Dušan Rajić
Routinier

Ort: Staranski Brod Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.09.2007
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U S T A V
Federativne Republike Severanije
Präambel
Am historischen Wendepunkt des Niedergangs der Imperien und Kolonialreiche des Nordkontinents und der staatlichen Neuordnungen auf dem Mikrobalkan haben die Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens nach erfolgreichen Kämpfen gegen innere und äußere Unterdrückung in demokratischer Abstimmung ihren Willen frei zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Federativna Republika Severanija als gemeinsamen Staat zu errichten.
Auf der Grundlage der dargestellten historischen Tatsachen, sowie der in der heutigen Welt allgemein anerkannten Prinzipien, der Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit, Unübertragbarkeit und Unvergänglichkeit des Rechtes auf Selbstbestimmung und staatliche Souveränität, welches auch das unverletzbare Recht auf Abspaltung und Vereinigung beinhaltet, gleichsam als grundlegende Voraussetzung für den Frieden und die Stabilität der zwischenstaatlichen Ordnung, konstituiert sich die Federativna Republika Severanija als Staat der Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens sowie aller nationalen Minderheiten, die in seinen Grenzen beheimatet sind.
I. Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1
Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, föderative, rechtstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft.
Artikel 2
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
Artikel 3
Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Unverletzbarkeit des Eigentums, die Erhaltung der Natur und der Umwelt, die Herrschaft des Rechts und ein demokratisches Mehrparteiensystem sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Federativna Republika Severanija.
Artikel 4
In der Federativna Republika Severanija ist die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative gegliedert.
Artikel 5
In der Federativna Republika Severanija haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Gesetz.
Artikel 6
Die Hauptstadt der Federativna Republika Severanija ist Vinaši. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Federativna Republika werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 7
In der Federativna Republika Severanija wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
Artikel 8
Die Federativna Republika Severanija schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
Artikel 9
Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Federativna Republika Severanija.
Artikel 10
Die Federativna Republika Severanija trägt besondere Sorge für die Existenzsicherung, Bildung und Erziehung der Jugend und schützt ihre Interessen.
Artikel 11
Die Federativna Republika Severanija sorgt durch umfangreiche soziale Maßnahmen für die Bedürftigen.
Artikel 12
Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Federativna Republika Severanija durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.
Artikel 13
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.
II. Grundrechte
Artikel 14
Die Bürger der Federativna Republika Severanija haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
Artikel 15
Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.
Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
Artikel 16
Jeder hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
Artikel 18
Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
Artikel 19
Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
Artikel 20
Die Staatsbürger der Federativna Republika Severanija besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
Artikel 21
Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Federativna Republika Severanija fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
Artikel 22
Die Federativna Republika Severanija sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
Artikel 23
Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden.
Artikel 23a
Alle Staatsbürger der Federativna Republika Severanija und Ausländer sind vor den Gerichten und anderen staatlichen und übrigen Organen mit Hoheitsgewalt gleich.
Artikel 23b
Niemand darf ohne schriftlichen, auf Gesetz beruhenden gerichtlichen Befehl festgenommen oder inhaftiert werden. Ein solcher Befehl muss dem Festgenommenen bei der Festnahme zur Kenntnis gebracht werden.
Die Sicherheitsorgane können ohne gerichtliche Anordnung eine Person festnehmen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen hat. Die festgenommene Person muss sofort über den Grund der Festnahme sowie über ihre im Gesetz festgelegten Rechte aufgeklärt werden.
Jede festgenommene oder inhaftierte Person hat das Recht, das Gericht anzurufen, welches ohne Aufschub über die Gesetzmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheiden wird.
Artikel 23c
Wer immer einer strafbaren Handlung wegen inhaftiert und angeklagt ist, hat das Recht, innerhalb von 72 Stunden vor Gericht gestellt und innerhalb der gesetzlichen festgelegten Frist freigesprochen oder verurteilt zu werden.
Jeder widerrechtlich der Freiheit Beraubte oder Verurteilte hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz ein Recht auf Entschädigung und öffentliche Entschuldigung.
Artikel 23d
Jedermann ist unschuldig und niemand darf einer strafbaren Handlung schuldig erachtet werden, solange seine Schuld nicht mittels rechtskräftigem gerichtlichen Urteil bestätigt wurde.
Artikel 23e
Jeder, der einer strafbaren Handlung verdächtigt oder angeklagt wird, hat das Recht:
- auf ein gerechtes Verfahren vor dem zuständigen, vom Gesetz festgelegten Gericht;
- innerhalb kürzester Frist über die Gründe der gegen ihn erhobenen Anklage verständigt zu werden;
- auf einen Verteidiger und den ungestörten Umgang mit dem Verteidiger und die Aufklärung über dieses Recht;
- dass in seiner Anwesenheit, soweit es dem Gericht möglich ist, über ihn verhandelt wird und dass er sich selbst oder mit Hilfe eines selbst gewählten Anwaltes verteidigen kann.
Der Beschuldigte und Angeklagte darf nicht gezwungen werden, gegen sich auszusagen oder seine Schuld anzuerkennen.
Beweise, die auf rechtswidrige Weise ermittelt wurden, dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Artikel 23f
Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die vor ihrer Begehung nach dem Gesetz oder dem Völkerrecht nicht als strafbare Handlung festgelegt war, noch darf eine Strafe ausgesprochen werden, die nicht im Gesetz bestimmt war.
Wenn ein nach Begehung der Tat erlassenes Gesetz eine geringere Strafe vorsieht, ist eine solche Strafe zu verfügen.
Niemand darf wegen einer Tat, für die er bereits verurteilt und für die bereits ein rechtskräftiges Urteil erlassen wurde, erneut verurteilt werden.
Artikel 24
Die durch diese Verfassung garantieren Freiheiten und Rechte können nur durch Gesetz zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Menschen sowie der Rechtsordnung, der öffentlicher Moral und Gesundheit eingeschränkt werden. Jede Beschränkung der Freiheiten oder Rechte darf nur verhältnismäßig zur Notwendigkeit der Beschränkung in jedem einzelnen Fall sein.
III. Federativna skupština
Artikel 25
Die Federativna skupština ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf föderativer Ebene. Sie tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Predsednik federacije und die Mitglieder der Regierung haben Rederecht in all ihren Sitzungen.
Artikel 26
Die Federativna skupština hat mindestens fünf und höchstens elf Mitglieder, die auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts für einen Zeitraum von vier Monaten direkt und geheim gewählt werden. Die genaue Anzahl der Abgeordneten, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Verfahren der Wahl werden durch Gesetz festgelegt.
Die Mandatsdauer der Abgeordneten der Federativna skupština verlängert sich im Falle des Krieges oder Notstandes automatisch bis zu dessen Ende.
Artikel 27
Wahlen zur Federativna skupština werden spätestens 140 Tage nach dem Ende der letzten Wahl oder spätestens 20 Tage nach der vorzeitigen Auflösung der Federativna skupština abgehalten.
Die erste Sitzung der Federativna skupština wird spätestens 20 Tage nach der Durchführung der Wahl abgehalten.
Die Federativna skupština wählt auf der ersten Sitzung, die vom Predsednik federacije geleitet wird, aus ihren Reihen den Predsednik skupštine mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
Der innere Aufbau und der Geschäftsgang der Federativna skupština wird im Einklang mit der Verfassung durch Gesetz geregelt.
Artikel 28
Die Abgeordneten der Federativna skupština genießen Indemnität.
Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung in der Federativna skupština strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
Artikel 29
Die Federativna skupština kann, wenn dies die Mehrheit aller Abgeordneten beschließt, vorzeitig neu gewählt werden.
In Folge eines entsprechenden Beschlusses hat der Predsednik federacije die Federativna skupština aufzulösen.
Artikel 30
Die Federativna skupština:
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet föderative Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Federativna Republika;
- verhängt und beendet auf Antrag des Predsednik federacije den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Federativna Republika;
- führt Wahlen und Amtsenthebungen in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz durch;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit der Regierung und anderer der Federativna skupština verantwortlicher Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
Artikel 31
Wenn die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Federativna skupština mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
Die Federativna skupština ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.
IV. Predsednik federacije
Artikel 32
Der Predsednik federacije ist das Staatsoberhaupt der Federativna Republika Severanija.
Er ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit der Federativna Republika und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
Das Amt des Predsednik federacije ist mit weiteren Staatsämtern außer auf kommunaler Ebene unvereinbar.
Artikel 33
Der Predsednik federacije wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von fünf Monaten vom Volk gewählt.
Niemand kann zweimal in direkter Folge zum Predsednik federacije gewählt werden.
Zum Predsednik federacije gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt die Federativna skupština nach sieben Tagen den Predsednik federacije mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
Die Wahl des Predsednik federacije ist spätestens 170 Tage nach dem Ende der letzten Wahl oder spätestens 20 Tage nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Amtsinhabers durchzuführen.
Das weitere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 34
Bevor der Predsednik federacije sein Amt übernimmt, legt er feierlich folgenden um eine religiöse Beteuerung erweiterbaren Eid ab, mit dem er sich zur Treue gegenüber der Verfassung verpflichtet:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Federativna Republika Severanija Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden."
Die Mitglieder der Regierung, der Federativna skupština, der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt ebenfalls diesen Eid.
Artikel 35
In der Regel endet das Amt des Predsednik federacije mit der Eidesleistung seines Nachfolgers. Im Falle des Todes, des Rücktritts, der Amtsenthebung, des Verlustes der Staatsangehörigkeit oder einer länger als 20 Tage andauernden unentschuldigten Abwesenheit des Predsednik federacije gilt das Amt vorzeitig als erledigt; es wird bis zur Eidesleistung eines Nachfolgers kommissarisch vom Predsednik skupštine wahrgenommen. Während dieses Zeitraums kann kein Mitglied der Regierung entlassen und die Federativna skupština nicht vorzeitig aufgelöst werden.
Artikel 36
Der Predsednik federacije:
- schreibt die Wahlen zur Federativna skupština aus und beruft diese zur ersten Sitzung ein;
- löst die Federativna skupština vorzeitig auf;
- schreibt ein Referendum in Einklang mit der Verfassung aus;
- ernennt und enthebt den Premijer seines Amtes;
- ernennt und entlässt auf Antrag des Premijers die Mitglieder der Regierung;
- beantragt die Verhängung und Beendigung des Notstands;
- erklärt auf Beschluss der Federativna skupština Krieg und schließt Frieden;
- schließt im Namen der Federativna Republika internationale Verträge;
- führt den Oberbefehl über die Streitkräfte;
- spricht Begnadigungen aus;
- verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Pflichten.
Artikel 37
Der Predsednik federacije genießt Indemnität und Immunität.
Er kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
Der Predsednik federacije kann während seiner Amtszeit weder in Haft genommen werden noch kann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden, es sei denn, wenn er beim Begehen einer Straftat auf frischer Tat gestellt wird. In einem derartigen Fall übernimmt der Predsednik skupštine kommissarisch die Amtsgeschäfte. Dabei gelten die Beschränkungen nach Artikel 35.
Artikel 38
Der Predsednik federacije erlässt im Falle des Kriegszustands oder des Notstands oder wenn die Organe der staatlichen Gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß die verfassungsmäßigen Funktionen auszuüben, Verordnungen mit Gesetzeskraft und trifft außerordentliche Maßnahmen. Solange der Predsednik federacije diese Befugnisse ausübt, kann die Federativna skupština nicht aufgelöst werden.
Der Predsednik federacije unterbreitet der Federativna skupština Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Bestätigung, sobald sie wieder zusammentreten kann oder der Kriegszustand oder Notstand beendet ist.
Artikel 39
Der Predsednik federacije kann jederzeit Sitzungen der Regierung einberufen und auf deren Tagesordnung Fragen setzen, von denen er glaubt, dass sie behandelt werden müssen.
Der Predsednik federacije hat jederzeit Zugang zu den Sitzungen der Federativna Vlada und kann deren Leitung übernehmen.
Artikel 40
Der Predsednik federacije kann die Federativna skupština auf seinen Wunsch hin vorzeitig auflösen.
Der Predsednik federacije kann die Federativna skupština nicht vorzeitig auflösen, wenn ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn in Übereinstimmung mit der Verfassung eingeleitet wurde.
Artikel 41
Der Predsednik federacije ist für die Verletzung der Verfassung in Ausübung seines Amtes und für die grobe Vernachlässigung seiner Amtspflichten verantwortlich.
Die Federativna skupština kann auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten ein Verfahren zur Feststellung entsprechender Verfehlungen einleiten.
Über Schuld oder Unschuld des Predsednik federacije entscheidet der Vrhovni sud. Wenn der Vrhovni sud entsprechende Verfehlungen feststellt, endet das Amt des Predsednik federacije vorzeitig.
V. Federativna vlada
Artikel 42
Die Regierung der Federativna Republika Severanija übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
Sie besteht aus dem Premijer und den Ministern. Der Premijer bestimmt aus den Reihen der Minister seine Stellvertreter.
Artikel 43
Die Federativna Vlada tagt regelmäßig.
Der Aufbau, die Arbeitsweise und Art der Beschlussfassung der Federativna Vlada wird durch ihre Geschäftsordnung geregelt.
Den inneren Aufbau der Ministerien regelt die Federativna Vlada durch Verordnungen und bildet für die Besorgung ihrer Geschäfte Dienststellen.
Artikel 44
Das Amt des Premijers, eines Ministers oder der Federativna Vlada insgesamt endet in der Regel mit der Entlassung durch den Predsednik federacije. Der Predsednik federacije kann den Premijer, einen Minister oder die Federativna Vlada insgesamt verpflichten, die Amtsgeschäfte bis zur Eidesleistung der Nachfolger kommissarisch weiterzuführen.
Im Falle des Todes, des Rücktritts, des Verlustes der Staatsangehörigkeit oder einer länger als 20 Tage andauernden unentschuldigten Abwesenheit eines Regierungsmitglieds gilt dessen Amt vorzeitig als erledigt. Handelt es sich um den Premijer, werden dessen Amtsgeschäfte bis zur Eidesleistung eines Nachfolgers kommissarisch von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Handelt es sich um einen Minister, regelt die Geschäftsordnung der Regierung die kommissarische Wahrnehmung der Amtsgeschäfte.
Artikel 45
Die Federativna Vlada:
- schlägt der Federativna skupština Gesetze und andere Beschlüsse vor;
- erarbeitet den Haushaltsentwurf;
- führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Federativna skupština aus;
- erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze;
- führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten;
- leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
- sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
- führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
Artikel 46
Die Mitglieder der Federativna Vlada genießen Indemnität und Immunität.
Ein Regierungsmitglied kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Es ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
Ein Regierungsmitglied kann während seiner Amtszeit weder in Haft genommen werden noch kann ein Strafverfahren gegen es eingeleitet werden, es sei denn, wenn es beim Begehen einer Straftat auf frischer Tat gestellt wird. Für einen derartigen Fall regelt die Geschäftsordnung der Regierung die kommissarische Wahrnehmung der Amtsgeschäfte.
Artikel 47
Die Federativna Vlada ist dem Predsednik federacije und der Federativna skupština gegenüber verantwortlich.
Der Premijer und die Minister sind gemeinsam für die in der Federativna Vlada gefassten Beschlüsse verantwortlich. Für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich sind sie persönlich verantwortlich.
Artikel 48
Auf Antrag aus ihrer Mitte kann die Federativna skupština der Federativna Vlada insgesamt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden Abgeordneten das Vertrauen aussprechen.
Ebenso kann der Premijer eine Vertrauensabstimmung über die Regierung beantragen.
Wird der Federativna Vlada das Vertrauen entzogen, ist sie vom Predsednik federacije zu entlassen.
VI. Gerichtsbarkeit
Artikel 49
Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.
Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.
Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.
Artikel 51
Als Höchst- und Verfassungsgericht der Federativna Republika Severanija existiert der Vrhovni sud.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten wird durch Gesetz geregelt.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 52
Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich und Urteile werden öffentlich im Namen des Volkes der Federativna Republika Severanija gefällt.
Die Öffentlichkeit kann von der Verhandlung ganz oder teilweise zwecks Wahrung von Militär-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Sicherheit und der Verteidigung der Federativna Republika ausgeschlossen werden.
Artikel 53
Richter und Laienrichter, die an der Rechtsprechung mitwirken, können für ihre Äußerungen oder ihre Abstimmung bei einer richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden, außer dass dadurch das Recht verletzt würde und dies strafbar ist.
Artikel 54
Der Richter wird seines Amtes enthoben:
- auf eigenes Verlangen;
- bei Verlust der Staatsangehörigkeit;
- bei länger als zwanzigtägiger unentschuldigter Abwesenheit;
- wenn er die Fähigkeit zur Ausübung seines Amtes auf Dauer verliert;
- wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird, die ihn zur Ausübung des Richteramts unwürdig macht;
Ein Richter kann kein Amt in der Legislative und Exekutive, außer auf kommunaler Ebene, ausüben.
Artikel 55
Der Vrhovni sud der Federativna Republika Severanija besteht aus einem Richter, die auf Vorschlag des Predsednik federacije von der Federativna skupština mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen der anwesenden Abgeordneten gewählt wird.
Bei der Wahl des Richters ist auf hinreichende juristische Qualifikation des Kandidaten gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu achten.
Dem Richter beigestellt sind zwei Laienrichter, die er für jedes Verfahren neu aus den Reihen der wahlberechtigten Staatsbürger nach den Kriterien der größtmöglichen Neutralität bezüglich des Verfahrensgegenstandes auswählt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 56
Der Vrhovni sud:
- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- entscheidet in Einklang mit der Verfassung über die Amtsenthebung der Predsednik federacije;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
- besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.
Artikel 57
Der Vrhovni sud hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn er seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
Der Vrhovni sud erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn er ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt.
VII. Teilrepubliken, Kommunen
Artikel 58
Die Federativna Republika Severanija gliedert sich in die drei souveränen Teilrepubliken Vesteran, Pelagonien und Aressinien, deren Grenzen nach historische Überlieferung und nach ethnischer Herkunft ihrer Bevölkerung bestimmt sind. Deren Souveränität wird nur durch die Bestimmungen der Verfassung beschränkt.
Artikel 59
An der Spitze jeder Teilrepublik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählter Präsident, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt.
Zum Präsidenten einer Teilrepublik gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
Die Wahl des Präsidenten einer Teilrepublik ist spätestens 140 Tage nach dem Ende der letzten Wahl oder spätestens 20 Tage nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Amtsinhabers durchzuführen.
Das weitere wird durch regionale Gesetze geregelt.
Artikel 60
Den Bürgern wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung garantiert.
Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst das Recht zur Entscheidung über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von kommunaler Bedeutung sowie das Recht zur Erhebung kommunaler Steuern.
Über die kommunale Selbstverwaltung sind regionale Gesetze in den Teilrepubliken zu erlassen.
VIII. Gesetzgebung
Artikel 61
Das Gesetzesinitiativrecht haben auf föderativer Ebene jedes Mitglied der Federativna skupština, die Federativna Vlada sowie der Predsednik federacije, in den Teilrepubliken alle Wahlberechtigten.
Artikel 62
Das Gesetzgebungsrecht liegt bei den Teilrepubliken, sofern nicht föderative Zuständigkeiten betroffen sind.
Der Zuständigkeitsbereich der föderativen Ebene umfasst:
- die auswärtigen Beziehungen;
- die Verteidigung und die innere Sicherheit;
- den Zivil-, Katastrophen- und Grenzschutz;
- die Grund- und Bürgerrechte;
- die Staatsangehörigkeit der Federativna Republika;
- den Aufbau und den Geschäftsgang des Justizwesen;
- das Straf-, Zivil, Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsrecht;
- die Verkehrs- und sonstige Infrastruktur, sofern sie von gesamtstaatlicher Bedeutung ist;
- den Außenhandel und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, beinhaltend das Recht zur Steuererhebung;
- das Geldwesen;
- die Sozialsysteme;
- den Natur- und Umweltschutz;
- die Einrichtungen von föderativen Behörden;
- alle anderen Gebiete, welche die Teilrepubliken an die föderative Ebene delegieren.
Artikel 63
Föderative Gesetze kommen in der Regel zustande, wenn sie von der Federativna skupština beschlossen werden. Gesetze, welche die Änderung der Verfassung, die Entscheidung über Krieg und Frieden oder die Änderung der Grenzen der Federativna Republika zum Inhalt haben, bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten sowie der Bestätigung durch ein Referendum.
Artikel 64
Regionale Gesetze kommen zustande, wenn sie von der Mehrheit der teilnehmenden Wahlberechtigten einer Teilrepublik in einem Referendumoder von einem demokratisch legitimierten regionalen Gesetzgebungsorgan beschlossen werden.
Das weitere wird durch regionale Gesetze geregelt.
Artikel 65
Föderative Gesetze werden vom Predsednik federacije, regionale Gesetze vom Präsidenten einer Teilrepublik innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach ihrem Zustandekommen ausgefertigt.
Wenn der Ausfertigende überzeugt ist, dass das zu verkündende Gesetz nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung ist, hat er das Gesetz dem Vrhovni sud zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten Gesetze am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Sie sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
IX. Abspaltung, Vereinigung
Artikel 66
Das Recht, ein Verfahren zur Abspaltung einer Teilrepublik von der Federativna Republika Severanija einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Teilrepublik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik.
Ein Austritt aus dem Staatsverband der Federativna Republika ist dann rechtswirksam, wenn er von Federativna skupština mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten beschlossen und in einem gesamtstaatlichen Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten sowie in der betroffenen Teilrepublik mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird.
Artikel 67
Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung der Federativna Republika Severanija mit einem oder mehreren anderen Staaten zu einem neuen Staatsgebilde, im Rahmen dessen Severanien seinen eigenstaatlichen Charakter behält, einzuleiten, haben die Abgeordneten der Federativna skupština, die Regierung der Federativna Republika sowie der Predsednik federacije.
Eine Vereinigung kommt dann zustande, wenn sie von der Federativna skupština mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten beschlossen und in einem Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird.
Bestrebungen, die auf den Beitritt zur Demokratischen Union Ratelon oder zur Vereinigung mit dieser zu einem neuen Staatsgebilde gerichtet sind, sind unzulässig.
X. Schlussbestimmungen
Artikel 68
Am Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung stellen die Verfassungsorgane der Republik Vesteran und der Republik Aressinien und Pelagonien ihre Tätigkeit ein und hören auf zu existieren. Spätestens 20 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung sind Wahlen zur Federativna skupština und zum Predsednik federacije der Federativna Republika Severanija durchzuführen. Bis zur Eidesleistung der Mitglieder der genannten Verfassungsorgane wird das Amt des Predsednik federacije kommissarisch vom letzten Präsidenten der Republik Aressinien und Pelagonien, das Amt des Premijers kommissarisch vom letzten Premijer der Republik Vesteran wahrgenommen.
Artikel 69
Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten Gesetze und Verordnungen der Republiken Vesteran und Aressinien und Pelagonien in den Teilrepubliken Vesteran, Pelagonien und Aressinien als regionales Recht fort. Gesetze und Verordnungen der Republik Vesteran gelten, sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, als föderatives Recht fort, wenn ihr Gegenstand in den Zuständigkeitsbereich der föderativen Ebene fällt.
Artikel 70
Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie in der Republik Vesteran und in der Republik Aressinien und Pelagonien nach den jeweils üblichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen und von den Völkern beider Staaten in freier Abstimmung mit jeweils mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten bestätigt wurde.
In Kraft getreten am 01.09.2004.
Zuletzt geändert am 08.01.2005.
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Dušan Rajić
Ministar spoljnih poslova
Bivši predsednik Kajsteranije

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