Leonard Georgievski
Konservativer
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 18.11.2013
Beiträge: 40
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Sozialgesetz der Republik Pelagonien(SG) |
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Da die Bürger von Pelagonien nicht mehr länger darauf warten können, dass die Regierung den schon seit Jahren versprochenen Sozialstaat vorantreibt, nehme ich hiermit die Initiative und bringe folgenden Gesetzesentwurf ein. Wie man schnell erkennen kann ist es eine angepasste Form der sehr guten Gesetzgebung in Aressinien. Man muss ja nicht jedes mal das Rad neu erfinden. Zudem ist es wünschenswert die Gesetzgebung in den verschiedenen Republiken ähnlich auszurichten.
Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Pelagonien(SG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Pelagonien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.
§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Pelagonien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalni pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.
§ 3 – Sozialsteuer
Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.
§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
(2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
(3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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04.01.2014 01:29 |
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Leonard Georgievski
Konservativer
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 18.11.2013
Beiträge: 40
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Sie müssen nicht meine Geduld erbitten, sondern eher die der hundertausenden Pelagonen die gerade in den Straßen frieren, weil es die Regierung in den vergangenen Jahren versäumt hat einen Sozialstaat aufzubauen.
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24.01.2014 22:45 |
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Jano Kovač
Moderator
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
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06.02.2014 13:38 |
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