Dr. Bogdan Savic
Haudegen
Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
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Gesetzblatt der Republik Vesteran |
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In diesem Thread werden von nun an alle von der vesteranischen Legislative erlassene Beschlüsse und beschlossenen Gesetze ink. Änderungsgesetze verkündet.
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02.06.2008 18:21 |
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Dr. Bogdan Savic
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Im Namen des Volkes der Republik Vesteran verkünde ich die folgende vom Volke beschlossene Verfassung:
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VERFASSUNG DER REPUBLIK VESTERAN
Artikel 1 – Grundbestimmungen
(1) Vesteran ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtstaatliche und souveräne Teilrepublik Severaniens.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
(3) Die Freiheit, Gleichheit, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz der nationalen Minderheiten, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Vesteran.
(4) Die Hauptstadt Vesterans ist Vinaši; Amtssprache ist Severostaranisch. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen Vesterans werden durch Gesetz bestimmt.
(5) In der Republik Vesteran wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
(6) Die Republik Vesteran schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger und die der Angehörigen der Volksgruppe der Vesteranen außerhalb der Grenzen der Republik Vesteran und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
(7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung genießen ihren besonderen Schutz.
Artikel 2 – Der Premijer
(1) Der Premijer ist das Staatsoberhaupt und der Regierungschef der Republik Vesteran. Er ist ihr höchster Repräsentant im Inneren, in Severanien und im Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
(2) Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Der Premijer übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
- schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor;
- erarbeitet den Haushaltsentwurf;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Nationalversammlung sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus;
- erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
- führt die inneren Angelegenheiten;
- vertritt die Republik Vesteran in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
- hat die Leitung über die Polizei der Republik Vesteran;
- verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
(4) Der Premijer ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
(5) Der Premijer kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des severanischen Vrhovni sud durch die Nationalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Vrhovni sud verzichtet werden.
Artikel 3 – Die Nationalversammlung
(1) Die Nationalversammlung ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf der Ebene der Republik Vesteran. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Mitglieder der Nationalversammlung sind alle Staatsbürger Severaniens, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik Vesteran haben.
(3) Die Nationalversammlung:
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge sowie Staatsverträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Republik Vesteran;
- entscheidet über Änderung der Grenzen und des Status der Republik Vesteran als Teilrepublik Severaniens im Einklang mit der Verfassung Severaniens;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Premijer und anderer der Nationalversammlung verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
(4) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Artikel 4 – Gerichtsbarkeit
(1) Die rechtsprechende Gewalt in der Republik Vesteran wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
(2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Vesteran existiert grundsätzlich der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Vesteran, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 5 – Gliederung
(1) Die Republik Vesteran ist gegliedert in die sieben nach ihren Verwaltungssitzen benannten Oblaste:
- Vinaši
- Bechtograd
- Bergerac
- Prasovo
- Krajlovac
- Templic
- Osovac
(2) Die Oblaste leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
(3) Jeder Oblast steht ein Upravnik vor, der seinen Hauptwohnsitz in der Oblast hat und vom Premijer ernannt wird. Der Upravnik hat Amtsaufsicht über die Bürgermeister.
(4) Das Amt des Upravniks endet durch Ernennung eines neuen Upravniks, Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Oblast.
Artikel 6 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Vesteran mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
(2) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
(3) Der Premijer, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“ Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
(4) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die den Bestimmungen der severanischen Bundesverfassung zuwider laufen, sind unzulässig. |
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02.06.2008 18:21 |
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Dr. Bogdan Savic
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Feiertagsgesetz
§ 1 - Grundlagen
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.
§ 2 - Feiertage
(1) Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Orthodoxes Weihnachten
- 08.03. - Frauentag
- Karfreitag und Ostersonntag
- 01.05. - Tag der Arbeit
- Pfingsten
- 09.09. - Tag des Bundes
- 10.12. - Unabhängigkeitstag
- 25.12. - 1. Weihnachtsfeiertag
- 26.12. - 2. Weihnachtsfeiertag
(2) Ostern, Pfingstsonntag und Pfingstmontag werden nach den Bestimmungen der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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gez. Dr. Bogdan Savic
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09.07.2008 15:59 |
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Staatstrauerverordnung - Mittwoch 16.07.2008
Die Regierung der Republika Vesteran ordnet für Mittwoch den 16.07.2008 eine 24 stündige Staatstrauer mit Halbmastbeflaggung vor allen öffentlichen Gebäuden an, zu Ehren eines Helden der Republika, der von uns gegangen ist, Milovan ćepanović. Regionalpolitiker, Gewerkschaftsfunktionär, Sohn des Prasovo... er wird eine große Lücke hinterlassen. Das Land steht in seiner Schuld. In diesen Stunden gehören den Hinterbliebenen das Beileid Vesterans.
Gezeichnet,
Bogdan Savic
Premijer der Republika Vesteran
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15.07.2008 23:16 |
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Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 2.000 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
gez. Dr. Bogdan Savic
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31.07.2008 17:55 |
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Dr. Bogdan Savic
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Geschäftsordnung der Narodna Skupština
§ 1 - Die Präsidentschaft
(1) Der Präsident der Narodna Skupština wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Monaten gewählt. Die Wahl ist nach Möglichkeit so zu legen, dass Beginn und Ende der Amtszeit jeweils zum Monatswechsel sind.
(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Narodna Skupština und übt das Hausrecht aus.
(3) Scheidet der Präsident vorzeitig aus, ist länger als 10 Tage abwesend oder findet kein Kandidat eine Mehrheit, so übernimmt der Premijer die Amtsgeschäfte und leitet eine Neuwahl ein.
§ 2 - Anträge und Debatten
(1) Ein Gesetzesantrag muss mindestens fünf Tage zur Debatte verfügbar sein. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn fünf Tage keine Wortmeldung eines Mitglieds oder Erwiderung eines anderen Mitglieds kam oder wenn die fragestellenden Mitglieder bekannt geben, dass keine weiteren Fragen offen sind.
(2) Besteht kein Diskussionsbedarf oder ist das Ende der Debatte erreicht, so ist eine Abstimmung einzuleiten.
§ 3 - Abstimmungen
Abstimmungen laufen fünf Tage. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Narodna Skupština. Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit unausweichlich ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.
§ 4 - Abweichungen
Abweichende Handhabungen von dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn sie durch die Narodna Skupština mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
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07.08.2008 16:13 |
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Schulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung
§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.
§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 36 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.
§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.
§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.
§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna škola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna škola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
9. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
10. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
11. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;
12. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.
§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie und der Auswahl zwischen Latein oder Altgriechisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.
§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna škola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 12 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.
§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.
§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Arbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG)
§ 1 – Grundlagen
(1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften.
(3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht.
§ 2 – Mitbestimmung
(1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb.
(2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen.
(3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht,
a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen,
b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben,
c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen,
d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen,
e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben.
§ 3 – Arbeitsvertrag
(1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag).
(2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren.
(3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen.
(4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden
a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht;
b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind.
(5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden.
§ 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden.
(2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn
a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist;
b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist;
c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden.
(4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen.
(5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
§ 5 – Besonderer Kündigungsschutz
Der Betrieb darf
a) Schwerbeschädigten, Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit sowie Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung;
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren;
c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes;
nicht fristgemäß kündigen.
§ 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit
(1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen.
(2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen.
(3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen.
(5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen.
§ 7 – Arbeitsentgelt
(1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden.
(2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften.
(3) Jedem nicht in Ausbildung befindlichen Werktätigen ist ein Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde zu zahlen.
(4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet.
(5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen.
§ 8 – Arbeitszeit
(1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren.
(3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen.
(5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
(6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen.
(7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern.
§ 9 – Erholungsurlaub
(1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen.
(2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird.
(3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren.
(4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.
(5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Gez. Bogdan Savic
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14.09.2008 22:39 |
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Dr. Bogdan Savic
Haudegen
Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
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Ausschreibung Premijerwahlen - Zeitraum 08.10.08 - 12.10.08
Gemäß der Verfassung der Republik Vesteran schreibt die Regierung die Neuwahlen für das Amt des Premijers vom 07.10.08, 23h59 - 12.10.08, 23h59 aus.
Kandidaturen werden in dem in der Regierung eröffneten Nominierungsliste entgegengenommen. Frist zur Einreichung ist der 30.09.08, 23h59
Gezeichnet,
Bogdan Savic
Premijer der Republika Vesteran |
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14.09.2008 22:48 |
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Dr. Bogdan Savic
Haudegen
Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
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Ausschreibung Premijerwahlen - Zeitraum 22.10.08 - 26.10.08
Gemäß der Verfassung der Republik Vesteran schreibt die Regierung die Neuwahlen für das Amt des Premijers vom 22.10.08, 23h59 - 26.10.08, 23h59 aus.
Kandidaturen werden in dem in der Regierung eröffneten Nominierungsliste entgegengenommen. Frist zur Einreichung ist der 15.10.08, 23h59
Gezeichnet,
Bogdan Savic
Premijer der Republika Vesteran |
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07.10.2008 12:28 |
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Wahlgesetz der Republik Vesteran (WahlG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Premijers der Republik Vesteran.
§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Republik Vesteran angemeldet haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Premijers bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 4 - Wahlleiter
Der Premijer beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Premijer wird der Wahlleiter durch die Skupstina bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Premijer wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage vor und spätestens 7 Tage vor Ablauf des vierten Monats der angetretenen Amtszeit statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.. Der neugewählte Premijer übernimmt die Amtsgeschäfte erst nach Ablauf der vollen Amtszeit des alten Premijers.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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Aufhebung des Sozialgesetzes (SozG)
§ 1
Das Sozialgesetz wird aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Änderungsgesetz zum Feiertagsgesetz
§ 1
Das Feiertagsgesetz wird umbenannt in "Feiertagsgesetz der Republik Vesteran".
§ 2
§ 2 des Feiertagsgesetzes wird wiefolgt geändert:
(1) Feste Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Weihnachten
- 01.02. - Tag der staranischen Einheit
- 08.03. - Frauentag
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 09.09. - Tag des Bundes
- 10.12. - Unabhängigkeitstag
- 25.12. - Katholische Weihnachten
(2) Bewegliche Feiertage sind:
- Ostern - von Karfreitag bis zum 2. Ostertag
(3) Die beweglichen Feiertage werden nach den Traditionen und Bestimmungen der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Gesetz über die Nationalpolizei der Republik Vesteran
§ 1 – Allgemeines
Die Narodna Policija (Nationalpolizei) ist die Polizei der Republik Vesteran.
§ 2 – Auftrag
Die Nationalpolizei hat den Auftrag, im Rahmen des Gesetzes die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe aufrecht zu erhalten und den Schutz von Personen und Sachen sicherzustellen.
§ 3 - Kommando
Der Chef der Nationalpolizei trägt den Titel Kommandant. Er wird vom Premijer ernannt und ist diesem rechenschaftspflichtig.
§ 4 – Zusammensetzung
Die Nationalpolizei besteht aus:
a) der Sicherheitspolizei und der Verkehrspolizei als uniformierte Polizei;
b) der Kriminalpolizei als zivile Polizei;
c) dem Vollzug.
§ 5 – Sicherheitspolizei
Aufgaben der Sicherheitspolizei sind: Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Bauaufsicht, Fabrik-, Gewerbe- und Arbeitsinspektion, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, Betreuung und Überwachung von Demonstrationen und Veranstaltungen.
§ 6 – Verkehrspolizei
Aufgaben der Verkehrspolizei sind: Schutz der Verkehrswege, Regelung des Straßenverkehrs, Feststellung und Vorhaltung der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallaufnahme und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, Kontrolle von Dokumenten und Fahrzeugen.
§ 7- Kriminalpolizei
Aufgaben der Kriminalpolizei sind: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, Fahndung nach Personen und Sachen, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität.
§ 8 – Vollzug
Dem Vollzug obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Strafanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Jugendverwahrungsanstalten und Sondervollzugsanstalten.
§ 9 – Organisation
Die Nationalpolizei gliedert sich in sieben Polizeidirektionen in der Fläche mit Sitz in Vinaši, Bechtograd, Bergerać, Prašovo, Krajlovać, Templić und Osovać.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Radovan Radenković
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14.02.2009 16:00 |
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Änderungsgesetz zum Schulgesetz
§ 1
Das Schulgesetz der Republik Vesteran erhält einen § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.
§ 2
§ 3 wird wiefolgt geändert:
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.
§ 3
§ 6 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;
13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
§ 4
§ 7 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
§ 5
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Radovan Radenković
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20.02.2009 20:05 |
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Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran (GSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.
§ 2 - Gesundheitsdienst
Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna služba za zdravlje). Er betreibt Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime, falls im jeweiligen Einzugsgebiet nicht bereits derartige Einrichtungen in sozialer, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft bestehen. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
§ 3 – Soziale Dienste
Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
- Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
- Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
- bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
- Jugendhilfe und Jugendschutz;
- Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.
§ 4 - Wohnrecht
Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.
§ 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Radovan Radenković
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26.02.2009 19:21 |
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RE: Gesetzblatt der Republik Vesteran |
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Kraftstoffgesetz der Republik Vesteran (KraftstoffG)
§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Produktion und den Vertrieb von Kraftstoffen für Kraftwagen und -räder.
§2 – Bioethanol
Bioethanol ist ein Alkohol, der aus nachwachsenden biologischen Rohstoffen gewonnen wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist. Motorenbenzine sind entsprechend ihres Volumenprozentanteils des Bioethanols mit E25, E85 und E100 zu kennzeichnen.
§3 – Biodiesel
Biodiesel ist der Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist. Dieselkraftstoffe sind entsprechend ihres Volumenprozentanteils des Biodiesels mit B25, B85 und B100 zu kennzeichnen
§4 – Zulässige Kraftstoffarten
Auf dem Gebiet der Republik dürfen Kraftstoffe ausschließlich in folgenden Formen produziert, importiert und vertrieben werden:
1. Bioethanol E25, E85 und E100,
2. Biodiesel B25, B85 und B100,
3. Flüssiggas sowie verflüssigtes oder komprimiertes Erdgas,
4. Wasserstoff,
5. elektrische Energie.
§5 – Steuerermäßigung
Für die Kraftstoffe E85, E100 sowie B85 und B100 gilt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gemäß § 6 Absatz 3 SteuerG.
§6 – Neufahrzeuge
Neufahrzeuge dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie mit E100, B100, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff oder elektrischer Energie angetrieben werden.
§7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Radovan Radenković
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04.03.2009 00:59 |
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Nataša Jović
Lebende Forenlegende
Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran (NatSchG-V)
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a) das heimatliche Landschaftsbild zu erhalten;
b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
c) die bedeutsamen Naturobjekte zu bewahren;
d) die Lehre und Forschung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu fördern.
§ 2 - Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz
Die Republik, ihre Bezirke und Gemeinden sowie die Betriebe und Grundeigentümer der Republik sorgen dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen geschont und grundsätzlich erhalten werden. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, ist verpflichtet, die widerrechtlich getroffenen Maßnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
§ 3 - Schützenswerte Objekte
Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:
a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften;
b) bedeutsame Naturobjekte;
c) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
d) Aussichtslagen und Aussichtspunkte.
§ 6 - Bedeutsame Naturobjekte
Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:
a) stehende und fließende Gewässer, ihre Ufer und Auen;
b) Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren;
c) Magerwiesen und Trockenstandorte;
d) Alleen, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzelbäume;
e) Naturwälder;
f) Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren;
g) Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten.
§ 7 - Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten
Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere:
a) Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat;
b) Arten, die nie häufig waren;
c) Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmaßnahmen gefährdet ist.
§ 8 – Schutzmaßnahmen
Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden. Eigentümer und Besitzer und anderweitig Nutzungsberechtigte haben die verordneten Maßnahmen zum Schutz solcher Flächen und die verordneten Nutzungsbeschränkungen zu dulden.
§ 9 – Nationalparks
Nationalparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 1000 Hektar, bestehend aus Naturschutzgebieten, Gewässern und/oder Wäldern, mit einer besonderen landschaftlichen Eigenart und Pflanzen- und Tierleben, die nicht wesentlich durch menschliche Nutzung oder Inanspruchnahme verändert sind und die Besuchern Möglichkeiten zur Erbauung, Bildung, Kulturvermittlung und Erholung bieten. Nationalparks bestehen aus:
a) einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b) einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.
§ 10 – Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können.
§ 11 – Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete mit besonderer Landschaftsgestalt, bedeutende Kulturlandschaften oder Landschaften, die der naturnahen Erholung dienen. In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder der historischen Bedeutung des Gebietes bewirken würden.
§ 12 – Naturdenkmäler
Naturdenkmäler sind Naturgebilde, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt. An Naturdenkmälern dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.
§ 13 – Enteignung und Entschädigung
Die Enteignung von Grundstücken ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen.
§ 14 – Strafbestimmungen
Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäß § 60 Strafgesetzbuch bestraft. Wer fahrlässig handelt, kann mit Geldbuße von bis zu 500.000 Talir belegt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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05.08.2009 19:32 |
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Nataša Jović
Lebende Forenlegende
Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Energiegesetz der Republik Vesteran
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie. Es soll eine sichere, unabhängige und wirtschaftliche Energieversorgung mittels heimischer Energieträger sicherstellen.
§ 2 – Lizensierung
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie, Wärmeenergie oder Erdgas bedarf der Lizensierung durch die Vesteranska Elektroprivreda als nationale Energiebehörde. Sie legt die Bedingungen zur Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung und Aufhebung von Lizenzen fest.
(2) Die Lizenz wird nur an staatliche juristische Personen erteilt.
(3) Zur Erzeugung von Wärmeenergie zwecks Eigenverbrauchs ist eine Lizenz nicht erforderlich.
§ 3 – Energieerzeugung
Die Erzeugung und Bereitstellung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie obliegt der Vesteranska Elektroprivreda und den Versorgern, denen hierfür eine Lizenz gemäß vorliegendem Gesetz erteilt worden ist.
§ 4 – Energieübertragung
(1) Die Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie sowie der Betrieb und die Instandhaltung des Übertragungsnetzes obliegen der Vesteranska Elektroprivreda und den regionalen Lizenznehmern in ihrem Versorgungsgebiet.
(2) Die Netzbetreiber sichern den gleichberechtigten Zugang zur Übertragung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom mit mindestens 75 vom Hundert des Endverbraucherpreises zu vergüten.
§ 5 – Energievertrieb
(1) Der Handel und Vertrieb von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt durch die Energieversorger (Erzeuger und Netzbetreiber) oder lizensierte Dienstleister.
(2) Der Verkauf von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt auf Grund schriftlicher Verträge mit Allgemeinen Bedingungen. Die Endverbraucherpreise bedürfen der Genehmigung durch die Vesteranska Elektroprivreda.
(3) Die Energieversorger sind berechtigt, die Übertragung von Energie durch das entsprechende Netz vorläufig einzustellen:
1. wegen Vorbeugung von unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Anlagen;
2. bei Störungen an der Versorgungsinfrastruktur;
3. wenn Verbraucher die Vertrags- und Nutzungsbedingungen nicht einhalten.
§ 6 – Pflichten gegenüber der Gesellschaft
Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, der einzelnen Verbrauchern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Rechtsvorschriften auszuüben, indem sie die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz, den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.
§ 7 – Kraft-Wärme-Kopplung
Kraftwerke, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Erdöl oder Abfall arbeiten, dürfen ausschließlich mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
§ 8 – Wärme- und Kälteschutz
(1) Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
(2) Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.
§ 9 – Enteignung
(1) Für den Auf- und Ausbau von Objekten zur Erzeugung sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie können Grundstücke auf dem Wege der Enteignung erworben werden.
(2) Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist.
(3) Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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17.10.2009 13:58 |
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Nataša Jović
Lebende Forenlegende
Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Zitat: |
Gesetz zur territorialen Gliederung der Republik Vesteran (GliedG)
§ 1 – Verwaltungsebenen
(1) In der Republik Vesteran bestehen folgende Verwaltungsebenen:
1. Republik
2. Regionen (Oblasti)
3. Bezirke (Okruzi)
4. Städte (Gradovi) und Gemeinden (Opštine)
(2) Die jeweils höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Ebene aus.
(3) Die Verwaltungsebenen entscheiden im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur.
§ 2 – Regionen
(1) Es bestehen folgende Regionen:
1. Grad Vinaši
2. Oblast Bechtograd
3. Oblast Bergerac
4. Oblast Jablanica
5. Oblast Pomorje
6. Oblast Prašovo
7. Oblast Templic
(2) Die Regionen treffen grundsätzlich Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Region nicht überschreiten:
a) Umwelt- und Naturschutz;
b) Landwirtschaft;
c) Wasser- und Forstwesen;
d) Verkehrswesen;
e) Raumordnung.
(3) Den Regionen steht jeweils ein Verwalter (Upravnik oblasti) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Region hat und vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen wird.
§ 3 – Bezirke
(1) Die Regionen legen Größe und Zuschnitt der Bezirke unter Berücksichtigung demografischer, naturräumlicher und wirtschaftlicher Faktoren fest.
(2) Die Bezirke treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in Bereichen, in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen des Bezirkes nicht überschreiten und die Leistungsfähigkeit der einzelnen bezirksangehörigen Städte und Gemeinden übersteigen:
a) örtliche Raumplanung;
b) Wirtschaftsentwicklung;
c) Verkehr und Infrastruktur;
d) Arbeit und öffentliche Beschäftigung;
e) Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen.
(3) Den Bezirken steht jeweils ein Bezirkspräsident (Predsednik okruga) vor, der seinen Hauptwohnsitz in diesem Bezirk hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.
§ 4 – Städte und Gemeinden
(1) Gemeinden sind sich selbst verwaltete Gebietskörperschaften. Sie bestehen aus einem oder mehreren Orten (Naselja, sg. Naselje) und haben mindestens 10.000 Einwohner.
(2) Städte sind gemeindefreie Orte mit mehr als 25.000 Einwohnern.
(3) Die Städte und Gemeinden treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Kommune nicht überschreiten:
a) Stadt- und Gemeindeplanung;
b) Verkehr und Infrastruktur;
c) Versorgung mit Energie und Wasser;
d) Brandverhütung und –bekämpfung;
e) Rettungsdienste;
f) medizinische Grundversorgung;
g) Schulen und Kinderbetreuung.
(4) Den Städte und Gemeinden steht jeweils ein Gemeindepräsident (Predsednik opstine) bzw. Bürgermeister (Gradonačelnik) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Kommune hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.
§ 5 – Städte mit besonderer Stellung
(1) Vinaši ist zugleich Stadt, Bezirk und Region.
(2) Bechtograd, Bergerać und Prašovo sind bezirksfreie Städte. Sie übernehmen sowohl die Aufgaben von Städten als auch von Bezirken.
(3) Die Bürgermeister der Städte mit besonderer Stellung werden vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen.
§ 6 – Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran wird in § 3 wiefolgt geändert:
„Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Bezirke. “
(2) Das Gesetz über die Nationalpolizei wird in § 9 wiefolgt geändert:
„Die Nationalpolizei gliedert sich in der Fläche in sieben Polizeidirektionen, welche den Regionen der Republik entsprechen.“
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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31.10.2009 13:30 |
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Nataša Jović
Lebende Forenlegende
Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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05.04.2010 20:05 |
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