Forum Severaniens (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/index.php)
- Politika (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=82)
--- Savezna skupština (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=88)
---- Savezno veće (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/board.php?boardid=51)
----- Anträge & Mitteilungen (http://arhiva.severanija.net.w01aa0c6.kasserver.com/thread.php?threadid=483)
| Zitat: | ||
| Original von Dr. Bogdan Savic Die Republika Vesteran beantragt:
|
| Zitat: |
| Strafgesetzbuch Allgemeine Bestimmungen § 1 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. § 2 Geltungsbereich (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden. (3) Das severanische Strafrecht gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. § 3 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 4 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. (2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat. (3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. § 5 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 6 Parlamentarische Äußerungen Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. § 7 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht. § 8 Strafaussetzung Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. § 9 Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus. (2) Verbrechen nach § 21 (Mord) und nach § 22 (Totschlag) verjähren nicht. (3) Die Verjährungsfrist beträgt 1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind, 2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind, 3. Vier Monate bei den übrigen Taten. (4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. § 10 Kostenerstattung Ein verurteilter Täter hat die Verfahrenskosten und Kosten des Strafvollzugs im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu ersetzen. Straftaten gegen Volk und Heimat § 11 Hochverrat Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. § 12 Landesverrat (1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Sozialistische Bundesrepublik Severanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. (2) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft. (3) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft. § 13 Sabotage (1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einsetzt. (3) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft. § 14 Staatsfeindliche Hetze Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die staranische Völkerfreundschaft verunglimpft oder gegen sie aufwiegelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. § 15 Volksverhetzung Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. § 16 Wahlbehinderung und Wahlfälschung (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. (2) Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. § 17 Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. § 18 Rechtsbeugung Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. § 19 Missachtung des Gerichts (1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet. (3) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. (4) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. § 20 Bestechung und Bestechlichkeit (1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. (2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. (3) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft. Straftaten gegen Personen § 21 Mord (1) Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet. § 22 Totschlag Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft. § 23 Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft. § 24 Freiheitsberaubung Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft. § 25 Nötigung Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft. § 26 Verleumdung (1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat. (3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt. § 27 Betrug Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. § 28 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert. § 29 Sachbeschädigung Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft. § 30 Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. (2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 31 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Strafgesetzbuch. |
| Zitat: |
| Personalausweisgesetz § 1 - Ausweispflicht (1) Jeder Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der dass 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet einen Ausweis (lična karta) zur persönlichen Identifizierung zu besitzen. (2) Der Personalausweis ist nach einheitlichem Muster in Kartenform auszustellen und enthält die in § 2 genannten Angaben. § 2 – Inhalt des Personalausweises (1) Auf der Vorderseite des Ausweises sind enthalten: - Foto; - Seriennummer; - Name; - Vornamen; - Geburtsdatum; - Unterschrift; - Staatszugehörigkeit und Wappen der SSRS. (2) Auf der Rückseite des Ausweises sind enthalten: - Körpergröße; - Geschlecht; - Geburtsort; - Ausstellende Behörde; - Ausstellungsdatum; - Gültigkeitsdauer; - Maschinenlesbare Zeile. (3) Jeder Ausweis enthält zudem einen Kartenchip, auf dem folgende Informationen gespeichert sind: - die gedruckten Informationen des Ausweises; - Adresse des Inhabers; - elektronische Signatur. § 3 – Gültigkeit Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. § 4 – Verwendung (1) Der Personalausweis kann auch zur Identifikation bei Behörden und Unternehmen, zur Identifikation im Internet (Jugenschutz, e-Commerce), als Sozialversicherungskarte, als Studierendenausweis, als Bibliothekskarte oder zu vergleichbaren Zwecken verwendet werden. (2) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden. § 5 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |

| Zitat: |
| Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz § 1 - Änderung Das Rundfunkgesetz wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 wiefolgt geändert: Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, darf eine zusammenhängende Sendung nicht unterbrechen und darf in einer Stunde zehn Minuten nicht überschreiten. § 2 - Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
| Zitat: |
| Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine § 1 - Änderungen (1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen. (2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6) Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut. (3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst: Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden. (4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4) Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. § 2 - Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
| Zitat: |
| Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft § 1 - Änderung des Gewerbegesetzes (1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt: "§ 4a - Selbstverwaltung (1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen. (2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht. (3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht." (2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt: "§ 4b - Haftung (1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage. (2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen." (3) Paragraph 4 Abs. 2 des GewerbeG wird wiefolgt neu gefasst: "Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen, an denen mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind." (4) Paragraph 2 des GewerbeG erhält folgenden neuen Absatz 4: "Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren." § 2 - Inkrafttreten (1) Paragraph 1 Absatz 2 tritt mit Verkündung in Kraft. (2) Paragraph 1 Absatz 1 tritt am 1. August 2008 in Kraft. |
| Zitat: |
| Infrastrukturnutzungsgesetz (InfraNutzG) § 1 - Infrastruktur (1) Die technische Infrastruktur ist Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie darf weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden. (2) Zur technischen Infrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gehören: - Die Versorgungsnetze für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas und Wärme; - die Kommunikationsnetze Radio, Fernsehen, Telefon und Internet; - die Verkehrsinfrastruktur, beinhaltend Straßen, Eisenbahnstrecken einschließlich der Bahnhöfe, Binnenwasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie Navigationseinrichtungen. § 2 - Nutzung (1) Die Verwaltung, der Erhalt sowie der Aus- oder Rückbau der Infrastruktureinrichtungen obliegt den für sie nach den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze zuständigen Gebietskörperschaften. (2) Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher. Sie sind berechtigt, Durchleitungsentgelte und Nutzungsgebühren zu erheben. (3) Die verantwortlichen Gebietskörperschaften können die Wartung und den Betrieb der Infrastruktur an genossenschaftliche Dienstleister übertragen. § 3 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
| Zitat: |
Geschäftsordnung des Savezno Vece §1 Der Vorsitz (1) Vorsitzender des Bundesrates sind die Mitglieder in rotierender Reihenfolge. (2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bundesrates, verübt das Hausrecht und vertritt diesen nach Außen. (3) Die Rotation läuft nach folgender Reihenfolge ab Republika Vesteran, Republika Pelagonija, Republika Arresinija. (4) Hat eine Republik kein Mitglied im Bundesrat, wird die Republik in der Rotation übersprungen. (5) Ist der Vorsitzende länger als 7 Tage abwesend, so wechselt der Vorsitz gemäß Rotation. (6) Der Vorsitz rotiert nach aufgerundeten 2 Monaten, jeweils zum Monatsersten. §2 Das Rederecht (1) Rederecht haben neben den Mitgliedern Regierungsmitglieder der Republiken, sowie die Mitglieder der Bundesregierung in Amtlicher Funktion, sowie ggf. eingesetzte Gouverneure. (2) Zusätzliches Rederecht vergibt der Vorsitzende auf Antrag. §3 Abstimmungen (1) Abstimmungen laufen 5 Tage. (2) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit unausweichlich ist oder alle Stimmen abgegeben wurden. (3) Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Republiken. §4 Anträge und Debatten (1) Ein Gesetzesantrag muss mindestens 5 Tage zur Debatte verfügbar sein. (2) Wird nach 5 Tagen keine Debatte beantragt, so ist eine Abstimmung einzuleiten. (3) Eine Debatte wird beendet 3 Tage nach der letzten Wortmeldung oder wenn die Fragesteller bekannt geben, dass keine weiteren Fragen offen sind. Nach Beendigung der Debatte wird eine Abstimmung eingeleitet. §5 Schlußbestimmungen (1) Abweichende Handhabungen werden durch einfache Mehrheit in einer Abstimmung beschlossen. (2) Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft. |
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH