heilmittel können alle medizinischen Erzeugnisse zertifiziert werden, bei denen auf Grund klinischer Studien eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Ärzte und Apotheker haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Arznei- oder Heilmittel zugelassen ist.
(3) Der Gemeindesanitätsdienst erfüllt die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Gemeindeebene. Hierzu gehören insbesondere Beratungsstellen für Kinder, Schwangere und Eltern, sozialpsychiatrische Dienste sowie die Hygieneüberwachung. Die Gemeinden stellen den zweckmäßigen Aufbau des Gemeindesanitätsdienstes sicher.

§ 3 – Kliniken
(1) Jede Gemeinde ist verpflichtet, Polikliniken zur ambulanten Versorgung zu betreiben. Die Behandlung erfolgt durch lizensierte Ärzte und deren Hilfspersonal.
(2) Öffentlicher Gesundheitsdienst und Gemeinden stellen durch gemeinsame Planung eine aureichende Zahl an Kliniken zur vollstationären, teilstationären sowie rehabilitativen Behandlung sicher. Pro 1.000 Einwohnern müssen durchschnittlich mindestens 5 Betten sowie 3 Ärzte zur Verfügung stehen.

§ 4 – Medizinische Leistungen und Kosten
(1) Alle Einwohner haben den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:
1. Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;
2. Klinikaufenthalte und häusliche Krankenpflege;
3. Mutterschaftshilfe;
4. Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;
5. Schutzimpfungen;
6. Rehabilitationsmaßnahmen;
7. medizinisch sinnvolle Vorsorgeuntersuchungen.
(2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für alle Bürger unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen lizensierten Arzt sowie eine Behandlungsrechnung. Die Kosten für notwendige Medikamente und Heilmittel werden nur in Höhe des Preises des günstigsten Mittels mit gleicher Wirksamkeit übernommen.
(3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.
(4) Bei Behandlungen in Folge schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens ist der Öffentliche Gesundheitsdienst gegenüber dem Verursacher zum Regress berechtigt. Für Arbeitsunfälle und die daraus folgenden Kosten kommt der Betrieb bzw. dessen Unfallversicherung auf.
(5) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.

§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Der Antragsteller hat das Wort.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 25.06.2016 um 20:22:

 

Werte Kollegen,

dieses Gesetz dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung unserer Bevölkerung. Grundsätzlich sind medizinisch notwendigen Leistungen weitgehend kostenlos, es ist jedoch ein geringer Eigenanteil vorgesehen, um das Kostenbewusstsein zu fördern.

Die Finanzierung erfolgt über das allgemeine Steueraufkommen, für die Einkommenssicherung im Krankheitsfall sorgt die Sozialversicherung.

Ich bitte um Zustimmung.



Geschrieben von Bogoslav Trajanov am 01.07.2016 um 19:52:

 

Werden die 10 Prozent pro Zuzahlung neuberechnet oder ist das die Obergrenze für das ganze Jahr?



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 03.07.2016 um 19:28:

 

Zitat:
Original von Bogoslav Trajanov
Werden die 10 Prozent pro Zuzahlung neuberechnet oder ist das die Obergrenze für das ganze Jahr?

Gemeint ist eine maximale Belastung in Höhe von 10 Prozent des Jahreseinkommens.

Zur Klarstellung schlage ich folgende Änderung vor:

Zitat:
Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, insgesamt höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 07.07.2016 um 18:57:

 

Die Abstimmung startet in Kürze.


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