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-------- [Abstimmung] Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=459)
Zitat: |
Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Präambel Die Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens, entschlossen, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg für ein sozialistisches Gesellschaftssystem unter Beachtung des Willens der Bürger zu eröffnen, errichten auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Sozialistische Bundesrepublik Severanien als gemeinsamen Staat. Artikel 1 – Grundbestimmungen (1) Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtsstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft. (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus. (3) Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. (4) Die Hauptstadt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vinaši. Amtssprache des Bundes ist Severostaranisch; die Republiken haben das Recht, in ihrem Gebiet eigene Amtssprachen festzulegen. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien werden durch Gesetz bestimmt. (5) In der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert. (6) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat. (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Sozialistische Bundesrepublik Severanien durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz. Artikel 2 – Freiheiten der Bürger (1) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften. (2) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden. Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten. (3) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung. (4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt. (5) Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer. (6) Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst. (7) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen. Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet. (2) Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig. (3) Die Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche, wird gewährleistet. Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien kann zur Sicherstellung des Allgemeininteresses und der Rechte der Arbeiter in die Unternehmensführung eingreifen. (4) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden. Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. (5) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub. (6) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert. (7) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien erhebt Steuern mit dem Ziel einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs Artikel 4 – Demokratische Beteiligung (1) Alle Bürger haben das Recht, direkt oder über gewählte Vertreter am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen. (2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden. (3) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. (4) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten. (5) Alle Bürger haben das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen. Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz und der demokratischen Organisation bestimmt sein und dürfen sich nicht gegen die Ziele und Werte dieser Verfassung richten. Artikel 5 – Der Präsident (1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Er ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt. Das Amt des Präsidenten ist mit weiteren Staatsämtern außer auf kommunaler Ebene unvereinbar. (2) Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt der Bundesrat nach spätestens zehn Tagen den Präsidenten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Der Präsident genießt Indemnität und Immunität, welche nur durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates aufgehoben werden kann. Er kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet. (4) Der Präsident übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er - schlägt dem Bundesrat Gesetze und andere Beschlüsse vor; - erarbeitet den Haushaltsentwurf; - führt die Gesetze und andere Entscheidungen des Bundesrates aus; - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen; - führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten; - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung; - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes; - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben; - führt den Oberbefehl über die Streitkräfte; - spricht Begnadigungen aus; - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise; - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus. (5) Der Präsident ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen. (6) Der Präsident kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des Obersten Gerichts durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Obersten Gerichts verzichtet werden. (7) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten, höchstens aber für die Dauer von 30 Tagen, der Bundesrat kollektiv dessen Aufgaben. Artikel 6 – Der Bundesrat (1) Der Bundesrat ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen. (2) Mitglieder des Bundesrates sind die demokratisch bestimmten Regierungsoberhäupter der Republiken. Sie wechseln sich monatlich in der Sitzungsleitung ab. (3) Die Mitglieder des Bundesrates können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. (4) Der Bundesrat: - entscheidet über die Änderung der Verfassung; - ratifiziert internationale Verträge; - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze; - verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien; - verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand; - entscheidet über Krieg und Frieden; - entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien; - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten; - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus. (5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören: - die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden; - die Landesverteidigung und der Grenzschutz; - Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs; - die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen; - Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr; - die Post und das Fernmeldewesen; - die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien; - ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten. (6) Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundesrates zugewiesen sind, gehören zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Der Bundesrat ist befugt, in den Kompetenzen der Republiken eigene Rahmengesetze zu beschließen, um Rechtssicherheit in den Republiken zu schaffen und Republiksgesetzen vorzugreifen. Republiksrecht bricht hierbei Bundesrecht. (7) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Bundesrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Artikel 7 – Die Republiken (1) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien besteht aus den gleichberechtigten und im Rahmen dieser Verfassung autonomen Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien. (2) Die Republiken besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über - Umwelt- und Naturschutz; - Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei; - Städtebau und Raumplanung; - Verkehrs- und Beförderungswesen; - Wasser- und Energieversorgung; - Bildungs- und Kultureinrichtungen; - Gesundheit und soziale Dienste. Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben. (3) An der Spitze jeder Republik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von höchstens sechs Monaten vom Volk gewählter Regierungschef, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt. Zum Präsidenten einer Republik gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil. (4) Sollte eine Republik nicht in der Lage sein, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, übernimmt bis zur Wiederherstellung einer rechtmäßigen staatlichen Ordnung der Bundesrat kollektiv die Aufgaben der lokalen Verfassungsorgane. (5) Das Recht, ein Verfahren zur Abspaltung einer Republik von der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Ein Austritt aus dem Staatsverband ist dann rechtswirksam, wenn er vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem gesamtstaatlichen Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten sowie in der betroffenen Republik mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird. (6) Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung von Republiken einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Die Vereinigung ist rechtwirksam, wenn sie vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem in den betroffenen Republiken stattfindenden Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird. (7) Der Beitritt einer nicht zum Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gehörenden Republik unterliegt den Bestimmungen zur Änderung der Verfassung. Artikel 8 – Gerichtsbarkeit (1) Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt. (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien existiert das Oberste Gericht. Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt. (3) Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt. (4) Der vorsitzende Richter des Obersten Gerichtswird vom Präsidenten mit Zustimmung des Bundesrats für vier Monate ernannt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt. (5) Der vorsitzende Richter kann bei grober Pflichtverletzung auf Antrag des Präsidenten durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. (6) Das Oberste Gericht - entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung; - entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz; - schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Bürger; - entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt; - beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten; - beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen; - besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben. - ist das zuständige Gericht, wenn das Richteramt am ursprünglich zuständigen Gericht nicht besetzt ist. (7) Das Oberste Gericht hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn es seine Verfassungswidrigkeit feststellt. Es erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn es ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt. Entscheidungen des Obersten Gerichts haben grundsätzlich Gesetzesrang. Artikel 9 – Schlussbestimmungen (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde. (2) Spätestens 21 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung ist die Konstituierung des Bundesrates durchzuführen. Mit Beginn der ersten Sitzung des Bundesrates ist die Federativna Skupstina aufgelöst. (3) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort. (4) Der Präsident, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid: „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.“ (5) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die darauf abzielen, den Status Severaniens als demokratische und sozialistische Bundesrepublik zu beseitigen, sind unzulässig. |
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