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Republiksvertretungsgesetz (RepVertG) §1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. §2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt (1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht. (2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt - die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens, - die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und - die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik. (3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur. §3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt (1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus. (2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist. (3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus. §4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt (1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik. (2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen. §5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Staatsreformgesetz § 1 – Aufhebung von Gesetzen Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: - Feiertagsgesetz (FeiertagsG) - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) - Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG) - Nationalbankgesetz (NationalbankG) - Schuldrechtsgesetz (SchuldRG) - Steuererhebungsgesetz (SteuerG) - Vergabegesetz (VergabeG) - Wirtschaftsgrundlagengesetz - Währungseinführungsgesetz § 2 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Staatsreformgesetz § 1 – Aufhebung von Gesetzen Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: - Feiertagsgesetz (FeiertagsG) - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) - Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG) - Nationalbankgesetz (NationalbankG) - Schuldrechtsgesetz (SchuldRG) - Steuererhebungsgesetz (SteuerG) - Vergabegesetz (VergabeG) - Wirtschaftsgrundlagengesetz - Währungseinführungsgesetz § 2 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Original von Slobodan Tesla Ich beantrage die Fortsetzung der Debatte über den Austritt aus dem Rat der Nationen. |
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Original von Dr. Bogdan Savic Würde ich ja gerne, aber wie ich schon im Technik Thread mal erwähnt hab... ich bin zwar Moderator, aber im Menü "Administrative Optionen" unten rechts, steht nichts zur Auswahl. Ich bräuchte schon die Rechte dazu, um was zu bearbeiten. ![]() |
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Original von Nataša Jović Antrag: Änderungsgesetz zum Gerichtsgesetz § 1 - Änderungen (1) Das Gerichtsgesetz wird wiefolgt geändert: - "Severanija" in "Severanien" und "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien"; - "Vinasy" in "Aresinje". (2) § 3 Absatz 5 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt: "Er kann Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen setzen." (3) § 4 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt: "Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben." (4) § 5 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt neu gefasst: "Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist zulässig." § 2 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Republikvertretung der Republika Pelagonija Der Bundesrat stellt fest, dass die Republika Pelagonija seit mehr als 14 Tagen kein Staatsoberhaupt besitzt. Gemäß dem Republiksvertretungsgesetz beschließt der Bundesrat die Berufung von Nikola Mihajlov zum Gouverneur der Republika Pelagonija. Außerdem legt der Bundesrat mangels einer Republikverfassung fest, dass die rechtsprechende Gewalt dem Obersten Gericht Severaniens übertragen und die legislative Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger wahrgenommen wird. |
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Republikvertretung der Republika Aresinija Der Bundesrat stellt fest, dass die Republika Aresinija seit mehr als 14 Tagen kein Staatsoberhaupt besitzt. Gemäß dem Republiksvertretungsgesetz beschließt der Bundesrat die Berufung von Halid Selimović zum Gouverneur der Republika Aresinija. Außerdem legt der Bundesrat mangels einer Republikverfassung fest, dass die rechtsprechende Gewalt dem Obersten Gericht Severaniens übertragen und die legislative Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger wahrgenommen wird. |
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