Forum Severaniens
Forum Mitglieder Gruppen Suche
Registrieren Portal Links
Forum Severaniens » Republike » Republika Aresinija » Savjet Građana Republike Aresinije
Thema: [Abstimmung] Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag
Sie sind nicht angemeldet. Anmelden | Registrieren
Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen

Neues Thema | Antworten
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Zulko Ahmetović
Saubermann

images/avatars/avatar-238.jpg

Ort: Aressaraj
Land: Aressinien

Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254

Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.

Zitat:
Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.

§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.

§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
(3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
(a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
(b) Zahnärztliche Grundversorgung
(c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
(d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
(e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.

§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
(a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
(b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
(c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.

§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.

§ 6 – Infrastruktur
(1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
(2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
(3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.

§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Zulko Ahmetović: 18.10.2013 23:09.

18.10.2013 23:07 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
Nedžad Ibrahimović Nedžad Ibrahimović ist männlich
Wirtschaftsminister

images/avatars/avatar-351.jpg

Ort: Skenderevo
Land: Aressinien

Dabei seit: 01.09.2013
Beiträge: 171

Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Da.

Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
19.10.2013 02:50 Nedžad Ibrahimović ist offline E-Mail an Nedžad Ibrahimović senden Beiträge von Nedžad Ibrahimović suchen Nehmen Sie Nedžad Ibrahimović in Ihre Freundesliste auf
Zulko Ahmetović
Saubermann

images/avatars/avatar-238.jpg

Ort: Aressaraj
Land: Aressinien

Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254

Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Da

20.10.2013 17:33 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
Zulko Ahmetović
Saubermann

images/avatars/avatar-238.jpg

Ort: Aressaraj
Land: Aressinien

Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254

Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Die Abstimmung ist geschlossen, der Vorschlag mit 2-0 Stimmen angenommen und wird nun in ein gültiges Gesetz umgewandelt.

23.10.2013 18:25 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
Gehe zu:
Neues Thema | Antworten


www.severanija.net