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----- [Debatte] Arbeitsgesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=588)
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| Arbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG) § 1 – Grundlagen (1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften. (3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht. § 2 – Mitbestimmung (1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb. (2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen. (3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen, b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben, c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen, d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen, e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben. § 3 – Arbeitsvertrag (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). (2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. (3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen. (4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht; b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind. (5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden. § 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz (1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden. (2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist; b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist; c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann. (3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden. (4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen. (5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. § 5 – Besonderer Kündigungsschutz Der Betrieb darf a) Schwerbeschädigten, Werktätigen ab dem 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren; c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes; nicht fristgemäß kündigen. § 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit (1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen. (2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen. (3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen. (5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen. § 7 – Arbeitsentgelt (1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden. (2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften. (3) Die Republik Vesteran garantiert vollbeschäftigten Werktätigen einen Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde. (4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet. (5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen. § 8 – Arbeitszeit (1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren. (3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen. (4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen. (5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. (6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen. (7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern. § 9 – Erholungsurlaub (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen. (2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird. (3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren. (4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden. (5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt. § 10 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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§ 5 – Besonderer Kündigungsschutz Der Betrieb darf a)...Werktätigen ab dem 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;... |
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(3) Die Republik Vesteran garantiert vollbeschäftigten Werktätigen einen Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde. |
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(4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen. |
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§ 9 – Erholungsurlaub (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen. |
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(5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt. |
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| Original von Dr. Bogdan Savic Wieso? |
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| Garantiert nicht, sondern schreibt vor. Wenn wir es garantieren muss die Republik drunter liegende Gehälter ausgleichen. |
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| 35 Stunden ist schon sehr wenig. Ich würde 40 als Grenze setzen und damit den Mindestlohn auf 25 senken. |
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| http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_statutory_minimum_employment_leave_by_country Würde ich auch senken um eher auf unser Vorbild Tschechien zu kommen. 20 müssten da reichen. |
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| Durchschnittslohn ist ein wenig hoch, da statistisch die hälfte der Verdiener weniger als den Durchschnittslohn bekommt, ist die Urlaubszeit besser Bezahlt als ein Arbeitstag. |
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| Original von Nataša Jović Besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende und Menschen kurz vor dem Rentenalter sind auch in kapitalistischen Staaten nichts ungewöhnliches... |
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Es ist unsinnig, einen Teil der Beschäftigten derart auszubeuten, während der Rest keinen Arbeitsplatz findet. Arbeitszeitverkürzung ist das beste Mittel gegen Massenarbeitslosigkeit. |
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Wir orientieren uns an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht an der dort praktizierten neoliberalen Politik. Oder sollen wir vllt noch die Flat-Tax einführen? |
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Sie bekommen ihren Durchschnittslohn, das ist doch klar. |
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| Original von Dr. Bogdan Savic Das führt jedoch dazu, dass Arbeitslose kurz vor dem Renteneintrittsalter weniger Eingestellt werden. |
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| Dass ein Arbeiter unter 18 ist, heißt nicht, dass er Auszubildender ist. Das sollte dann umformuliert werden, zumal evenl. eine Ausbildung auch bis 19 oder 20 Jahre dauern kann. |
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| In der Globalisierten Wirtschaft müssen wir berücksichtigen, dass wir durchaus auch mit 35h/Woche eine Massenarbeitslosigkeit haben. |
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| Außerdem haben wir noch das Tarifrecht und die Gewerkschaften und überwiegend Genossenschaften, die betriebsindividuell entscheiden können was für den Erhalt des Betriebes notwendig ist. |
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| Jedoch sollte es für angeschlagene Unternehmen, die Möglichkeit geben in Einstimmigkeit mit den Arbeitern die Wochenstundenzahl auszuweiten. |
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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hängt jedoch teils damit zusammen, nicht?
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Die Flat Tax in Zusammenhang mit einem bedingungslosen Grundeinkommen hat einen Reiz, aber das ist nicht teil der Debatte hier.
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| Das sollte unvormuliert werden, denn bisher wird in allen Gesetzen vom vesteranischen Durchschnittslohn gesprochen. |
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| Original von Nataša Jović Es führt dazu, dass Arbeiter vor dem Renteneintrittsalter, mit geringeren Chancen auf Einstellung, nicht so einfach gekündigt werden können. Die Verfasser des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik werden sich jedenfalls dabei etwas gedacht haben.
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Erst kritisierst du den Kündigungsschutz, nun willst du ihn ausweiten?
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Bäh... das verlogene Globalisierungsargument brauchen wir hier nicht auch noch. Lustigerweise im RL haben die Arbeiter in der exportorientieren Wirtschaft (Metall/Elektro/Chemie) die 35-Std-Woche und gute Bezahlung. Oder wollen wir günstig T-Shirts auf den Weltmarkt bringen?
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Toll, dann macht Betrieb A freiwillig Lohndumping durch verlängerte Arbeitszeiten, um Betrieb B auszustechen... Klare Mindestarbeitsbedingungen müssen sein. |
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Wozu? Warum ist denn ein Betrieb angeschlagen? Durch Wegbrechen des Absatzes oder Managementfehler. Verlängerte Arbeitszeiten schieben ein Ende nur geringfügig hinaus. Wenn man am Markt vorbei produziert, dann helfen auch 60 Std. Arbeitszeit nichts. |
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Nein, überhaupt nicht. Puerto Rico hat 15 Urlaubstage, Estland 28 Werktagen arbeitsfrei, Saudi-Arabien 30 Tage... |
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Das steht eindeutig im Gesetz: „Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet.“ |
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| Arbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG) § 1 – Grundlagen (1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften. (3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht. § 2 – Mitbestimmung (1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb. (2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen. (3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen, b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben, c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen, d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen, e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben. § 3 – Arbeitsvertrag (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). (2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. (3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen. (4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht; b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind. (5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden. § 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz (1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden. (2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist; b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist; c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann. (3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden. (4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen. (5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. § 5 – Besonderer Kündigungsschutz Der Betrieb darf a) Schwerbeschädigten, Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit sowie Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung; b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren; c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes; nicht fristgemäß kündigen. § 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit (1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen. (2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen. (3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen. (5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen. § 7 – Arbeitsentgelt (1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden. (2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften. (3) Jedem nicht in Ausbildung befindlichen Werktätigen ist ein Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde zu zahlen. (4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet. (5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen. § 8 – Arbeitszeit (1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren. (3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen. (4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen. (5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. (6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen. (7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern. § 9 – Erholungsurlaub (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen. (2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird. (3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren. (4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden. (5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt. § 10 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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| Arbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG) § 1 – Grundlagen (1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften. (3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht. § 2 – Mitbestimmung (1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb. (2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen. (3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht, a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen, b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben, c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen, d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen, e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben. § 3 – Arbeitsvertrag (1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). (2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. (3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen. (4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht; b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind. (5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden. § 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz (1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden. (2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist; b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist; c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann. (3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden. (4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen. (5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. § 5 – Besonderer Kündigungsschutz Der Betrieb darf a) Schwerbeschädigten, sowie Auszubildende für die Dauer bis zum Abschluss ihrer Ausbildung; b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren; c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes; nicht fristgemäß kündigen. § 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit (1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen. (2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen. (3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen. (5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen. § 7 – Arbeitsentgelt (1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden. (2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften. (3) Die Republik Vesteran schreibt vollbeschäftigten Werktätigen einen Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde vor. (4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet. (5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen. § 8 – Arbeitszeit (1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren. (3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen. (4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen. (5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. (6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen. (7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern. § 9 – Erholungsurlaub (1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen. (2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird. (3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren. (4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden. (5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt. § 10 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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(3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht. |
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| Original von Dr. Bogdan Savic Gedacht schon, d.h. nicht, dass die Realität sich auch so verhält. Die Idee dahinter ist verständlich, praktisch werden Arbeitslose über 50 nicht mehr so oft eingestellt, erst recht wenn er an die Unkündbarkeitsgrenze stößt. |
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| Nix verlogen. |
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| Außerdem bestätigst du was ich gesagt habe. Eine Branche der es gut geht, nehmen wir mal den Automobilbau in Vesteran, bei der werden die Gewerkschaften es wohl eher nicht hinnehmen auf 40 Stunden angehoben zu werden. |
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| Der Verband der Textilproduzenten im Prasovo allerdings, hat die Möglichkeit auch weiterhin Qualitäts-T-Shirts zu fabrizieren, trotz weltmarkt. Die Alternative ist, wir nehmen nicht konkurrenzfähigen Branchen den Handlungsspielraum. |
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| Außerdem, wie schon gesagt, wir haben in der severanischen Wirtschaft mehrheitlich Genossenschaften. Die Mitarbeiter werden sich wohl kaum selbst ausbeuten. |
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| 40 Stunden ist immernoch eine Grenze, die nicht unzumutbar ist. Außerdem entscheiden in fast allen Betrieben die Belegschaft darüber ob sie Lohndumping durchführen wollen. Wir haben eine demokratische Wirtschaft.
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| Die Argumentation funktioniert nur in einem geschlossenen Markt. Ich beziehe mich eher auf Branchen, bei denen andere Länder global Standortvorteile haben, wie z.B. die Textilbranche. |
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Außerdem Argumentierst du am Punkt vorbei, ich sage ja nicht, dass wir hier eine frei Marktwirtschaft einführen sollen, sondern dass 40h als Grenzwert reicht.
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Statistiken sind lustig nicht? Man muss als nächstes noch vergleichen wie viele Feiertage an Arbeitstagen in den entsprechenden Ländern landen.
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| Ich finde es dennoch verwirrend, wenn das Wort "Durchschnittslohn" in verschiedenen Gesetzen anders definiert ist. |
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| Original von Dr. Bogdan Savic Gehört das nicht in das Gewerbegesetz? |
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