Josip Olić
Kann von A bis Ž buchstabieren

Ort: Adrina Land: Kaysteran
Dabei seit: 07.01.2008
Beiträge: 477
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Geschäftsordnungsgesetz (GoG)
§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt vorübergehend der Präsident an seine Stelle.
(2) Unmittelbar nach Vakanz des Amt des Vorsitzenden wählen die Mitglieder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die Stichwahl. Sollte auch dort keine Mehrheit zu Stande kommen, so erhält der Präsident das Recht, einen Vorsitzenden zu ernennen.
(4) Im Falle einer längeren Abwesenheit ist der Vorsitzende dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum einen Stellvertreter aus der Mitte des Hauses zu berufen.
(5) Im Falle eines ungerechtfertigten Fernbleibens des Vorsitzenden von seinem Amt kann das Haus auf Antrag des Präsident einen Nachfolger wählen. Zu seiner Wirksamkeit muss dieser Beschluss mit mindestens drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Ako", "Ni" und "Nanej".
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(
Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.
§4 - Hausordnung
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktionen gegen Mitglieder ist unzulässig:
a) Der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.
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Die Debatte ist eröffnet und dauert 5 Tage.
Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
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31.01.2009 20:21 |
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Petar Spasic
Mitglied

Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 14.06.2007
Beiträge: 27
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Ich unterstütze die Neufassung des §1 aus den genannten Gründen. Ferner halte ich es für angebracht, wenn der Präsident zugleich zuständig für den Vorsitz im Dom ist. Es müsse in dieser Hinsicht allerdings noch untersucht werden, inwieweit dem Präsidenten in dieser Funktion Grenzen gesetzt werden, damit dieser keine persönlichen Vorteile daraus schöpfen kann. Von dem Aufbau eines großen Personalapparates sollte meiner Meinung nach abgesehen werden, zumal die Verfassungsreform bereits den Bürokratieabbau eingeleitet hat.
Petar Spasic

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01.02.2009 00:30 |
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Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann

Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
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*ruft von der Zuschauertribüne*
Man könnte ja auch das Amt des Govorniks schaffen, aber ebenfalls dem Präsidenten gestatten, für dieses zu kandidieren.
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov

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02.02.2009 13:13 |
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Katharina Maleva

Tripel-As

Ort: Vranja Land: Kaysteran
Dabei seit: 14.09.2008
Beiträge: 242
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Das Amt des Govornik sollte wegen des Notstandsparagraphen in der Verfassung grundsätzlich vorhanden sein. Dabei fallen mir zwei Alternativen ein:
1.) Der Gorvornik wird nur auf Antrag bei Bedarf gewählt. Ist keiner vorhanden oder verfehlt die Wahl die Mehrheit leitet der Prezidentij den Dom.
2.) Der Govornik wird gewählt und der Prezident darf kandidieren.
Zitat: |
§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt vorübergehend der Präsident an seine Stelle.
(2) Die Wahl eines Govornik geschieht auf Antrag zweier Mitglieder des Hauses der Republik.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Ist der Vorsitz vakant oder findet die Wahl keine Mehrheit so übernimmt der Prezidentij, oder ein von ihm ernannter Vertreter den Vorsitz.
(5) Eine Neuwahl findet ebenfalls nur auf Antrag statt.
(6) Der Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl auf Antrag durchgeführt wurde, er mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften ferblieb oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verliert.
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Alternativvorschlag zur Mitgliedschaft, die Kopplung an das Wahlrecht, dass sowieso im Wahlgesetz festgelegt werden muss. Eine Trennung von Mitgliedschaft und Wahlrecht ist unzweckmässig, da sonst jeder Teilzeit-Fußballtrainer in Kajsteran Rederecht bekommt.
Zitat: |
§1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder kaysteranische Staatsbürgermit Wahlrecht der Republika Kajsteranija.
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Ebenfalls schlage ich ein Inkrafttreten vor, indem diese GO die alte ersetzt.
Katharina Maleva

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02.02.2009 18:29 |
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Katharina Maleva

Tripel-As

Ort: Vranja Land: Kaysteran
Dabei seit: 14.09.2008
Beiträge: 242
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Edit: Wenn du dich wegen dem Titel Govornik aufregst, Hausprezidentij tuts auch. Ich hab bei den ganzen alten Titeln leicht den Überblick verloren... das ändert nichts am inhaltlichen Vorschlag das Amt als "bei Bedarf" zu erhalten.
Katharina Maleva

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02.02.2009 20:03 |
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Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann

Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
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Zitat: |
Original von Josip Olić
Ich spreche hiermit eine Verwarnung an Sie aus, beim nächsten mal gibt's Hausverbot!
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*pfeif*
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov

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02.02.2009 21:13 |
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