Forum Severaniens (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/index.php)
- Republike (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=7)
--- Republika Vesteran (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=27)
---- Narodna Skupština (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=64)
----- [Debatte] Sozialpolitik -> Negative Einkommenssteuer (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=466)
| Zitat: |
Gesetz zur Sozialenbesteuerung und Grundabsicherung GSG § 1 (Allgemeines) Um das Steuereinkommen der Republik Vesteran zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche Grundexistens der Bürger zu sichern, sowie gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt. § 2 (Sicherung der Lebensgrundlage) (a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen. (b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld. (c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt. § 3 (Höhe des Grundbetrages) (a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir. (b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir. § 4 (Höhe des Wohngeldes) (a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten. (b) Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Wohnort und ist in 4 Gruppen gestaffelt. (c) Gruppe A Wohnort: Vinasi. Betrag: 400 Talir Gruppe B Wohnort: Bergerac, Bechtograd Betrag 300 Talir Gruppe C Wohnort: Prasovo, Slubica, Templic, Kraijlovac Betrag 200 Talir Gruppe D Wohnort: Sonstige Wohnorte innerhalb der Republik Vesteran. Betrag 100 Talir § 5 (Pflicht zur Arbeit) (a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein. (b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt. (c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten. (d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist. (e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren. § 6 (Förderung von Erziehung und Versorgung von Minderjährigen) Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag. § 7 (Inkrafttreten und Bemerkungen) (a) Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft. (b) Dieses Gesetz ersetzt das Grundeinkommensgesetz der Republik Severanien für die Republik Vesteran. |
| Zitat: |
| Original von Nataša Jović Geldzuweisungen kommen von "oben" entsprechend der Bedarfe. Wer Leistungen bestellt (wir durch ein Gesetz) muss auch zahlen (also die Republik durch ihren Anteil an den Steuereinnahmen). |
| Zitat: |
Darum erhält er auch Sozialgeld (ggf. plus Zuschläge wegen Behinderungen) und keine Rente. Das mag zwar hart sein, aber einkommensanghängige Lohnersatzleistungen dienen der Sicherung des Lebensstandards. |
| Zitat: |
Ich halte da wenig von, weil das z. B. auch Mütter bestraft, deren Kind Mittwoch zum Arzt muss. |
| Zitat: |
Die ist aber untergegangen; außerdem waren da auch alle faul
|
| Zitat: |
| Original von Dr. Bogdan Savic Das geht so nicht ganz. Wenn eine Kommune beschließt sehr hohe Wohnzuschüsse zu Leisten und die Rechnung einfach nach oben weiterreichen kann, beschließen alle höheres Wohngeld ohne direkte Konsequenzen. Ich würde hier erstmal von oben Wohngeld festlegen wie vorgeschlagen. |
| Zitat: |
Wer mehr Rente als das will, soll selbst vorsorgen. |
| Zitat: |
Guter Punkt, aber einen halben Tag ohne Lohn ist auch nicht gleich der soziale Untergang. |
| Zitat: |
| Original von Nataša Jović [§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen (1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
§ 3 - Sozialgeld (1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. |
| Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Vesteran § 1 (Allgemeines) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen. § 2 (Sicherung der Lebensgrundlage) (a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen. (b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld. (c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt. § 3 (Höhe des Grundbetrages) (a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir. (b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir. § 4 (Höhe des Wohngeldes) (a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten. (b) Die Höhe des Wohngeldes wird am Durschnitt des Örtlichen Mietspiegels für 35m² Wohnfläche bemessen. (c) Zusätzliche 35m² wird für jedes bei dem Erziehungsberechtigten wohnenden Kind angerechnet. § 5 (Pflicht zur Arbeit) (a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein, dem jeder Arbeitslose Bürger meldepflichtig ist. (b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt. (c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten. (d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist. (e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren. § 6 (Erziehungsgeld) Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag. § 7 (Krankengeld) (a) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (b) Als Nachweis ist ein ärztliches Atest zu erbringen. (c) Während des Bezuges von Krankengeld, ist ein Unternehmer von seiner Pflicht Lohn oder Gehalt zu zahlen entbunden. (d) Auf Grund von Krankheit darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert. § 8 (Mutterschutz) (a) Eine Kündigung auf Grund von Schwangerschaft, bzw. den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung, sowie die in Anspruchnahme von Erziehungsurlaub ist strafbar. Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert. (b) Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beurlaubt werden. Die Beurlaubung endet 8 Wochen nach der Entbindung. Löhne und Gehälter werden für diese Zeitdauer vom Staat übernommen, betragen jedoch maximal den vesteranischen Durchschnittslohn. (c) Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monate Erziehungsurlaub, beginnend mit dem Ende des Schwangerschaftsurlaubes. Die Regelung ist entspricht denen des Schwangerschaftsurlaubes. § 9 (Krankenkassen) (a) Die Medizinische Versorgung für Bürger mit Wohnsitz in der Republik Vesteran ist kostenlos. (b) Ausnahme bilden Zahnersatz, wenn keine jährlichen Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden. Dabei ist ein Versäumnis von maximal 1 von 10 Jahren zu tolerieren. (c) Mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen ist besteht eine Überweisungspflicht von einem Hausarzt. § 10 (Finanzierung) (a) Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein Solibeitrag in Höhe der Einkommenssteuer von den Unternehmen erhoben. (b) Für die Medizinische Grundversorgung wird auf die Einkommenssteuer zusätzliche 5% jeweils vom Unternehmer, sowie das Einkommen erhoben. § 10 (Inkrafttreten) Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft. |
| Zitat: |
| Original von Dr. Bogdan Savic Wer erst ab 62 einen Job hat, davor Jahre lang nicht Einzahlt, soll volle Rente erhalten? Auf Kosten der jahrelangen Einzahler? Das ist wohl nicht ihr ernst. |
| Zitat: |
Angenommen die Mutter hat Studiert und anschließend Kinder bekommen, bekommt daher kein Erziehungsgeld? |
| Zitat: |
Ein Arbeitslosengeld sollte man gemeinsam mit einem Kündigungsschutz erarbeiten. Z.B. könnte ein Arbeitgeber bei einer Kündigung zu einer Abfindung von 5 Monatsgehältern verpflichtet werden, wenn dieser mindestens 3 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat. |
| Zitat: |
2 Fragen, 1. Was passiert in dieser Zeit mit dem Gehalt/Lohn? Aussetzen durch den Arbeitgeber? Zweitens, ein Atest sollte als Bescheinigung eingefügt werden. |
| Zitat: |
Sehr schwammig formuliert. |
| Zitat: |
Insgesamt ist mir das zu undeutlich. |
| Zitat: |
| Original von Dr. Bogdan Savic § 2 (Sicherung der Lebensgrundlage) (a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen. (b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld. (c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt. |
| Zitat: |
§ 3 (Höhe des Grundbetrages) (a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir. (b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir. |
| Zitat: |
§ 4 (Höhe des Wohngeldes) (a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten. (b) Die Höhe des Wohngeldes wird am Durschnitt des Örtlichen Mietspiegels für 35m² Wohnfläche bemessen. (c) Zusätzliche 35m² wird für jedes bei dem Erziehungsberechtigten wohnenden Kind angerechnet. |
| Zitat: |
§ 5 (Pflicht zur Arbeit) (a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein, dem jeder Arbeitslose Bürger meldepflichtig ist. (b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt. (c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten. (d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist. (e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren. |
| Zitat: |
§ 6 (Erziehungsgeld) Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag. |
| Zitat: |
§ 7 (Krankengeld) |
| Zitat: |
§ 8 (Mutterschutz) (a) Eine Kündigung auf Grund von Schwangerschaft, bzw. den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung, sowie die in Anspruchnahme von Erziehungsurlaub ist strafbar. Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert. (b) Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beurlaubt werden. Die Beurlaubung endet 8 Wochen nach der Entbindung. Löhne und Gehälter werden für diese Zeitdauer vom Staat übernommen, betragen jedoch maximal den vesteranischen Durchschnittslohn. (c) Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monate Erziehungsurlaub, beginnend mit dem Ende des Schwangerschaftsurlaubes. Die Regelung ist entspricht denen des Schwangerschaftsurlaubes. |
| Zitat: |
§ 9 (Krankenkassen) (a) Die Medizinische Versorgung für Bürger mit Wohnsitz in der Republik Vesteran ist kostenlos. (b) Ausnahme bilden Zahnersatz, wenn keine jährlichen Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden. Dabei ist ein Versäumnis von maximal 1 von 10 Jahren zu tolerieren. (c) Mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen ist besteht eine Überweisungspflicht von einem Hausarzt. |
| Zitat: |
§ 10 (Finanzierung) (a) Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein Solibeitrag in Höhe der Einkommenssteuer von den Unternehmen erhoben. (b) Für die Medizinische Grundversorgung wird auf die Einkommenssteuer zusätzliche 5% jeweils vom Unternehmer, sowie das Einkommen erhoben. |
| Zitat: |
Ein Kündigungsschutz, sowie Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld könnte ich mir zusätzlich noch vorstellen. |
| Zitat: |
| Sozialgesetz der Republik Vesteran § 1 - Grundlagen Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen. § 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen (1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. § 3 - Sozialgeld (1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. (2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). (3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei. (4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten. (5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt. § 4 - Finanzierung Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. § 5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
| Zitat: |
| Original von Nataša Jović § 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen (1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. |
| Zitat: |
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei. |
| Zitat: |
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt. |
| Zitat: |
§ 4 - Finanzierung Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. |
| Zitat: |
| Original von Dr. Bogdan Savic D.h. wenn ich mit 62 anfangen würde zu Arbeiten, würde ich eine genauso Hohe Rente erhalten, wie jemand der 40 Jahre im selben Job eingezahlt hat? |
| Zitat: |
Nicht Mütter "oder" Väter? Plädieren sie für eine mögliche Freistellung für beide Elternteile? |
| Zitat: |
Wie darf ich das verstehen? |
| Zitat: |
Wenn das Kindergeld mit dem 18. Lebensjahr endet muss auf jeden Fall noch eine Art BaFöG her. |
| Zitat: |
Nicht parallel auch vom Einkommen? |
| Zitat: |
| Sozialgesetz der Republik Vesteran § 1 - Grundlagen Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen. § 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen (1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig. (2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. § 3 - Sozialgeld (1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld. (2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). (3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei. (4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten. (5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt. § 4 - Finanzierung Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. § 5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
| Zitat: |
| Sozialgesetz der Republik Vesteran § 1 - Grundlagen Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen. § 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen (1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig. (2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. (4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. § 3 - Sozialgeld (1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld. (2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). (3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei. (4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten. (5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt. § 4 - Finanzierung Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. § 5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
| Zitat: |
| Original von Nataša Jović Also wenn jemand Sozialgeld erhält, aber sich mit Kellnern etwas dazuverdient, darf er 50 % dieser Einkünfte behalten. Rechenbeispiel: Wer gar nicht arbeitet, kriegt die 500, wer 400 dazuverdient, hat am Ende 700. Das bringt ihm und dem Staat etwas. |
| Zitat: |
und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. |
| Zitat: |
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten. |
| Zitat: |
| Original von Dr. Bogdan Savic Das sieht der negativen Einkommenssteuer schon sehr ähnlich... unterm Strich bedeutet das, wer Sozialgeld bekommt, hat einen Steuersatz von 50% auf einkünfte, zusätzlich zur Einkommenssteuer. |
| Zitat: |
| Wieso nicht einfach gleich jedes Einkommmen besteuern, 500 Talir abziehen und den negativ Betrag auszahlen? |
| Zitat: |
| Wenn das Sozialgeld 500 Talir beträgt, angeblich ausreichend sich zu versorgen... hieße dass nicht, dass wenn ich die 400 Talir verdiene, nicht bereits fast ausreichend eigene Einkünfte habe? |
| Zitat: |
| Es fehlt, was bei weiterem Verstoß passiert, z.B. nichterfüllung der gemeinnützigen Arbeit oder sollte es Entfall des Sozialgeldes bedeuten? |


Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH