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Zitat: |
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG) § 1 § 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
(1) Die Staatsbürgerschaft endet durch: - Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt; - Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit; - Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates; - Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt; - Verzicht. (2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn - dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt; - es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. (3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat; - dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind; - dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist; - dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat. § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
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