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Einfuhrsteuergesetz (EinfStG) § 1 - Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einfuhren nach Severanien § 2 - Einfuhr (1) Als Einfuhr gilt der Verbringen einer Ware aus dem Ausland in das Staatsgebiet Severaniens zum Zweck der Nutzung oder Weiterveräußerung (Einfuhrlieferung). (2) Gelangt eine Ware nur vorübergehend zur kurzzeitigen Lagerung oder zum Transport auf severanisches Staatsgebiet, gilt dies nicht als Einfuhr. (3) Nicht als Einfuhrlieferung zählen persönliche Gegenstände, die bereits vor der Einreise nach Severanien im Besitz und im Gebrauch des Reisenden waren. (4) Eine Einfuhr ist auch die aus dem Ausland bezogene, aber in Severanien zur Nutzung gelangende Leistung (Einfuhrleistung). § 3 - Einfuhrsteuer (1) Die Steuer beträgt 20 Prozent des Warenwertes. (2) Zum Warenwert zählen auch Montagekosten und Aufstellungs- und Einrichtungskosten, die mit der Ware in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (3) Nicht zum Warenwert zählen Aufstellungskosten, ausländische Umsatzsteuern und inländische wie ausländische Gebühren. § 4 - Steuerschuldner (1) Der Verkäufer ist Schuldner der Einfuhrsteuer, wenn er Unternehmer ist. (2) Ist der Verkäufer kein Unternehmer, so ist der Käufer Steuerschuldner. § 5 - Steueranmeldung (1) Die Steueranmeldung und Steuerzahlung durch ausländische Unternehmer erfolgt für den monatlichen Zeitraum innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums. (2) Die Steueranmeldung und Zahlung in allen anderen Fällen erfolgt bei der Einfuhrlieferung spätestens beim Grenzübertritt der Ware. (3) Die Einfuhrsteuer ist in diesen Fällen am gleichen Tag mit der Zahlung des Entgelts anzumelden und zu entrichten. § 6 - Unternehmerbescheinigung (1) Unternehmer erhalten auf Antrag Unternehmerbescheinigungen als fälschungssicheren Druck oder elektronisches Zertifikat. (2) Die Unternehmerbescheinigung ist jeder Einfuhrlieferung oder Einfuhrleistung beizufügen. § 7 - Ausnahmen (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für bestimmte ausländische Staaten zu schaffen. § 8 - Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Es ist anzuwenden für Besteuerungs- und Anmeldezeiträume ab dem 1. Juli 2016. |
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Gesetz über Auslandsinvestitionen § 1 – Gesetzeszweck Zweck des Gesetzes ist die Regelung von Investitionen von Mitteln ausländischer Personen in inländische Organisationen der vereinten Arbeit. § 2 – Begriffsbestimmungen (1) Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind langfristige Einlagen von Geld, Sachen oder Rechten durch ausländische Investoren in das Betriebsvermögen gegen einen Anteil am Gewinn. (2) Ein Investor im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ausland registrierte natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung ihrer Unternehmertätigkeit in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihr Eigentum anlegt. § 3 – Investitionen (1) Zulässig sind Investitionen in allen Wirtschaftssektoren, sofern sie nicht die staatliche Sicherheit, den Wettbewerb, den Umweltschutz, die Gesundheit der Bevölkerung und die soziale Ordnung gefährden. (2) Investitionen in Wirtschaftsbereiche, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung berühren, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. (3) Der Auslandskapitalanteil darf einen Anteil von 49 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten. § 4 – Rechte der Investoren (1) Zur Führung der Geschäfte sind ausschließlich die Selbstverwaltungsorgane der Organisationen der vereinigten Arbeit berechtigt, jedoch können die Investoren durch Beschluss des Arbeiterrates an der Geschäftsführung beteiligt werden. (2) Investoren erwerben kein Eigentum an den Produktionsmitteln. Die Einlage geht für die Dauer des Investments in das Betriebsvermögen der Organisation der vereinigten Arbeit über. (3) Investoren haben bei Beendigung der Beteiligung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt ist. (4) Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Höhe des Kapitalanteils. (5) Investoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen. § 5 – In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
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Gesetz zur Änderung der Verfassung und zur Einführung der Bundesversammlung §1 - Bundesversammlung (1) Artikel 6 der Verfassung erhält den Titel "Die Bundesversammlung" und wird wiefolgt neugefasst:
(2) In Art. 5 werden folgende Ersetzungen vorgenommen. - In Abs. 2 "der Bundesrat" durch "die Bundesversammlung". Der Halbsatz "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" wird gestrichen; - in Abs. 3 "durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates" durch "durch Beschluss der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit"; - in Abs. 4 "dem Bundesrat" durch "die Bundesversammlung" und "des Bundesrates" duch "der Bundesversammlung"; - in Abs. 6 "den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen" durch "die Bundesversammlung mit Beschluss mit qualifizierter Mehrheit" (3) Der Art. 5 Abs. 7 wird wiefolgt neugefasst: "Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten der Vorsitzende des Bundesrates dessen Aufgaben. (4) Art. 7 Abs. 2 wird wiefolgt nuegefasst: "Die Republiken besitzen das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung". (5) In Art. 8 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen. - In Abs. 4 "des Bundesrats" durch "die Bundesversammlung"; - in Abs. 5 "den Bundesrat" durch "die Bundesversammlung". (6) In Art. 8b Abs. 1 wird "Der Bundesrat kann" durch "Die Bundesversammlung kann mit Zustimmung des Präsidenten" ersetzt. (7) Art. 9 Abs. 5 wird "des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums" ersetzt durch "der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit". §2 Inkrafttreten Nach Beschluss der Verfassungsänderung sind innerhalb von 30 Tagen Wahlen zum Rat der Bürger durchzuführen. Bis zur Konstituierung der Bundesversammlung übernimmt der Bundesrat seine Aufgaben unter Beachtung der bisher geltenden gesetzlichen Regelungen. |
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Bundeswahlgesetz § 1 – Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. § 2 – Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze. § 3 – Wahltermin Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden. § 4 – Kandidaturen (1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. (2) Kandidaturen für den Rat der Bürger sind einzeln oder auf Listen möglich. Im Fall einer Listenkandidatur erfolgt die Kandidatur durch Einreichung der Rangliste der Kandidaten durch die Partei oder zuständige Organisation beim Wahlleiter. (3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten. § 4 - Wahlleiter (1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen. (2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis. § 5 - Wahlbenachrichtigungen Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. § 6 - Wahldauer Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben. § 7 – Wahl des Präsidenten (1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. (2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist. § 8 - Wahl des Rates der Bürger (1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen. (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme zu vergeben. (2) Die auf die Kandidaten der Listen entfallenden Stimmen werden jeweils zusammengezählt. (3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden im Sainte-Laguë-Verfahren auf Parteilisten und Einzelkandidaten verteilt. (4) Die Rangfolge, nach der Listenkandidaten einen Sitz im Rat der Bürger erhalten, bestimmt sich nach den auf die Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge im Einzelfall durch die ursprüngliche Rangfolge der Liste bestimmt. (5) Entfällt auf einen Einzelkandidaten nach Sitzverteilung mehr als ein Mandat, verfällt dieses. Gleiches gilt für Mandate, die mangels Listenkandidaten nicht besetzt werden können. (6) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten. (7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt. § 9 - Nachrücken Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste. § 10 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG). |
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