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Geschäftsordnungsgesetz (GoG) §1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran. §2 - Präsidium (1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt vorübergehend der Präsident an seine Stelle. (2) Unmittelbar nach Vakanz des Amt des Vorsitzenden wählen die Mitglieder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die Stichwahl. Sollte auch dort keine Mehrheit zu Stande kommen, so erhält der Präsident das Recht, einen Vorsitzenden zu ernennen. (4) Im Falle einer längeren Abwesenheit ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum einen Stellvertreter aus der Mitte des Hauses zu berufen. (5) Im Falle eines ungerechtfertigten Fernbleibens des Vorsitzenden von seinem Amt kann das Haus auf Antrag des Präsident einen Nachfolger wählen. Zu seiner Wirksamkeit muss dieser Beschluss mit mindestens drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. §3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung. (2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten. (3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet. (4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage. (5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Ako", "Ni" und "Nanej". (6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern. (7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein. (8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln. §4 - Hausordnung (1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus. (2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal. (3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen. (4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. (5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen. (6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig: a) Die Verhängung eines Strafgeldes. b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage. (7) Als Sanktionen gegen Mitglieder ist unzulässig: a) Der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes. |
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Gesetz zur Anpassung an severanisches Bundesrecht I §1 Dieses Gesetz hebt mit seiner Verkündung Gesetze der Republik Kaysteran auf, welche nach dem Beitritt zu Severanien nicht mehr in den Bereich der Teilrepubpliken fällt oder nicht mehr der kaysteranischen Verfassung entsprechen. §2 Das Milicijagesetz (MilG) wird aufgehoben, das Militär untersteht ab sofort dem severanischem Oberkommando. §3 Das Gesetz zum Kaysteranischen Geheimdienst (GeKGD) wird aufgehoben, der KGD wird aufgehoben. §4 Das Gesetz zur Regelung der Durchführung von Volksabstimmungen (RDVolkG) wird aufgehoben. §5 Das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSschG) wird aufgehoben. §6 Das Erbrechtsgesetz (ErG) wird aufgehoben, §7 Das Haushalts-, Steuern und Abgabengesetz (HSAG) wird aufgehoben. §8 Das WiSim-Gesetz (WiSimG) wird aufgehoben. §9 Das Gesetz zur Regelung der Administration der Registratura (RegistraturaG) wird aufgehoben. §10 Das Gesetz zur Narodna Banka Kajsteranij (GeNBK) wird aufgehoben. §11 Das Strafgesetzbuch (StrGb) wird aufgehoben. §12 Das Gesetz zum Staatsbürgerschaftsrecht (GzSBüR) wird aufgehoben. §13 Das Gesetz zur Regulierung der Regierungsarbeit (RReG) wird aufgehoben. $14 Das Policijagesetz (PolicijaG) wird aufgehoben, die Policija wird den severanischen Behörden unterstellt. §15 Das Parteiengesetz (ParteiG) wird aufgehoben. §16 Das Außenpolitikgesetz (APoG) wird aufgehoben. §17 Das Gesetz zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit wird aufgehoben. |
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Änderungsgesetz zum Regionsstrukturgesetz (RSG) § 1 Das Regionsstrukturgesetz wird in §1 wiefolgt neu gefasst: Die Republik Kaysteran ist gegliedert in acht Regionen (Regija). § 2 Das Regionsstrukturgesetz wird in §2 wiefolgt neu gefasst: Sitz der Verwaltungsbehörden einer Region Die Regionen leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kaysteran die Durchführung aller sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Maßnahmen von regionaler und örtlicher Bedeutung. § 3 Das Regionsstrukturgesetz wird in §3 wiefolgt neu gefasst: Regionen der Republik Kaysteran sind (in Klammern der Verwaltungssitz der Region): - Grad Duranje (Duranje) - Centar (Kjartan) - Kaja (Lozka) - Askatinska Obala (Adrina) - Skenal (Moltar) - Gornje Poseverlje (Bizkek) - Primorska (Sastrovnik) - Zagorska (Vranja) § 4 Der §5 des Regionsstrukturgesetz wird ersatzlos gestrichen. § 5 Das Regionsstrukturgesetz wird in "Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG)" umbenannt. § 6 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Original von Aleksandar Ivanov In meiner Funktion als Justizminister erbitte ich Rederecht zu dieser Debatte. |
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Gesetz über Feiertage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kaysteran (FtAfTG) §1 - Grundsätzliches Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran. §2 - Feiertage a) Als staatliche Feiertage gelten: - 01. Januar: Neujahrstag - 01. Mai: Tag der Arbeit - 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940) b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten: - 06. Januar: Dreikönigsfest - 15. August: Mariä Himmelfahrt - 01. November: Allerheiligen - 25. Dezember: 1. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember: 2. Weihnachtsfeiertag c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten: - 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten: - jeweils Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der christlichen Kirchen. §3 - Staatstrauer Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. §4 - Branchenspezifische Sonderregelungen Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind: - Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Soziale Hilfseinrichtungen - Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung §5 - Aufhebung Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben. |
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Gesetz zur Kayischen Sprache(KaySpr) Präambel 1.Bedeutung des Kayisch Die Kayische Sprache ist ein fundamentaler Bestandteil der nationalen Identität von Kaysteran, eine Grundlage der Kommunikation, Integration und sozialen Cohäsion der Bürger und Bürgerinnen, unabhängig ihrer Herkunft, und ein kultureller Beitrag Kaysterans zur globalen Kultur. Seit Jahrhunderten steht sie für die Treue und Liebe der Kaysteraner zu ihrem Land und ihrer Kultur. 2. Juristischer Rahmen Die Severanische Verfassung sagt in Artikel 1, Absatz 4: Amtssprache des Bundes ist Severostaranisch; die Republiken haben das Recht, in ihrem Gebiet eigene Amtssprachen festzulegen. Leider ist das Kayisch nicht als Amtsprache auch in die Kayische Verfassung integriert. 3.Die Aufgabe dieses Gesetzes Durch den Beitritt Kaysterans zur Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gerät die Kayische Sprache zunehmend unter Druck der Amtssprache Severostaranisch. Bundesweite Medien, Kampagnen und Immigration bringen mehr sprachliche Pluriformität nach Kaysteran. Um darum, aus oben genannten Gründen, das Kayisch zu schützen ist ein Gesetz vonnöten. Gesetz § 1 (Institutioneller Gebrauch) 1. Kayisch ist die Amtssprache der Republik Kaysteran 2. Alle öffentlichen Institutionen und Einrichtungen der Republik Kaysteran gebrauchen Kayisch für interne Kommunikation und der Kommunikation untereinander. Ausserdem wird Kayisch normalerweise für die externe Kommunikation auf dem Grundgebiet der Republik Kaysteran gebraucht. 3. Administrative Eingaben von Bürgern in Severostaranisch sind zulässig. 4. Beamte und andere Arbeitnehmern im öffentlichen Sektor der Republik Kaysteran müssen Kayisch mündlich und schriftlich beherrschen. 5. Offizielle Dokumente der Republik Kaysteran werden in Kayisch ausgestellt. 6. Die Republik Kaysteran verpflichtet sich für Arbeitnehmer aus anderen Teilen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Sprachkurse zur Erlernung des Kayisch zur Verfügung zu stellen. 7. Institutionen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind von den Punkten 1-5 ausgenommen. 8. Die Kommunikation mit den Institutionen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien verläuft zweisprachig, sowohl in Kayisch wie in Severostaranisch. § 2 (Anwendung) 1. Alle öffentlichen Informationen werden in Kayisch geschrieben 2. Kayisch wird in Lateinischen Buchstaben geschrieben 3. Alle Namen von Orten, Strassen und Landschaftsmonumenten findet in der Kayischen Schreibweise statt 4. Alle Bürger der Republik Kaysteran haben das Recht ihren Namen in die Kayische Schreibweise zu ändern § 3 (Unterricht) 1. Kayisch ist die offizielle Unterrichtssprache auf allen Niveaus des Unterrichts 2. Alle pädagogischen und akademischen Instititionen müssen das Kayisch als normales Medium der Kommunikation gebrauchen, sowohl in mündlich wie in schriftlicher Form. 3. Severostaranisch ist die erste Fremdsprache in den Schulen der Republik Kaysteran § 4 (Medien und Kultur) 1. Die Radio- und Fernsehsender der Republik Kaysteran gebrauchen Kayisch als Sprache 2. Für bundesweite Aussendungen ist Zweisprachigkeit zulässig 3. Die Radio- und Fernsehsender der Republik Kaysteran werden gehalten die Kayische Kultur zu verbreiten 4. Mindestens 50 Prozent der Musik in den Kayischen Radio- und Musiksendern muss in Kayisch sein 5. Die Republik Kaysteran wird die Unterstützung der Kaysteranischen Kultur in den Medien finanziell unterstützen 6. Die Republik Kaysteran hat eine Politik der finanziellen und praktischen Unterstützung der Kaysteranischen Kultur 7. Die Republik Kaysteran hat einen Kaysteranischen Filmfonds zur Unterstützung des Kaysteranischen Films 8. Die Republik Kaysteran unterstützt finanziell die Publikation von Magazinen und Büchern in Kayisch. 9. Die Republik Kaysteran unterstützt finanziell die Übersetzung anderssprachiger kultureller Expressionen in das Kayisch 10. Die Republik Kaysteran unterstützt finanziell Musiker die in Kayisch singen 11. Die Republik Kaysteran unterstützt andere Formen der kulturellen Expression der Kaysteranischen Kultur 12. Die Republik Kaysteran unterstützt die Übersetzung von Informationstechnologie in Kayisch § 5 (Sozialökonomische Aktivitäten) 1. Alle Unternehmen die teilweise oder vollständig der Republik Kaysteran fallen unter die Regeln § 1; 1-6 2. Private Unternehmen sind verpflichtet ihre Informationen in Kayisch zu publizieren. Andere Sprachen sind optionell. 3. Jeder Bürger der Republik Kaysteran wird stimuliert Kayisch zu lernen. 4. Die Republik Kaysteran sorgt für ein ausreichendes Angebot zur Erlernung des Kayisch |
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Zakon o Kajsteranskoj Investicnoj Banki Gesetz über die Kaysteranische Investitionsbank §1 - Aufgabe und Sitz (1) Die Kajsteranska Investicna Banka (KIB) ist die Entwicklungsbank der Republika Kaysteran. Ihr Aufgabe ist es zu einer wirtschaftlichen und ausgewogenen Entwicklung der Republik Kaysteran beizutragen. (2) Die Kajsteranska Investicna Banka hat ihren Sitz in Duranje, Republik Kaysteran. §2 - Geschäftstätigkeit (1) Die Kajsteranska Investicna Banka gewährt Darlehen und Bürgschaften ohne Erwerbszweck für Vorhaben, die zur Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete, Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten im Interesse der Republik Kaysteran beitragen. (2) Sie bedient sich hierfür des Kapitalmarkts und Mitteln, die ihr von der Regierung der Republik Kaysteran zur Verfügung gestellt wurden. §3 - Aufsicht (1) Die Kajsteranska Investicna Banka ist im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums der Republik Kaysteran. (2) Die Regierung der Republik Kaysteran überwacht die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Bank. §4 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Verfassung des Staates Kaysteran Artikel 1 Der Staat Kaysteran ist eine autonome Republik der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Seine Grenzen sind unverletzlich. Artikel 2 Alle Macht gehört dem Volk. Es übt seinen Willen durch seine gewählten Abgeordneten sowie direkt aus. Artikel 3 Der Staat schützt das Recht der Bürger a) auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht; b) auf ein gerechtes Verfahren; c) auf Religions-, Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit; d) auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes; e) auf Arbeit, Bildung, Gesundheit und soziale Sicherung. Artikel 4 Das höchste Organ der Staatsgewalt und die Volksvertretung ist der Nationalrat. Seine Abgeordneten üben ihre Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit aus und sind keinen Weisungen unterworfen. Artikel 5 Der Nationalrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Er legt die Regeln seiner Arbeitsweise und die Ordnung seiner Verhandlungen in einer Geschäftsordnung nieder. Artikel 6 Ein Gesetz kann durch den Staatspräsidenten, jeden Staatsminister und jedes beliebige Mitglied des Nationalrates initiiert werden. Das Recht der Gesetzgebung steht dem Nationalrat zu. Artikel 7 Der Staatsrat besteht aus dem Staatspräsidenten und den Staatsministern. Der Staatsrat a) schützt die verfassungsmäßige Ordnung und gewährleistet die Rechte der Staatsbürger; b) sichert die Durchführung der Gesetze; c) übt die Aufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Verwaltungen aus; d) leitet und koordiniert die Tätigkeit der staatlichen Behörden; e) nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm gesetzlich zugewiesen sind. Artikel 8 Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Verordnungen und Beschlüsse des Staatsrates dürfen den Gesetzen nicht widersprechen. Artikel 9 Der Staatspräsident wird vom Nationalrat für vier Monate gewählt. Er ernennt die Staatsminister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Der Staatspräsident verkündet die Gesetze und Verordnungen. Artikel 10 Die Mitglieder des Staatsrates legen vor dem Amtsantritt vor dem Nationalrat den Eid ab: „Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen des Staates Kaysteran zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Artikel 11 Die Rechtsprechung wird vom Obersten Gericht Severaniens ausgeübt. Durch Gesetz können innerstaatliche und Fachgerichte eingerichtet werden. Artikel 12 Alle Staatsbediensteten müssen Bürger des Staates Kaysteran sein. Sie verlieren ihr Amt durch Verlust der kaysteranischen Staatsangehörigkeit, Entlassung, Rücktritt oder Tod. Artikel 13 Die Verfassung des Staates Kaysteran tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Änderungen können vom Nationalrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. |
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§1 Grundsätzliches (1) Jeder Einwohner von Kaysteran hat das Recht auf schulische Bildung und Förderung. Mit diesem Gesetz soll dieses Recht garantiert werden. (2) Für den Zugang zu Schularten und Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und Weltanschauung bestimmend sein. §2 Auftrag aller Schulen- und Bildungseinrichtungen in Kaysteran Alle Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republik festgeschrieben sind, den Auftrag die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers bestmöglich zu unterstützen, ihn zu einem selbständigen, frei denkenden Menschen zu erziehen, der verantwortungsvoll mit sich, seinen Mitmenschen und seiner Umwelt umzugehen weiß. §3 Schulpflicht (1) Die Schulpflicht in der Republik Kaysteran beginnt mit dem dritten Lebenjahr und endet mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr. (2) Stichtag im Jahr für die Einschulung ist der 31.06. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt ist, wird in die erste Klasse eingeschult. (3) Eine Schulzeitverlängerung kann beantragt werden, wenn nicht garantiert ist, kann, daß ein Kind eine angemessene lebensvorbereitende Bildung erworben hat. (4) Eine Schulzeitverlängerung ist für den Zeitraum eines Schuljahres befristet. Maximal können drei Schulzeitverlängerungen beantragt werden. (5) Falls das Kind in einer nichtstaatlichen Schule ( siehe §5 ) beschult werden soll und das Einschulungsalter höher ist als drei Jahre, so muß das Kind bis zum Erreichen des jeweiligen Einschulungsalters eine staatliche Schule besuchen. §4 Wahl der Schule (1) Jedem Kind steht es frei, eine staatliche-oder nichtstaatliche Schule zu besuchen. (2) Die Entscheidung über die Schulwahl liegt bei den Eltern oder dem jeweiligen Vormund.des Kindes. (3) Falls die Wahl auf eine nichtstaatliche Schule fällt, sind die Rahmenrichtlinien der jeweiligen Schule zu akzeptieren. §5 Staatliche Schularten und Beschreibung (1) In der Republik Kaysteran gibt es folgende staatliche Schularten: Integrative Grundschule, Gesamtschule, Sonder - und Förderschule und Eliteschule. (2) Die integrative Grundschule Diese Schule besuchen alle Kinder zusammen, egal welcher körperlichen und geistigen Verfassung, vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf werden von speziell ausgebildetem Personal betreut. Durch spielerisches Lernen soll das Kind grundlegende Fertigen und Fähigkeiten für eine weitere schulische Bildung erwerben. Weiterhin soll durch den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Integration von Behinderten in die Gesellschaft unterstützt werden, sowie das gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander gefördert werden. (2.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 22 Schülern nicht übersteigen. Pro Klasse können vier geistig oder körperlich behinderte Kinder integriert werden. (2.2) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern und von, je nach Bedarf benötigten, Sonderpädagogen betreut. (2.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 1te Klasse ( 3 und 4 Jahre ) ; 2te Klasse ( 5 und 6 Jahre ); 3te Klasse ( 7 und 8 Jahre ) 4te Klasse ( 9 und 10 Jahre ) (3) Die Gesamtschule Die Mittelschule besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf vom zehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind aber möglich, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und es entspricht dem Wunsch der Eltern oder dem jeweiligen Vormund des Kindes. Ziel ist es, dass der Schüler eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. studiumsvorbereitende Bildung erwirbt. (3.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 26 Schülern nicht übersteigen. (3.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut. (3.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 5te Klasse ( 11 Jahre ) ; 6te Klasse ( 12 Jahre ); 7te Klasse ( 13 Jahre ) ; 8te Klasse ( 14 Jahre ) ; 9te Klasse ( 15 Jahre ) (4) Die Sonder- und Förderschulen Diese Schulen besuchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf ab dem zehnten Lebensjahr an. Ziel ist es hier ebenso, eine möglichst realistische Lebens- und Berufs- bzw. studiumsvorbereitende Bildung, jedoch auf einem der Behinderung des Kindes angepassten Wege, zu vermitteln. (4.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 8 Schülern nicht übersteigen. (4.2) Die Klassenstufen werden nach Alter: 5te Klasse ( 11 und 12 Jahre ) ; 6te Klasse ( 13 und 14 Jahre ); 7te Klasse ( 15 Jahre ) 8te Klasse ( 17 und 18 Jahre ) und nach Art der Behinderung: Sehbehinderung, Sprach-und Hörbehinderung, geistige Behinderung, Lernbehinderung eingeteilt. Die Einteilung nach Alter ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. (4.3) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern mit sonderpädagogischen Qualifikationen betreut. (5) Die Eliteschule Die Eliteschule besuchen Schüler außergewöhnlichen schulischen Leistungen. Ziel ist es diese Schüler zu fördern und in ihrer Entwicklung zu stimulieren. Der Anteil der Eliteschüler darf nicht mehr als 10 Prozent eines Jahrganges überschreiten. Die Auswahl wird auf Basis der Noten in der Grundschule getroffen. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auch Kinder nach anderen Kriterien annehmen. (5.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 16 Schülern nicht übersteigen. (5.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut. (5.3) Die Klassen werden nicht nach Alter eingeteilt, sondern in jedem Fach gibt es verschiedene Niveaus, die der Schüler erreichen kann. Hiermit können Kinder, die nur über eine außergewöhnliche Begabung in einem Bereich verfügen sich hierauf spezialisieren, während sie in anderen Fächern einen normalen Abschluss erzielen. (6) Alle Schularten sind, wenn geographisch möglich, in einem zusammenhängendem Schulkomplex anzusiedeln, damit die Integration von Behinderten, dass gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander, über den Zeitraum der integrativen Grundschule hinaus gefördert werden. (7) Die verantwortliche Schulbehörde erstellt Lernziele und Handlungskompetenzen für die verschiedenen Fächer, die ein Schüler bis zum Ende eines Schuljahres erreicht haben muss. Zwei mal im Jahr gibt es in jedem Fach republikweite Zentralprüfungen, um das Niveau der Schüler zu prüfen und die Qualität der Schulen zu vergleichen. (8 ) In der Methodik zum Erreichen dieser Lernziele haben die Schulen weitestgehende Freiheit. Dies betrifft sowohl die pädagogischen Methoden, wie die Personalpolitik. (9) Das verantwortliche Ministerium hat die Möglichkeit die Finanzierung der Schulen von ihren Resultaten in den Zentralprüfungen abhängig zu machen. In Extremfällen, in denen das Wohl und die Entwicklung der Schüler gefährdet ist, behält sich die Schulbehörde die Möglichkeit des direkten Eingreifens in die Struktur und den Lehrbetrieb vor. Auch bei fortwährenden schlechten Resultaten in den Zentralprüfungen behält sich die Schulbehörde die Option des direkten Eingriffs vor. §6 Nichtstaatliche Schularten (1) folgende nichtstaatliche Schularten sind in der Republik Kaysteran zulässig: Privatschulen und Auslandsschulen (2) Die Privatschulen (2.1) Eine Gründungs- und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden. (2.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts nur eigene Rahmenrichtlinien bindend. (2.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird. (3) Die Auslandsschulen (3.1) Eine Gründungs- und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden. (3.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts die Schul- oder Bildungsgesetze des Heimatlandes bindend. (3.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird. §7 Abschließendes (1) Dieses Schulgesetz gilt auf dem gesamten Gebiet der Republik Kaysteran. (2) Weitere Bildungswege über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus werden per Gesetz geregelt. (3) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republik beschlossen werden. In Kraft getreten am 23.11.2002. Zuletzt geändert am xx.xx.xxxx. |
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