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Verfassungsänderungsgesetz 5/2008 (VerfÄndG) §1 Der Artikel 63 der Verfassung wird wiefolgt geändert:
Föderative Gesetze kommen in der Regel zustande, wenn sie von der Federativna skupština beschlossen werden. Gesetze, welche die Änderung der Verfassung, die Ersetzung dieser durch Verabschiedung einer neuen Verfassung, die Entscheidung über Krieg und Frieden oder die Änderung der Grenzen der Federativna Republika zum Inhalt haben, bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten sowie der Bestätigung durch ein Referendum. §2 Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft. Begründung Die aktuelle Verfassung sieht keine Möglichkeit vor, sie durch eine neue zu ersetzen, was jedoch beabsichtigt ist. Daher wird hiermit diese Möglichkeit geschaffen. |
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Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltserlaubnisgesetz) § 1 - Grundlagen Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut. § 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft (1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung. (2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. (3) Minderjährige Fremde unter 14 Jahren erwerben die Staatsbürgerschaft mit ihrer Legitimation durch Adoption, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. (4) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird. (5) Die Staatsbürgerschaft ist auf Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller: - sich rechtmäßig in Severanien aufhält; - nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; - durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen Severaniens nicht wesentlich beeinträchtigt werden; - nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen Severaniens schädigen würde; - sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. § 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft endet durch: - Verzicht; - Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt; - Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt. § 4 – Melde- und Veröffentlichungspflichten Der Präsident bestimmt durch Verordnung die melde- und veröffentlichungspflichtigen Daten. Er ist ermächtigt, durch angekündigte und mindestens sieben Tagen dauernde Volkszählungen die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden. § 5 – Ständige Aufenthaltserlaubnis Personen ohne severanische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag beim Präsidenten oder durch internationale Abkommen der ständige Aufenthalt in Severanien erlaubt werden. Personen mit ständiger Aufenthaltserlaubnis genießen im Rahmen der Gesetze Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet, dürfen eine Arbeit aufnehmen oder ein Unternehmen betreiben. § 6 – Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis Touristen und Hochschülern, die sich rechtmäßig in Severaniens aufhalten, kann für die Dauer des Urlaubs bzw. des Studiums der Aufenthalt erlaubt werden, wenn ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit hinreichend gesichert ist. § 7 – Asyl Flüchtlinge, deren Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland bedroht ist, genießen Asylrecht. Voraussetzung ist, dass sie keine Tat begangen haben, die nach severanischen Maßstäben strafbar gewesen wäre. Der Präsident legt die Aufenthaltsbedingungen fest. § 8 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG). |
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Wahlgesetz § 1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. § 2 - Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze. § 3 – Kandidaturen Kandidaten für das Amt des Präsidenten bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. § 4 - Wahlleiter Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis. § 5 - Wahlbenachrichtigungen Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. § 6 - Wahldauer Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben. § 7 – Durchführung der Wahl Der Präsident wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist. § 8 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG). |
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Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine (Parteien- und Vereinsgesetz) § 1 – Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien und sonstigen Vereinen. Mit dem Vollzug ist der Präsident betraut. § 2 – Parteien (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder eine ihrer Republiken auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen. (2) Eine Partei muss über einen oder mehrere gewählte Vorsitzende verfügen sowie ein demokratisches Programm, aus dem ihre politischen Ziele hervorgehen, und ihre Satzung öffentlich zugänglich machen. Aus der Satzung müssen Name und Sitz, die Parteiorgane, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder hervorgehen. Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein. (4) Eine Partei ist aufzulösen, wenn sie trotz vorherigem Hinweis und Fristsetzung die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gefährdet. (5) Bestimmungen zur Fristsetzung und zum Antragsverfahren werden durch eine Verordnung geregelt. § 3 - Vereine (1) Vereine sind Vereinigungen von Bürgern, die einen durch Satzung festgelegten Zweck verfolgen. (2) Alle Vereinsämter müssen durch Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert. (3) Aus der Vereinssatzung müssen der Name und Sitz des Vereines, eine Umschreibung des Vereinszweckes, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder hervorgehen. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden. § 4 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteiengesetz (ParteiG) und Vereinsgesetz (VereinsG). |
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Gewerbegesetz § 1 – Gewerbefreiheit (1) Jedermann hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben, soweit er seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hat und nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen. (2) Unter einem Gewerbe wird jede auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit verstanden, die mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen. (3) Freiberufliche künstlerische, ärztliche, anwaltliche, wissenschaftliche und gleichartige Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe. § 2 – Anzeigepflicht (1) Die Eröffnung, Unterbrechung, wesentliche Veränderung des Gegenstandes und Beendigung des Gewerbes ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. (2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten: - die Firma; - den Namen des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers; - Unternehmensform; - den Sitz des Gewerbeunternehmens; - den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmens. (3) Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen. § 3 – Gewerbeuntersagung Die Ausübung eines Gewerbes ist von der Gewerbebehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Insbesondere ist so zu verfahren, wenn Gewerbetreibende marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln. § 4 – Unternehmensformen (1) Einzelkaufmann (trgovac pojedinac, t.p.) sind allein vom Inhaber geführte Unternehmen. (2) Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen mit mehr als einem Eigentümer. (3) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. § 5 – Geschütze Branchen In den folgenden Bereichen sind private Unternehmen unzulässig und ausschließlich Genossenschaften erlaubt: - Rüstung; - Förderung und Raffinierung von Bodenschätzen; - pharmazeutische und chemische Industrie - Stromerzeugung und –verteilung; - Wasserversorgung, Wärmeversorgung und Abfallentsorgung; - Post, Telekommunikation und elektronische Medien; - öffentlicher Verkehr und Verkehrswege; - Banken und Versicherungen; - Gesundheitswesen und andere soziale Dienstleistungen; - Bildung und Kultur. § 6 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gewerbegesetz (GewerbeG). |
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Rundfunkgesetz § 1 – Grundlagen (1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. (2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Übertragung von Signalen über Kabelanlagen und Telekommunikationsnetze. (3) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Republiken. § 2 – Aufgaben des Severanischen Rundfunks (1) Der Severanische Rundfunk sorgt durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen für - die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung; - die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft; - die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen, Kommentaren und Stellungnahmen; - die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der staatlichen Organe; - die Förderung des Interesses am Sport und - die Darbietung von Unterhaltung. (2) Der Severanische Rundfunk stellt durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Grundversorgung der Bevölkerung mit volksbildenden, künstlerischen und staatspolitischen Sendungen sicher. Der Betrieb von mehr als einem Fernsehprogramm und mehr als drei Hörfunkprogrammen bedarf der Zustimmung der Republiken. (3) Der Severanische Rundfunk ermöglicht den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zur Übertragungsinfrastruktur gemäß den Bestimmungen der Republiken. Hierbei sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Severanischen Rundfunks, die Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot sowie landesweite, regionale oder lokale Belange besonders zu berücksichtigen. (4) Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die guten Sitten, etwa durch Verherrlichung von Gewalt, Rassismus und Herabsetzung von Frauen, ist den Rundfunkanstalten im Wiederholungsfall die Sendeerlaubnis zu entziehen. (5) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen. § 3 – Vorgaben zum Programminhalt (1) Die Programme der Rundfunkveranstalter haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. (2) Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. (3) Die Rundfunkveranstalter sind berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein und darf je Stunde Sendezeit 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Die Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, den staatlichen Organen für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen. (5) Die Rundfunkveranstalter haben einen Teil ihrer Sendezeit an die politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm ein Prozent nicht überschreiten und ist auf die Bewerber entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. § 4 - Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Sicherheitsdienstgesetz § 1 – Der Staatssicherheitsdienst Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Služba državne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht. § 2 Aufgaben (1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. (2) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der SDB Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über - Bestrebungen, die gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistische Bundesrepublik Severanien gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Staates oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben; - sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien für eine fremde Macht; - organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen; und wertet sie aus. (3) Weitere Aufgaben des SDB sind: - Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung staatsgefährdender, terroristischer oder anderer krimineller Tätigkeiten; - Geheimschutz und Spionageabwehr; - Gewinnung von Informationen von militärischer, strategischer, ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Bedeutung; - Bekämpfung und Verhinderung der Proliferation; - Schutz von Verfassungsorganen und anderer staatlicher Institutionen. § 3 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Sicherheitsdienstgesetz. |
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Staatssymbolgesetz (StaatsSymbG) § 1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Staatssymbole der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und legt diese fest. § 2 - Wahlspruch Severaniens Der Wahlspruch der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien lautet »Sloboda uz socijalizam«. § 3 - Hymne Severaniens (1) Die Hymne Severaniens ist das Lied »Naša Severanija« von Stevča Anastasijević. (2) Weder darf die Hymne entstellt noch darf ihr Text zur Verächtlichmachung mit einer anderen als der vorgesehenen Melodie gesungen werden. § 4 - Flagge Severaniens (1) Die Flagge der Severaniens stellt auf hellblauem Hintergrund eine silberne Sonne dar, deren acht Strahlen bis an den Rand der Flagge reichen. (2) Die Breite der Flagge beträgt das Doppelte ihrer Höhe. (3) Das Führen der Flagge Severaniens ist jedem Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gestattet. (4) Die Flagge Severaniens ist stets mit Würde und mit Respekt zu behandeln. Sie darf nicht als Vorhang, Tischdecke, andere Dekoration oder Verpackung missbraucht werden und keine Statuen, Gedenktafeln oder Gedenksteine verhüllen. Ihre Verwendung als Start- oder Zielflagge, als Gebrauch oder zur Herstellung als Unterwäsche, Bade- oder Bodenmatte ist untersagt. Der Gebrauch in der kommerziellen Werbung ist verboten, wenn diese die Flagge entstellt oder respektlos erscheinen lässt. (5) Die Flagge Severaniens wird zu Tagesbeginn gehisst und wieder vor oder beim Sonnenuntergang feierlich eingeholt. Nachts weht die Flagge nur, wenn sie ausreichend beleuchtet ist. Jede Person, die beim Hissen oder Einholen der Flagge zugegen ist, hat seine Tätigkeit einzustellen und seine Kopfbedeckung abzunehmen. (6) Auf Halbmast weht die Flagge Severaniens nur bei Staatstrauer, ausgerufen durch den Präsidenten Severaniens. (7) Wird die Flagge zusammen mit anderen Nationalflaggen gezeigt, darf keine größer sein oder höher wehen als die Severaniens. § 5 - Siegel Severaniens (1) Das Siegel Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler mit goldenem Schnabel und goldenen Klauen dar. Über den Köpfen des Adlers befindet sich ein goldener Fünfstern, dessen spitze Winkel 36 Grad betragen. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt in seinem Zentrum einen silbernen Helm. Der Rand des Siegels ist silberfarben und mit »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in Kyrillisch beschriftet. (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt. (3) Das Führen des Siegels ist den staatlichen Institutionen des Bundes und ihren Amtsträgern vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf deren Anordnung geschehen. § 6 - Siegel des Präsidenten Severaniens (1) Das Siegel des Präsidenten Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler dar, über dessen Köpfen sich ein silberner Fünfstern befindet. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt eine silberne Sonne, deren acht Strahlen gleichmäßig und breiter werdend nach außen verlaufen. Der Rand des Siegels ist in eben diesem hellblau gehalten, silbern abgesetzt und zeigt in silberner, kyrillischer Schrift die Worte »Predsednik Socijalističke Savezne Republike Severanije«. (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt. (3) Das Führen des Siegels ist dem Präsidenten Severaniens und seinem Sprecher vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen. § 7 - Siegel des Bundesrates (1) Das Siegel des Bundesrates Severaniens ist rund und stellt auf dunkelblauem Grund eine silberne Fackel dar. Die untere Hälfte des Siegels zeigt zwei gekreuzte Olivenzweige. An der Stelle, an der sie sich selbst und die Fackel schneiden, ist diese unterbrochen. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Savezno Veće Socijalističke Savezne Republike Severanije«. (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Bundesrat Severaniens bestimmt. (3) Das Führen des Siegels ist dem Bundesrat Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen. § 8 - Siegel des Obersten Gerichts (1) Das Siegel des Obersten Gerichts Severaniens ist rund und stellt auf grünem Grund eine silberne Waage dar, deren Spitze ein goldener Fünfstern bildet. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Vrhovni Sud Socijalističke Savezne Republike Severanije«. (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Obersten Gericht Severaniens bestimmt. (3) Das Führen des Siegels ist dem Obersten Gericht Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen. § 9 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Severanien tritt aus dem "Rat der Nationen" aus und kündigt die Charta des Rates der Nationen und alle von ihr ratifizierten Anhänge und Verträge. |
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