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Geschrieben von Boris Stanković am 28.10.2016 um 15:50:

  Anträge & Mitteilungen

In diesem Bereich können die Mitglieder dieses Hauses Anträge stellen und Mitteilungen veröffentlichen.



Geschrieben von Boris Stanković am 28.10.2016 um 17:25:

 

Ich stelle folgenden Antrag und beantrage eine Debatte:

Zitat:
Geschäftsordnung der Bundesversammlung

§ 1 - Präsident der Bundesversammlung
(1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Bis zur Wahl eines Präsidenten verständigen sich die Mitglieder der Bundesversammlung auf ein erfahrenes Mitglied aus ihren Reihen, welches die Geschäfte des Hauses führt und die Aufgabe hat, die Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung einzuleiten.

§ 2 - Rederecht
(1) Rederecht im Bundesrat haben
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.

§ 3 - Anträge
(1) Anträge werden beim Präsidenten der Bundesversammlung gestellt.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.
(3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.
(4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.

§ 4 - Debatten
(1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung auf Antrag eröffnet.
(2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf der Mitglieder der Bundesversammlung.
(3) Besteht kein Diskussionsbedarf, kann der Präsident der Bundesversammlung die Debatte vorzeitig beenden.

§ 5 - Abstimmungen
(1) Die gemeinsamen Abstimmungen beider Kammern der Bundesversammlung laufen grundsätzlich fünf Tage.
(2) Die erforderlichen Mehrheiten werden getrennt nach Kammer ermittelt.
(3) Sofern die Verfassung und die Gesetze Severaniens nichts anderes vorsehen, ist ein Antrag angenommmen, wenn er in beiden Kammern jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.

§ 6 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft.



Geschrieben von Boris Stanković am 05.11.2016 um 12:20:

 

Ich stelle den Antrag auf Eröffnung einer Debatte zur Kandidatenfindung für das Amt des Präsidenten der Bundesversammlung (Predsednik savezne skupštine).

Die Zustimmung der Mehrheit des Hauses unterstellt, werde ich die Debatte gem. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung eröffnen.



Geschrieben von Slobodan Tesla am 13.11.2016 um 14:14:

 

Beantragt wird die Verlängerung der Amtszeit der Obersten Richterin Nataša Jović.



Geschrieben von Edin Handanović am 07.12.2016 um 13:25:

 

Antrag:

Zitat:
Gesetz zur Änderung des Einkünftesteuergesetzes

§ 1
§7 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
    § 7 - Steuersätze
    Der Steuersatz beträgt
    1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
    2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
    a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
    b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.


§ 2
§8 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
    § 8 - Steuergutschriften
    (1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
    (2) Die Steuergutschrift beträgt:
    1. 18.000 Talir für Erwachsene und
    2. 6.000 Talir für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind.
    (3) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.


§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Đorđe Radošević am 12.12.2016 um 19:53:

 

Wollen wir darüber debattieren?



Geschrieben von Edin Handanović am 13.12.2016 um 21:51:

 

Dafür. ;)



Geschrieben von Bogoslav Trajanov am 14.12.2016 um 21:45:

 

Na gut. ;)



Geschrieben von Slobodan Tesla am 11.02.2017 um 13:56:

 

Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Aressinien.



Geschrieben von Edin Handanović am 25.04.2017 um 22:42:

 

Antrag:
Zitat:
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)

§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
    § 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
    Die Staatsbürgerschaft endet durch:
    - Verzicht;
    - Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
    - Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
    - Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
    - Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.

    § 2
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






Geschrieben von Slobodan Tesla am 28.08.2017 um 16:44:

 

Antrag:

Zitat:
Grundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

§ 1 Allgemeines:
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.

§ 2 Frieden und Sicherheit
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.

§ 3 Botschaften
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§ 6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 02.02.2020 um 14:29:

 

Antrag:

Zitat:
Gesetz zur Änderung der Bundesverfassung

§ 1
Artikel 6 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
    Artikel 6 – Der Rat der Republiken
    I. Der Rat der Republiken ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
    II. Der Rat der Republiken wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
    III. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
    IV. Die Mitglieder des Rates der Republiken können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
    V. Der Rat der Republiken
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert internationale Verträge;
    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
    - verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
    - entscheidet über Krieg und Frieden;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
    VI. Zur Kompetenz des Rates der Republiken gehören:
    - die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
    - die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
    - die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
    - Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
    - die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
    - Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
    - das Zivilrecht;
    - die Post und das Fernmeldewesen;
    - die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
    - ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
    VII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
    VIII. Der Rat der Republiken kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
    IX. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Rates der Republiken mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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