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Geschrieben von Bogoslav Trajanov am 26.04.2017 um 18:50:

  Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubni

Zur Diskussion steht folgender Antrag des Abgeordneten Handanović:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)

§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
[list]§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Die Aussprache dauert fünf Tage.



Geschrieben von Edin Handanović am 26.04.2017 um 22:25:

 

Werte Kollegen, liebe Genossen,

der vorliegende Entwurf beseitigt doppelte Loyalitäten und fordert stattdessen ein klares Bekenntnis zu unserer Heimat. Damit fördern wir auch die Integration.

Ich bitte um Zustimmung.



Geschrieben von Slobodan Tesla am 27.04.2017 um 20:25:

 

Ich möchte anregen, dass es Ausnahmen geben sollte und bestimmte Bedingungen, an die ein Verlust der Staatsbürgerschaft zusätzlich gebunden ist.

So sollte es nicht möglich sein, sich so dem Wehrdienst zu erziehen oder eine Auslieferung zu verhindern.

Außerdem sollte es die Möglichkeit geben, unter bestimmten Umständen zwei Staatsbürgerschaften führen zu können.



Geschrieben von Edin Handanović am 29.04.2017 um 21:47:

 

Ich habe den Antrag ergänzt:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)

§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
    § 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft endet durch:
    - Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
    - Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
    - Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
    - Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt;
    - Verzicht.
    (2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    - dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt;
    - es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
    (3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    - dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    - dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind;
    - dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist;
    - dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Slobodan Tesla am 04.05.2017 um 20:44:

 

Einverstanden!



Geschrieben von Radovan Radenković am 05.05.2017 um 00:04:

 

Auch wenn ich nicht nachempfinden kann, wie man seine severanische Staatsbürgerschaft abgeben könnte, findet der Entwurf meine Zustimmung.



Geschrieben von Dimitar Ilievski am 05.05.2017 um 18:11:

 

Ich bin einverstanden.



Geschrieben von Bogoslav Trajanov am 05.05.2017 um 19:14:

 

In diesem Fall werde ich den Antrag zur Abstimmung stellen.


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