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Geschrieben von Ivo Lukić am 21.04.2017 um 12:25:

  Gesetzblatt Kaysterans

Ich hab festgestellt, dass in Kaysteran keine Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Gesetze herrscht! Es wurden immer mal Gesetze beschlossen, jedoch nicht konsequent verkündet um umgesetzt. Deshalb wird hier ein Gesetzblatt eingerichtet, in dem alle geltenden Gesetze und Gesetzesänderungen veröffentlicht werden.



Geschrieben von Ivo Lukić am 21.04.2017 um 12:36:

 

Ich verkünde hiermit die geltende Verfassung des Staates Kaysteran, beschlossen am 27.04.2013 vom Haus der Republik:

Zitat:
Verfassung des Staates Kaysteran

Artikel 1
Der Staat Kaysteran ist eine autonome Republik der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Seine Grenzen sind unverletzlich.

Artikel 2
Alle Macht gehört dem Volk. Es übt seinen Willen durch seine gewählten Abgeordneten sowie direkt aus.

Artikel 3
Der Staat schützt das Recht der Bürger
a) auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
b) auf ein gerechtes Verfahren;
c) auf Religions-, Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit;
d) auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes;
e) auf Arbeit, Bildung, Gesundheit und soziale Sicherung.

Artikel 4
Das höchste Organ der Staatsgewalt und die Volksvertretung ist der Nationalrat. Seine Abgeordneten üben ihre Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit aus und sind keinen Weisungen unterworfen.

Artikel 5
Der Nationalrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Er legt die Regeln seiner Arbeitsweise und die Ordnung seiner Verhandlungen in einer Geschäftsordnung nieder.

Artikel 6
Ein Gesetz kann durch den Staatspräsidenten, jeden Staatsminister und jedes beliebige Mitglied des Nationalrates initiiert werden. Das Recht der Gesetzgebung steht dem Nationalrat zu.

Artikel 7
Der Staatsrat besteht aus dem Staatspräsidenten und den Staatsministern. Der Staatsrat
a) schützt die verfassungsmäßige Ordnung und gewährleistet die Rechte der Staatsbürger;
b) sichert die Durchführung der Gesetze;
c) übt die Aufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Verwaltungen aus;
d) leitet und koordiniert die Tätigkeit der staatlichen Behörden;
e) nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm gesetzlich zugewiesen sind.

Artikel 8
Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Verordnungen und Beschlüsse des Staatsrates dürfen den Gesetzen nicht widersprechen.

Artikel 9
Der Staatspräsident wird vom Nationalrat für vier Monate gewählt. Er ernennt die Staatsminister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Der Staatspräsident verkündet die Gesetze und Verordnungen.

Artikel 10
Die Mitglieder des Staatsrates legen vor dem Amtsantritt vor dem Nationalrat den Eid ab:
„Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen des Staates Kaysteran zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“

Artikel 11
Die Rechtsprechung wird vom Obersten Gericht Severaniens ausgeübt. Durch Gesetz können innerstaatliche und Fachgerichte eingerichtet werden.

Artikel 12
Alle Staatsbediensteten müssen Bürger des Staates Kaysteran sein. Sie verlieren ihr Amt durch Verlust der kaysteranischen Staatsangehörigkeit, Entlassung, Rücktritt oder Tod.

Artikel 13
Die Verfassung des Staates Kaysteran tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Änderungen können vom Nationalrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.



Geschrieben von Ivo Lukić am 21.04.2017 um 12:54:

 

Dies ist das geltende Geschäftsordnungsgesetz für das Haus der Republik (jetzt Nationalrat):

Zitat:
Geschäftsordnungsgesetz (GoG)

§1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder severanische Staatsbürger mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.
(4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.


§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der Präsident an seine Stelle.
(2) Die Wahl eines Govornik geschieht auf Antrag zweier Mitglieder des Hauses der Republik.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Eine Wahlwiederholung bei ausbleibender Mehrheit oder Neuwahlen finden ebenfalls nur auf Antrag statt. Dabei ist ein Abstand von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
(5) Der Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl auf Antrag durchgeführt wurde, der Govornik mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften ferblieb, zurücktritt oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verliert.

§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind Da (Ja), Ne (Nein) oder Lišavanje (Enthaltung).
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.


§4 - Hausordnung
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.



Geschrieben von Ivo Lukić am 21.04.2017 um 13:02:

 

Zitat:
Zakon o Kajsteranskoj Investicnoj Banki
Gesetz über die Kaysteranische Investitionsbank

§1 - Aufgabe und Sitz
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka (KIB) ist die Entwicklungsbank der Republika Kaysteran. Ihr Aufgabe ist es zu einer wirtschaftlichen und ausgewogenen Entwicklung der Republik Kaysteran beizutragen.
(2) Die Kajsteranska Investicna Banka hat ihren Sitz in Duranje, Republik Kaysteran.

§2 - Geschäftstätigkeit
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka gewährt Darlehen und Bürgschaften ohne Erwerbszweck für Vorhaben, die zur Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete, Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten im Interesse der Republik Kaysteran beitragen.
(2) Sie bedient sich hierfür des Kapitalmarkts und Mitteln, die ihr von der Regierung der Republik Kaysteran zur Verfügung gestellt wurden.

§3 - Aufsicht
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka ist im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums der Republik Kaysteran.
(2) Die Regierung der Republik Kaysteran überwacht die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Bank.

§4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Ivo Lukić am 21.04.2017 um 13:07:

 

Zitat:
Zakon o Uporabi kajsteranske Zastave
Gesetz zur Verwendung der kaysteranischen Flagge

§1 - Die kaysteranische Flagge
Die kaysteranische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republikska Kajsteranij auch ein Hoheitssymbol dar.

§2 - Beflaggung von Gebäuden
(1) Alle öffentlichen Gebäuden der Republikska Kajsteranij sind mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen
a) an allen Nationalfeiertagen
b) an Wahltagen
(2) Einzelne öffentliche Gebäuden sind zu besonderen Anlässen mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen, wie etwa Staatsbesuchen oder Besuchen einzelner Mitglieder der Regierung, sowie von Mitgliedern des Dom Republikske.
(3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gestattet.
(4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.

§3 - Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen
(1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.
(2) Bei der gleichzeitigen Beflaggung darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die kaysteranische Flagge.
(3) Die alleinige Beflaggung mit der kaysteranischen Flagge ist am kaysteranischen Nationalfeiertag (25.10.) vorgeschrieben.

§4 - Zerstörung der Flagge
Die Zerstörung der kaysteranischen Flagge ist strafbar.

§5 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) §4, Abs. 4 und 5 des severanischen Staatssymbolgesetzes finden in der Republik Kaysteran keine Anwendung mehr.



Geschrieben von Siniša Marić am 14.02.2020 um 22:40:

  Ustav Republike Kaysterana



Beschlossen am 14.02.2020.


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