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Geschrieben von Dimitar Ilievski am 24.09.2016 um 12:46:
Gesetz zur Änderung der Verfassung und zur Einführung der Bundesversammlung
Folgender Entwurf steht zur Abstimmung.
Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
Zitat: |
Gesetz zur Änderung der Verfassung und zur Einführung der Bundesversammlung
§1 - Bundesversammlung
(1) Artikel 6 der Verfassung erhält den Titel "Die Bundesversammlung" und wird wiefolgt neugefasst:
(1) Die Bundesversammlung ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.
(2) Die Kammern der Bundesversammlung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Sie beraten gemeinsam und öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
(3) Mitglieder des Rates der Bürger werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(4) Mitglieder des Rates der Republiken sind die demokratisch bestimmten Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
(5) Die Mitglieder der Bundesversammlung können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(6) Die Bundesversammlung
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
(7) Zur Kompetenz der Bundesversammlung gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
(8) Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
(9) Die Bundesversammlung kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
(10) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Bundesversammlung in beiden Kammern getrennt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(11) Sofern die Verfassung einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit vorschreibt, entscheidet der Rat der Republiken mit Dreiviertel- und der Rat der Bürger mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. |
(2) In Art. 5 werden folgende Ersetzungen vorgenommen.
- In Abs. 2 "der Bundesrat" durch "die Bundesversammlung". Der Halbsatz "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" wird gestrichen;
- in Abs. 3 "durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates" durch "durch Beschluss der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit";
- in Abs. 4 "dem Bundesrat" durch "die Bundesversammlung" und "des Bundesrates" duch "der Bundesversammlung";
- in Abs. 6 "den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen" durch "die Bundesversammlung mit Beschluss mit qualifizierter Mehrheit"
(3) Der Art. 5 Abs. 7 wird wiefolgt neugefasst: "Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten der Vorsitzende des Bundesrates dessen Aufgaben.
(4) Art. 7 Abs. 2 wird wiefolgt nuegefasst: "Die Republiken besitzen das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung".
(5) In Art. 8 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen.
- In Abs. 4 "des Bundesrats" durch "die Bundesversammlung";
- in Abs. 5 "den Bundesrat" durch "die Bundesversammlung".
(6) In Art. 8b Abs. 1 wird "Der Bundesrat kann" durch "Die Bundesversammlung kann mit Zustimmung des Präsidenten" ersetzt.
(7) Art. 9 Abs. 5 wird "des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums" ersetzt durch "der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit".
§2 Inkrafttreten
Nach Beschluss der Verfassungsänderung sind innerhalb von 30 Tagen Wahlen zum Rat der Bürger durchzuführen. Bis zur Konstituierung der Bundesversammlung übernimmt der Bundesrat seine Aufgaben unter Beachtung der bisher geltenden gesetzlichen Regelungen.
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Geschrieben von Dimitar Ilievski am 24.09.2016 um 12:47:
Да
Geschrieben von Dimitar Ilievski am 29.09.2016 um 20:00:
Der Bundesrat hat der Änderung mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt.
Zur Änderung der Verfassung ist nun die Zustimmung in einem gesamtstaatlichen Referendum erforderlich.
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