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Geschrieben von Aleksandar Ivanov am 28.01.2009 um 13:12:
Strafverfahren gegen Zlatko Vlić
Hiermit zeige ich Herrn Zlatko Vlić, wohnhaft in Moltar (Kaysteran), an wegen staatsfeindlicher Hetze und Volksverhetzung, §§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB durch Entzünden einer severanischen Flagge.
Siehe hierzu:
Kaysteran votiert für den Beitritt zu Severanien
Im Anhang befindet sich ein Beweisfoto.
Geschrieben von Josip Olić am 28.01.2009 um 13:49:
Hinweis:
Zlatko Vlic ist kein Staatsbürger Kaysterans.
Geschrieben von Nataša Jović am 28.01.2009 um 14:10:
| Zitat: |
Original von Josip Olić
Hinweis:
Zlatko Vlic ist kein Staatsbürger Kaysterans. |
Ich verweise hierzu auf § 2 des Strafgesetzbuches:
(2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.
Geschrieben von Nebojša Ristić am 31.01.2009 um 17:45:
Ich bitte die Behörden, hier entsprechend tätig zu werden um ein Gerichtsverfahren führen zu können.
Geschrieben von Nataša Jović am 31.01.2009 um 21:10:
| Zitat: |
Original von Nebojša Ristić
Ich bitte die Behörden, hier entsprechend tätig zu werden um ein Gerichtsverfahren führen zu können. |
Morgen.
Geschrieben von Nataša Jović am 31.01.2009 um 23:11:
Ministerium der Justiz
- Staatsanwaltschaft -
An den
Vrhovni sud
Anklageschrift
Zlatko Vlic, wohnhaft in Moltar, Republik Kaysteran,
wird angeklagt
am 28.01.2009 eine severanische Flagge entzündet zu haben.
Im Zusammenhang mit dem Votum des kaysteranischen Volkes für einen Beitritt zur Sozialistischen Bundesrepublik Severanien äußerte der Beklagte die Worte „Welch eine Schande“ und verbrannte eine severanische Flagge. Dies stellt eine Verunglimpfung Severaniens und seiner Staats- und Gesellschaftsordnung sowie eine Verächtlichmachung des severanischen Volkes dar.
Vergehen, strafbar gemäß §§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB
Beweismittel
I.
Beweisfoto
II. Zeugenaussage von Aleksandar Ivanov, Veligrad, Republik Pelagonien
Der Angeschuldigte ist bislang noch nicht straffällig geworden.
Geschrieben von Nebojša Ristić am 31.01.2009 um 23:22:
Ich eröffne hiermit die Verhandlung. Hat der Angeklagte etwas hervorzubringen?
Geschrieben von Zlatko Vlic am 01.02.2009 um 16:55:
Ich würde mich gerne durch den Herrn Rackovic vertreten lassen. (GerichtsG §5.1)
Geschrieben von Mladen Racković am 01.02.2009 um 16:57:
Erbitte gemäß GerichtsG §5.6 die Zulassung zum Anwalt gemäss Severanischen Recht um so meinen Mandanten rechtmässig zu vertreten
Geschrieben von Nataša Jović am 02.02.2009 um 19:23:
| Zitat: |
Original von Mladen Racković
Erbitte gemäß GerichtsG §5.6 die Zulassung zum Anwalt gemäss Severanischen Recht um so meinen Mandanten rechtmässig zu vertreten |
Zulassung ist erteilt.
Geschrieben von Mladen Racković am 02.02.2009 um 20:18:
Herzlichen Dank, werde mich dann sofort an die Arbeit machen
Geschrieben von Mladen Racković am 04.02.2009 um 10:15:
Sehr geehretes Gericht, geehrte Staatsanwaltschaft
Wir sind hier heute versammlelt um einen Prozess zu fuehren. Ein Prozess, der ganz Kaysteran erschuettert, sowie ich heute morgen aus den Medien entnehmen konnte.
Es ist nicht so ein Prozess gegen irgend jemanden, nein es ein Prozess gegen eine Person die grosse Verdienste hat bezueglich der Kaysteransichen Geschichte. Eine Person die ueber Perioden da politische Bild einer Nation gepraegt hat und sie vorantrieb. Mein Mandat hat sein Leben fuer ein Sache aufgeopfert und das ist Kaysteran.
Am 26ten Januar wurde das Ergebnis bezueglich eine Beitritts Kaysterans zu Severanien verkuendet. Versetzen Sie sich bitte in die Rolle meines Mandaten, wessen Lebenswerk ihm entnommen wurde. Es ist wie wenn einem Vater sein Sohn genommen wird. Versetzen Sie sich bitte in diese Lage und dann werden Sie die Emotionen meines Mandanten zu jenem Zeitpunkt besser verstehen koennen.
Die Anklage des Herrn Ivanovs kam wie aus freiem Himmel. Mit vollem Entsetzen musste mein Mandant feststellen das man ihm aufgrund seiner Vaterlandsliebe anklagt. Mein Mandat ist davon ueberzeugt das Liebe zu seiner Nation auf gar keinem Fall mit Hetze gleichzusetzen ist, sowie die Anklage es will.
Die Worte (Zitat) “Welch eine Schande” sind deutlich an die Tatsache dass das Ergebnis des Referendums negative ist adressiert und nicht an eine Person. Daher ist der Artikel 15.2 StrafGB in diesem Verband nicht zutreffend, da er nur dann gilt wenn gezielt die Menschenwuerde missachtet ist. Das ist hier deutlich nicht der Fall.
Die Verteidigung beruft sich zudem auf Artikel 2.4 der Severanischen Verfassung welche jedem Buerger, ohne Ruecksicht auf Staatsgrenzen das Recht gibt seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudruecken. (Siehe Annex 1).
Mit Bezug auf diesem Verfassungsartikel ist es der Verteidigung ein Raetsel wie die Anklage mit Volksverhetzung argumentieren will, wenn weder Hetze noch verfassungsfeindliche Grundlagen verletzt wurden. Eine jender Grundlagen der Verfassung ist das Recht auf freie Meinung, welche in Wort und Tat ausgedrueckt wurden.
Da Verfassungsrecht deutlich ueber Bundesgesetz steht, und die Freiheiten eines Buergers durch ius cogens geschuetzt sind, plaediert die Verteidigung auf Freispruch meines Mandanten.
Annex1:
Verfassung
Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
(4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
Geschrieben von Nebojša Ristić am 06.02.2009 um 15:15:
Ich bin nicht in der Lage, Ihr Plädoyer semantisch zu verstehen. Bitte wiederholen Sie und bitte drücken Sie sich verständlich aus. Das hier ist ein öffentliches Gericht.
Geschrieben von Mladen Racković am 06.02.2009 um 19:49:
| Zitat: |
Original von Nebojša Ristić
Ich bin nicht in der Lage, Ihr Plädoyer semantisch zu verstehen. Bitte wiederholen Sie und bitte drücken Sie sich verständlich aus. Das hier ist ein öffentliches Gericht. |
Um es einfach zu machen:
Anklage (§ 14 und 15) basiert sich auf Volkshetze und Verletzung der Menschenwürde. Da die Aussage "Welch eine Schande" deutlich keinen Adressanten hat, sprich an keine Person noch Gruppe gerichtet ist, ist kein Volk/Person betroffen. Da kein Volk/Person betroffen ist, kann man nicht von Aufwiegelung noch Hetze sprechen und sind §14 und 15 nicht zutreffend.
Zudem beruft sich die Verteidigung aus den Verfassungsartikel 2.4 der ja deutlich jedem Bürger das Recht gibt seine Meinung in irgenwelcher Form zu äussern. Da ja Verfassungsrecht über Bundesgesetz steht bekräftigt dies den Standpunkt meines Mandanten. Und da dies eine der Grundlegenden Freiheiten der Gesellschaft sind (ergo ius cogens), steht dies nicht zur Debatten und daher ist mein Mandant freizusprechen.
Ist nun alles deutlich?
Geschrieben von Nebojša Ristić am 06.02.2009 um 20:51:
Sie haben meinen Beitrag falsch verstanden. Ich bitte Sie, in Zukunft einfach auch zu lesen, was Sie schreiben.
Das hat zwar natürlich keinen Einfluss auf mein Urteil, aber auf meine Nerven schon.
Geschrieben von Nebojša Ristić am 06.02.2009 um 20:53:
Gibt es ansonsten noch Punkte, die von den Parteien hier eingebracht werden möchten? Will der Angeklagte noch etwas sagen?
Ihnen wird eine Frist bis Montag eingeräumt. Am Dienstag wird das Urteil verkündet.
Geschrieben von Mladen Racković am 07.02.2009 um 01:00:
[quote]Original von Nebojša Ristić
Will der Angeklagte noch etwas sagen?
[quote]
Will die Anklage noch Stellung beziehen?
Geschrieben von Nebojša Ristić am 07.02.2009 um 15:24:
Ich erteile Ihnen hiermit eine Rüge. Bei Wiederholung werde ich Sie wegen Amsanmaßung anzeigen. Benehmen Sie sich!
Geschrieben von Mladen Racković am 09.02.2009 um 15:44:
Ich wundere mich nur das die Anklage nicht erst auf die Argumente der Verteidigung eingeht. Ich Entschuldige mich fuer die vieleicht missverstaendliche Aussage meinerseites.
Das Gericht soll dies nicht als Anmassung interpretieren, sondern vielmehr als Verwunderung meinerseits das die Anklage dem Prozess nicht soviel Andacht schenkt und daher auch dem Anschein nach kein Schlussplaedoyer gibt.
Geschrieben von Nataša Jović am 09.02.2009 um 19:47:
| Zitat: |
Original von Mladen Racković
Ich wundere mich nur das die Anklage nicht erst auf die Argumente der Verteidigung eingeht. |
Meine Abwesenheit und heutige Rückkehr war angekündigt.
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