Boris Pantelic
Haudegen

Ort: Bechtograd Land: Vesteran
Dabei seit: 06.06.2007
Beiträge: 560
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Gewerbegesetz
§ 1 – Gewerbefreiheit
(1) Jedermann hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben, soweit er seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hat und nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(2) Unter einem Gewerbe wird jede auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit verstanden, die mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen.
(3) Freiberufliche künstlerische, ärztliche, anwaltliche, wissenschaftliche und gleichartige Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Unterbrechung, wesentliche Veränderung des Gegenstandes und Beendigung des Gewerbes ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
- die Firma;
- den Namen des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers;
- Unternehmensform;
- den Sitz des Gewerbeunternehmens;
- den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmens.
(3) Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
§ 3 – Gewerbeuntersagung
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der Gewerbebehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Insbesondere ist so zu verfahren, wenn Gewerbetreibende marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 4 – Unternehmensformen
(1) Einzelkaufmann (trgovac pojedinac, t.p.) sind allein vom Inhaber geführte Unternehmen.
(2) Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen mit mehr als einem Eigentümer.
(3) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt.
§ 5 – Geschütze Branchen
In den folgenden Bereichen sind private Unternehmen unzulässig und ausschließlich Genossenschaften erlaubt:
- Rüstung;
- Förderung und Raffinierung von Bodenschätzen;
- pharmazeutische und chemische Industrie
- Stromerzeugung und –verteilung;
- Wasserversorgung, Wärmeversorgung und Abfallentsorgung;
- Post, Telekommunikation und elektronische Medien;
- öffentlicher Verkehr und Verkehrswege;
- Banken und Versicherungen;
- Gesundheitswesen und andere soziale Dienstleistungen;
- Bildung und Kultur.
§ 6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gewerbegesetz (GewerbeG).
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Diese Abstimmung läuft maximal 4 Tage oder bis alle Abgeordneten abgestimmt haben oder eine unumstössliche Mehrheit erreicht wurde
Boris Pantelic
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