Bogoslav Trajanov
Präsident der Bundesversammlung
Ort: Portograd Land: Pelagonien
Dabei seit: 16.04.2016
Beiträge: 93
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15.04.2017 13:03 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Ich habe den Entwurf zur Debatte gestellte.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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15.04.2017 16:37 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke |
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Antrag:
Zitat: |
Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke
I. Allgemeines
§ 1. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke muss mit den Gesetzen der Volksrepublik Pelagonien übereinstimmen.
§ 2. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Bezirken oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
(2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen die Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner der Gemeinde zu fördern.
(3) Auftragsangelegenheiten werden den Gemeinden durch Gesetz, Verordnung und durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.
§ 3. (1) Die Bezirke haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
(2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten können und sollen die Bezirke auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Bezirke zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.
(3) Auftragsangelegenheiten werden den Bezirken durch Gesetz oder durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.
II. Vertretung und Verwaltung der Gemeinde
§ 4. (1) Die Vertretung der Gemeindeangehörigen und oberstes Willens und Beschlussorgan der Gemeinde ist der Gemeindevolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gemeindevolksrat beschließt die Ortssatzungen, den Haushaltplan und alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Gemeindeverwaltung und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.
(2) In Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern können die Stimmberechtigten mit Stimmenmehrheit beschließenn, dass an die Stelle des Gemeindevolksrates die Gemeindeversammlung tritt. Diese besteht aus sämtlichen Stimmberechtigten.
(3) Die Sitzungen des Gemeindevolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
§ 5. (1) Die Gemeindeverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
(3) Ein Mitglied der Gemeindeverwaltung kann zugleich Mitglied des Gemeindevolksrates sein.
§ 6. (1) Die Gemeinden regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortssatzungen, die vom Gemeindevolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Ortssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung der Gemeinde, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Gemeindeaufgaben. Die Ortssatzungen sind öffentlich bekanntzumachen.
III. Vertretung und Verwaltung des Bezirkes.
§ 7. (1) Oberstes Willens- und Beschlussorgan des Bezirkes ist der Bezirksvolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Bezirksvolksrat beschließt die Bezirkssatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Bezirksangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Bezirksverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.
(2) Die Sitzungen des Bezirksvolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
(2) Ein Mitglied der Bezirksverwaltung kann zugleich Mitglied des Bezirksvolksrates sein.
§ 9. Die Bezirke regeln ihre Angelegenheiten durch Bezirkssatzungen, die vom Bezirksvolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bezirkssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Bezirkes, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Bezirksaufgaben. Die Bezirkssatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.
IV. Schlussbestimmung.
§ 10. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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23.04.2017 12:44 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Antrag:
Zitat: |
Gesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.
§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.
§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.
§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.
§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.
§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.
§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.
§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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12.11.2017 11:46 |
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Aleksandar Rusev
Grünschnabel
Ort: Prespan Land: Pelagonien
Dabei seit: 09.02.2018
Beiträge: 4
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Gesetz über das Schulwesen |
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Antrag:
Zitat: |
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.
§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.
§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.
§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (Основно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно стручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.
§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Недоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.
§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен испит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Aleksandar Rusev
Minister za obrazovanie, kultura, sport i turizam
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11.02.2018 21:08 |
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