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----- [Debatte] Änderungsgesetz zum Schulgesetz (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=836)


Geschrieben von Radovan Radenković am 11.02.2009 um 09:32:

  Änderungsgesetz zum Schulgesetz

ANTRAG:

Zitat:
Schulgesetz der Republik Vesteran

§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung

§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.

§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten sowie den wöchentlichen Besuch des Schulgottesdienstes.

§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.

§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.

§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna škola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna škola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Religion mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
10. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. Novarisch (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
13. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.

§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Novarisch und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.

§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna škola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 16 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Novarisch, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Religion, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.

§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.

§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Dieses vorliegende Änderungsgesetz weicht folgendermassen von der derzeitigen Version ab:

Die Stundenanzahl wurde in § 3 - Dauer des Unterrichts von 36 auf 40 Stunden angehoben, sowie der Besuch des Schulgottesdienstes verpflichtend festgeschrieben.

Diese zusätzlichen Stunden werden für den künftig stattfindenen Religionsunterricht genutzt werden, welcher an allen Schulen in Vesteran künftig verpflichtend sein wird.

Als erste Fremdsprache in Vesteran wird das Novarische eingeführt und das Imperianische ganz aus dem Schulunterricht entfernt.

Angepasst wurde Latein als Altnovarisch und Altgriechisch als Altdionisch.



Geschrieben von Nataša Jović am 12.02.2009 um 13:29:

  RE: Änderungsgesetz zum Schulgesetz

Es wäre wirklich einfacher und übersichtlicher, nur die Änderungen in einen Antrag zu schreiben. :)

Zitat:
Original von Radovan Radenković
Dieses vorliegende Änderungsgesetz weicht folgendermassen von der derzeitigen Version ab:

Die Stundenanzahl wurde in § 3 - Dauer des Unterrichts von 36 auf 40 Stunden angehoben, sowie der Besuch des Schulgottesdienstes verpflichtend festgeschrieben.

Eine Pflicht zum Besuch eines Gottesdienstes lehne ich entschieden ab. Die Schulen könnten aber verpflichtet werden, einen Gottesdienst anzubieten.

Zitat:
Diese zusätzlichen Stunden werden für den künftig stattfindenen Religionsunterricht genutzt werden, welcher an allen Schulen in Vesteran künftig verpflichtend sein wird.

Der Religionsunterricht sollte aber nicht nur eine Religion zum Thema haben. Das der vesteranisch-orthodoxe Glaube den Schwerpunkt bildet, ist völlig ok, aber es sollte sachlich-objektiv auch auf andere bedeutende Religionen eingegangen werden.

Zitat:
Als erste Fremdsprache in Vesteran wird das Novarische eingeführt und das Imperianische ganz aus dem Schulunterricht entfernt.

Die Imperianer können doch nichts für die ratelonische Annexion. ;)

Ich bin dafür, novarisch, imperianisch und albernisch verpflichtend anzubieten. Oder vielleicht "novarisch und imperianisch oder albernisch".

Zitat:
Angepasst wurde Latein als Altnovarisch und Altgriechisch als Altdionisch.


Sehr gut. Bei der Gelegenheit könnte man noch ESP in "Wirtschaft" ändern, da alle anderen Fächer auch kurze Namen ohne Abkürzung haben. Sieht harmonischer aus. ;)



Geschrieben von Nataša Jović am 12.02.2009 um 20:23:

  RE: Änderungsgesetz zum Schulgesetz

Vorschlag in Kürze:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Schulgesetz

§ 1
Das Schulgesetz der Republik Vesteran erhält einen § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.

§ 2
§ 3 wird wiefolgt geändert:
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.

§ 3
§ 6 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;
13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.

§ 4
§ 7 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.

§ 5
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Geschrieben von Tomac am 12.02.2009 um 20:55:

  RE: Änderungsgesetz zum Schulgesetz

Zitat:
Die Stundenanzahl wurde in § 3 - Dauer des Unterrichts von 36 auf 40 Stunden angehoben, sowie der Besuch des Schulgottesdienstes verpflichtend festgeschrieben.

Zitat:
Original von Nataša Jović
Eine Pflicht zum Besuch eines Gottesdienstes lehne ich entschieden ab. Die Schulen könnten aber verpflichtet werden, einen Gottesdienst anzubieten.


Ich muss sagen, dass ich eine Anwesenheitspflicht aller Schüler bei Schulgottesdiensten für angemessen und auch erforderlich halte. Das sorgt für mehr Verwurzelung in der christlich-orthodoxen Kultur und gegebenenfalls die Rückbesinnung auf christliche Tugenden wie beispielsweise Höflichkeit und Respekt.



Geschrieben von Nataša Jović am 12.02.2009 um 21:32:

 

In Severanien herrscht Religionsfreiheit. Das beinhaltet nicht nur die freie Ausübung einer Religion, sondern auch die Freiheit, keine Religion ausüben zu dürfen. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Besuch eines Gottesdienstes verpflichtend ist. Daher würde diese Pflicht gegen die Grundrechte verstoßen.



Geschrieben von Tomac am 14.02.2009 um 00:12:

 

Da haben Sie recht.
Vielleicht sollte man stattdessen dann lieber einen Weg finden, Schüler und Schülerinnen zum Gottesdienstbesuch zu ermuntern. Das müsste man dann gezielt mit der vesteranisch-orthodoxen Kirche besprechen.



Geschrieben von Nataša Jović am 14.02.2009 um 00:40:

 

Zitat:
Original von Tomac
Da haben Sie recht.
Vielleicht sollte man stattdessen dann lieber einen Weg finden, Schüler und Schülerinnen zum Gottesdienstbesuch zu ermuntern. Das müsste man dann gezielt mit der vesteranisch-orthodoxen Kirche besprechen.

Ich finde, dass der Vorschlag "Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten" einer Ermunterung sehr Nahe kommt. Mehr kann und sollte ein Staat nicht machen.



Geschrieben von Tomac am 14.02.2009 um 12:18:

 

Man kennt das ja aus seiner eigenen Kindheit/Jugendzeit; man interessierte sich nicht für den Glauben und die Kirche. Deshalb interessieren sich die meisten Schülerinnen und Schüler vermutlich auch nicht sonderlich für schulinterne Gottesdienste. Es fängt schon bei der Erziehung an.

Grundsätzlich haben Sie recht, dass ein Staat mehr wohl nicht machen kann, als es anzubieten. Pflichten schrecken ab und der Gottesdienst wird dann eher als Zwang und Last empfunden.

Man sollte an die Lehrerschaft appellieren, die Gottesdienste den Schülerinnen und Schülern wenigstens zu empfehlen. Desinteresse beim Lehrer oder der Lehrerin färbt natürlich auf die Schüler ab.



Geschrieben von Nataša Jović am 14.02.2009 um 15:52:

 

Zitat:
Original von Tomac
Man sollte an die Lehrerschaft appellieren, die Gottesdienste den Schülerinnen und Schülern wenigstens zu empfehlen. Desinteresse beim Lehrer oder der Lehrerin färbt natürlich auf die Schüler ab.

Durch das Änderungsgesetz würde Religionsunterricht verbindlich eingeführt und der Gottesdienst wäre während der regulären Unterrichtszeit. Insofern sind mehr als ausreichende Grundlagen geschaffen worden.

Wenn es dann keinen Diskussionsbedarf mehr gibt, stelle ich den Antrag heute abend zur Abstimmung.



Geschrieben von Nataša Jović am 15.02.2009 um 14:45:

  RE: Änderungsgesetz zum Schulgesetz

Da es offensichtlich keinen Diskussionsbedarf mehr gibt, stelle ich den folgenden Antrag zur Abstimmung:

Zitat:
Änderungsgesetz zum Schulgesetz

§ 1
Das Schulgesetz der Republik Vesteran erhält einen § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.

§ 2
§ 3 wird wiefolgt geändert:
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.

§ 3
§ 6 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;
13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.

§ 4
§ 7 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.

§ 5
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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