Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens


Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 11.03.2013
Beiträge: 610
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Gesetz über Auslandsinvestitionen |
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Poštovani Kolege,
Folgender Entwurf steht zur Abstimmung.
Die Abstimmung dauert 4 Tage - Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab.
Zitat: |
Gesetz über Auslandsinvestitionen
§ 1 – Gesetzeszweck
Zweck des Gesetzes ist die Regelung von Investitionen von Mitteln ausländischer Personen in inländische Organisationen der vereinten Arbeit.
§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind langfristige Einlagen von Geld, Sachen oder Rechten durch ausländische Investoren in das Betriebsvermögen gegen einen Anteil am Gewinn.
(2) Ein Investor im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ausland registrierte natürliche oder juristische Person, die für die Durchführung ihrer Unternehmertätigkeit in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihr Eigentum anlegt.
§ 3 – Investitionen
(1) Zulässig sind Investitionen in allen Wirtschaftssektoren, sofern sie nicht die staatliche Sicherheit, den Wettbewerb, den Umweltschutz, die Gesundheit der Bevölkerung und die soziale Ordnung gefährden.
(2) Investitionen in Wirtschaftsbereiche, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung berühren, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
(3) Der Auslandskapitalanteil darf einen Anteil von 49 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten.
§ 4 – Rechte der Investoren
(1) Zur Führung der Geschäfte sind ausschließlich die Selbstverwaltungsorgane der Organisationen der vereinigten Arbeit berechtigt, jedoch können die Investoren durch Beschluss des Arbeiterrates an der Geschäftsführung beteiligt werden.
(2) Investoren erwerben kein Eigentum an den Produktionsmitteln. Die Einlage geht für die Dauer des Investments in das Betriebsvermögen der Organisation der vereinigten Arbeit über.
(3) Die Gewinn- und Verlustverteilung orientiert sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Höhe des Kapitalanteils.
(4) Investoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
"Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
Predsjednik Aresinije
Član Jedinstva
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