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Geschrieben von Josip Olić am 31.01.2009 um 20:21:

  Neue GO

Zitat:
Geschäftsordnungsgesetz (GoG)


§1 - Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.


§2 - Präsidium

(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt vorübergehend der Präsident an seine Stelle.
(2) Unmittelbar nach Vakanz des Amt des Vorsitzenden wählen die Mitglieder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die Stichwahl. Sollte auch dort keine Mehrheit zu Stande kommen, so erhält der Präsident das Recht, einen Vorsitzenden zu ernennen.
(4) Im Falle einer längeren Abwesenheit ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum einen Stellvertreter aus der Mitte des Hauses zu berufen.
(5) Im Falle eines ungerechtfertigten Fernbleibens des Vorsitzenden von seinem Amt kann das Haus auf Antrag des Präsident einen Nachfolger wählen. Zu seiner Wirksamkeit muss dieser Beschluss mit mindestens drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.


§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Ako", "Ni" und "Nanej".
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.




§4 - Hausordnung

(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktionen gegen Mitglieder ist unzulässig:
a) Der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.


Die Debatte ist eröffnet und dauert 5 Tage.



Geschrieben von Josip Olić am 31.01.2009 um 20:27:

 

Zunächst ein paar Worte: Der Dom ist nun das Parlament aller Staatsbürger die in Kaysteran leben. Daher ist eine neue GO überfällig. Ich habe die alte Vorlage genommen uns sie überarbeitet nach den neuen Begebenheiten, habe aber einen strittigen Punkt noch nicht aufgeführt: Wann erhält man die Teilnahmeberechtigung und Wahlfähigkeit? Sollten wir eine 14-Tage Klausel einbauen?

Ein weiterer Punkt ist bereits mein Antrag: Aufgrund des Fehlens eines Vorsitzenden übernehme ich vorerst die Leitung des Dom. Allerdings finde ich es sinnvoller zu erst eine neue GO zu verabschieden und dann möglicherweise einen Govornik zu wählen, auch wenn ich es persönlich als unnötig empfinde und mich durchaus als Präsident dazu "im Stande" fühle. Wenn die Mitglieder sich auch dazu bitte äußern würden, damit ein Stimmungsbild zu Stande kommt.



Geschrieben von Duro Jurković am 31.01.2009 um 20:46:

 

Im allgemeinen kann ich den Entwurf nur zustimmen. Was die Klausel anbetrifft, so würde ich zwischen Teilnahmeberechtigung und Wahlfähigkeit unterscheiden. Meiner Meinung nach sollte jeder Kaysteraner, wenn er dann offiziell "eingebürgert" ist auch direkt da Recht haben zumindest seine Meinung zu äussern. Auf der anderen Seite halte ich wohl eine 14-Tage Klausel für die Wahlfähigkeit, aus bekannten Gründen, für sinnvoll.

Der zweite Punkt war mir nicht so ganz deutlich: soll das bedeuten das Sie das Amt jetzt kommissarisch weiterführen oder das ihrer Meinung nach der Präsident immer auch Vorsitzender des Doms sein sollte?



Geschrieben von Josip Olić am 31.01.2009 um 23:26:

 

Dann würde ich §1 nochmals neufassen:

Zitat:



§1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder kaysteranische Staatsbürger mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.



Zur anderen Frage:
Das kommissarische fülle ich ja bereits aus. Aber ja, ich bin der Meinung, dass wir uns es nicht "leisten" müssen einen großen Personalstock aufzubauen und es ist eine Option das Amt des Vorsitzenden grundsätzlich vom Präsidenten ausfüllen zu lassen. Aber ich habe es dennoch nun nicht in die Gesetzesvorlage gebracht um erst einmal die Stimmung hierzu zu hören.



Geschrieben von Petar Spasic am 01.02.2009 um 00:30:

 

Ich unterstütze die Neufassung des §1 aus den genannten Gründen. Ferner halte ich es für angebracht, wenn der Präsident zugleich zuständig für den Vorsitz im Dom ist. Es müsse in dieser Hinsicht allerdings noch untersucht werden, inwieweit dem Präsidenten in dieser Funktion Grenzen gesetzt werden, damit dieser keine persönlichen Vorteile daraus schöpfen kann. Von dem Aufbau eines großen Personalapparates sollte meiner Meinung nach abgesehen werden, zumal die Verfassungsreform bereits den Bürokratieabbau eingeleitet hat.



Geschrieben von Olgica Ercukovac am 01.02.2009 um 19:26:

 

Ich weiss nicht, wie man zwei Aemter mit grossem Personalstock gleich setzen kann. Ich denke die Trennung der Gewalten auch in persoenlicher Hinsicht durch Aemterverquickung ist wichtiger, als das Einsparen des Govorniks.

Ich plaediere daher fuer eine weiterhin unabhaengige Leitung des Dom Republike unabhaengig vom Prezidentij. Zur Not stelle ich mich auch gerne selbst zur Wahl. :)

EDIT: Im Uebrigen kann ich der GO uebrigens so (mit der 14-Tages-Klausel) zustimmen.



Geschrieben von Duro Jurković am 02.02.2009 um 00:32:

 

Bei dem momentanen "Personalstock" würde ich auch dafür plädieren die beiden Ämter zumindest zeitweise zusammenzulegen. Aber man kann ja direkt in die GO reinschreiben das es einen eigenen Governik geben muss wenn die Bevölkerung in Kaysteran die Zahl x überschreitet.



Geschrieben von Olgica Ercukovac am 02.02.2009 um 06:20:

 

Und x waere gleiche welche Zahl? Gerade bei der derzeitigen Bevoelkerungsanzahl sehe ich keinerlei Probleme.



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 10:33:

 

x = 7 würde ich sagen.

Wir haben momentan 9 Staatsbürger, man weiß nie wie es in 4 Monaten aussieht, nach einer möglichen Volkszählung. Dementsprechend sollte die Zahl nicht 7 unterschreiten, persönlich würde ich eigentlich die 8 oder 9 als Marke bevorzugen.



Geschrieben von Aleksandar Ivanov am 02.02.2009 um 13:13:

 

*ruft von der Zuschauertribüne*

Man könnte ja auch das Amt des Govorniks schaffen, aber ebenfalls dem Präsidenten gestatten, für dieses zu kandidieren.



Geschrieben von Duro Jurković am 02.02.2009 um 13:42:

 

Das Hauptargument gegen eine Zusammenlegung der Ämter is ja gerade, das es gegen die Trennung der Gewalten eingeht. Darum würde ich prinzipiell schon verpflichten das dieses Amt durch zwei verschieden Personen ausgeführt werden muss.
Nur, aus Gründen des Pragmatismus, kann man in die Funktionsumschreibung des Governiks ja reinschreiben, das (1) wenn die Funktion vakant ist, und (2) die Bevölkerung die Zahl x unterschreitet, das Amt geschäftsführend durch den Präsidenten ausgeführt wird bis zu dem Moment indem die Zahl x wieder überschritten wird.



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 15:28:

 

Zitat:
Original von Duro Yurkovich
die Bevölkerung die Zahl x unterschreitet, das Amt geschäftsführend durch den Präsidenten ausgeführt wird bis zu dem Moment indem die Zahl x wieder überschritten wird.


Die Vakanz muss aber weiterhin die Zahl x "schlagen". Ich möchte keinen Zustand haben, welcher durch Erreichen der Zahl x den Dom automatisch geschäftsunfähig macht, weil dann der Präsident nicht mehr die Geschäfte führen darf. Denn was ist wenn sich dann niemand für den Posten des Govornik findet?



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 15:31:

 

Zitat:
Original von Aleksandar Ivanov
*ruft von der Zuschauertribüne*

Man könnte ja auch das Amt des Govorniks schaffen, aber ebenfalls dem Präsidenten gestatten, für dieses zu kandidieren.


Ich spreche hiermit eine Verwarnung an Sie aus, beim nächsten mal gibt's Hausverbot! ;)



Geschrieben von Katharina Maleva am 02.02.2009 um 18:29:

  RE: Neue GO

Das Amt des Govornik sollte wegen des Notstandsparagraphen in der Verfassung grundsätzlich vorhanden sein. Dabei fallen mir zwei Alternativen ein:
1.) Der Gorvornik wird nur auf Antrag bei Bedarf gewählt. Ist keiner vorhanden oder verfehlt die Wahl die Mehrheit leitet der Prezidentij den Dom.
2.) Der Govornik wird gewählt und der Prezident darf kandidieren.

Zitat:

§2 - Präsidium

(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt vorübergehend der Präsident an seine Stelle.
(2) Die Wahl eines Govornik geschieht auf Antrag zweier Mitglieder des Hauses der Republik.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Ist der Vorsitz vakant oder findet die Wahl keine Mehrheit so übernimmt der Prezidentij, oder ein von ihm ernannter Vertreter den Vorsitz.
(5) Eine Neuwahl findet ebenfalls nur auf Antrag statt.
(6) Der Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl auf Antrag durchgeführt wurde, er mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften ferblieb oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verliert.


Alternativvorschlag zur Mitgliedschaft, die Kopplung an das Wahlrecht, dass sowieso im Wahlgesetz festgelegt werden muss. Eine Trennung von Mitgliedschaft und Wahlrecht ist unzweckmässig, da sonst jeder Teilzeit-Fußballtrainer in Kajsteran Rederecht bekommt. ;)

Zitat:

§1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder kaysteranische Staatsbürgermit Wahlrecht der Republika Kajsteranija.


Ebenfalls schlage ich ein Inkrafttreten vor, indem diese GO die alte ersetzt. :)



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 19:25:

  RE: Neue GO

Zitat:
Original von Katharina Maleva
Das Amt des Govornik sollte wegen des Notstandsparagraphen in der Verfassung grundsätzlich vorhanden sein.


Jetzt reicht's mir echt...



Geschrieben von Katharina Maleva am 02.02.2009 um 20:03:

 

*verwirrt*

Edit: Wenn du dich wegen dem Titel Govornik aufregst, Hausprezidentij tuts auch. Ich hab bei den ganzen alten Titeln leicht den Überblick verloren... das ändert nichts am inhaltlichen Vorschlag das Amt als "bei Bedarf" zu erhalten.



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 20:58:

 

Zitat:
Original von Katharina Maleva
*verwirrt*

Edit: Wenn du dich wegen dem Titel Govornik aufregst, Hausprezidentij tuts auch. Ich hab bei den ganzen alten Titeln leicht den Überblick verloren... das ändert nichts am inhaltlichen Vorschlag das Amt als "bei Bedarf" zu erhalten.


Ich hab dich jetzt schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Begründung wegen dem Notstandsartikel Schwachsinn ist. Das regt mich auf. Einerseits muss man die Verfassung nochmals aufbügeln, damit sie auch severanischem Recht komplett entspricht - andererseits ist der Notstandsartikel eh hinfällig, da der Bund bei Gefahren von Außen auftritt.

Ich werde am heutigen Abend einen überarbeiteten Entwurf präsentieren, der das Stimmungsbild hier widerspiegelt.



Geschrieben von Aleksandar Ivanov am 02.02.2009 um 21:13:

 

Zitat:
Original von Josip Olić
Ich spreche hiermit eine Verwarnung an Sie aus, beim nächsten mal gibt's Hausverbot! ;)


*pfeif* (Flagge der Jedinstvo)



Geschrieben von Marijan Peladic am 02.02.2009 um 21:34:

 

Zitat:
Original von Josip Olić
Ich hab dich jetzt schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Begründung wegen dem Notstandsartikel Schwachsinn ist. Das regt mich auf. Einerseits muss man die Verfassung nochmals aufbügeln, damit sie auch severanischem Recht komplett entspricht - andererseits ist der Notstandsartikel eh hinfällig, da der Bund bei Gefahren von Außen auftritt.

Der Notstand gilt aber nicht nur bei Gefahren von außen, sondern auch von innen. Und genau mit dieser Begründung, nicht mit einer äußeren Bedrohung ist er in der Vergangenheit auch großzügig angewendet worden. ;)

Ich würde es auch bevorzugen, wenn Prezidentij und Govornik zumindest formal (und praktisch eben, wenn möglich) getrennt bleiben.



Geschrieben von Josip Olić am 02.02.2009 um 21:55:

 

Zitat:
Original von Marijan Peladic
Der Notstand gilt aber nicht nur bei Gefahren von außen, sondern auch von innen. Und genau mit dieser Begründung, nicht mit einer äußeren Bedrohung ist er in der Vergangenheit auch großzügig angewendet worden. ;)

Die Gliederung muss aber neu aufgestellt werden in Außen -> Bund -> Innen. Wir sollten aus der Vergangenheit lernen denn die Notstandsartikel waren mitunter schon immer die größte schlummernde Gefahr.

Zitat:


Ich würde es auch bevorzugen, wenn Prezidentij und Govornik zumindest formal (und praktisch eben, wenn möglich) getrennt bleiben.


Ich habe das ja schon geahnt und das auch bereits in meinen ersten Vorschlag durchgezogen ;)


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