Edin Handanović
Routinier

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Beiträge: 464
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Ich meinte, dass wir das bisherige Gesetz so lassen, aber den Schutz begrenzen auf Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren. Diese sollten vor Gewalt etc. geschützt werden.
Zitat: |
Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)
§ 1
§1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt.
§ 2
§ 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
§ 3 – Kinder- und Jugendschutz
(1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
(2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist.
§ 3
Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. |
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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16.11.2015 21:53 |
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Edin Handanović
Routinier

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Wie ist die Meinung zu meinem Vorschag?
Zitat: |
Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)
§ 1
§1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt.
§ 2
§ 3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
§ 3 – Kinder- und Jugendschutz
(1) Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
(2) Abs. 1 ist erfüllt, wenn das Medien- oder Internetangebot erst nach 20 Uhr oder nach einem Altersnachweis zugänglich ist.
§ 3
Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. |
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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21.11.2015 19:23 |
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Edin Handanović
Routinier

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Welcher Entwurf soll zur Abstimmung?
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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25.11.2015 16:56 |
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Edin Handanović
Routinier

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Zitat: |
Änderung des Gesetzes zum Schutze der aressinischen Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen in den Medien (MSG)
§ 1 Kinder und Jugendschutz
§1 des Gesetzes wird in "§1 - Zweck" umbenannt
§ 2 Schädliche Einflüsse
Die Absätze 1, 2 und 3 in §2 werden ausnahmslos gestrichen.
§ 3 Verantwortlichkeit
§3 des Gesetzes wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:
§ 3 – Kinder- und Jugendschutz
Der Anbieter eines Medien- oder Internetangebotes muss gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Zugang zu den genannten Inhalten haben.
§ 4 Strafbarkeit
Der § 4 des Gesetzes wird wie folgt geändert:
"Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe geahndet."
§ 5 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. |
Die Abstimmung hat begonnen.
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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28.11.2015 10:32 |
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