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Thema: [Debatte] Wahlgesetzgebung
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Josip Olić Josip Olić ist männlich
Kann von A bis Ž buchstabieren

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Ort: Adrina
Land: Kaysteran

Dabei seit: 07.01.2008
Beiträge: 477

Wahlgesetzgebung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Mitglieder des Dom,
meine Amtszeit und die der (verschollenen) Vizepräsidentin Maleva wird turnusgemäß Anfang/Mitte Mai enden. Zu diesem Zeitpunkt soll zum ersten mal der Präsident Kaysterans innerhalb der SSRS gewählt werden. Wir haben es leider versäumt in den letzten Wochen alle alten Gesetze zu ändern und an die neue Situation anzupassen, dies leigt mitunter am unbekannten Verbleib von Frau Maleva, anderseits auch definitiv an mir, der nicht genügend Energie mitbringen konnte all die Dinge anzugehen.
Es resultiert jedoch ein Problem daraus. binnen der nächsten Tage sollten eigentlich die Wahlen ausgeschrieben werden - jedoch ist unsere Gesetzgebung weiterhin im WahlG auf eine Doppelspitze ausgelegt (unsere Verfassung jedoch nicht!). Ich sehe darin ein ernsthaftes Problem, bei dem ich darauf hoffe auf schnelle Untersstüzung des Dom Republike hoffe: Ich würde gerne mit der Zustimmung des Dom innerhalb der nächsten Tage ein überarbeitetes WahG auf den Weg bringen und "durchkriegen" um so schnell wie möglich zu den Wahlen schreiten zu können. Dadurch wird evtl. meine Amtszeit ein paar Tage oder 1-2 Wochen länger als vorgesehen. Wir vermeiden hierdurch aber evtl. den Schaden bei fehlenden Kandidaturen womöglich eine Nichtbesetzung des höchsten Postens zu vermeiden.

Sehen Sie in diesem Anliegen keine persönlich-politischen Motive. Mit dem Ausscheiden Petar Spasic fehlt mir natürlich genau dieser Vize zur Teilnahme an der Wahl. Aber ob ich nochmals für diesen Posten überhaupt bereitstehe hat sich noch nicht entschieden.

Vielen Dank.

Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
27.04.2009 14:19 Josip Olić ist offline E-Mail an Josip Olić senden Beiträge von Josip Olić suchen Nehmen Sie Josip Olić in Ihre Freundesliste auf
Duro Jurković Duro Jurković ist männlich
Macht was mit Medien

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Ort: Duranje
Land: Kaysteran

Dabei seit: 28.01.2009
Beiträge: 298

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Die Argumentation macht meiner Meinung nach Sinn und ich unterstütze darum diesen Vorschlag.

*Früherer kaysteranischer Präsident
*Medienunternehmer und Großaktionär von ANTENA S
"*Eigentümer von NK Dinamo Duranje
27.04.2009 19:46 Duro Jurković ist offline E-Mail an Duro Jurković senden Homepage von Duro Jurković Beiträge von Duro Jurković suchen Nehmen Sie Duro Jurković in Ihre Freundesliste auf
Josip Olić Josip Olić ist männlich
Kann von A bis Ž buchstabieren

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Ort: Adrina
Land: Kaysteran

Dabei seit: 07.01.2008
Beiträge: 477

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Aktuell gesetzliche Grundlage ist noch ein Gesetz aus dem Jahr 2002, mit letztmaliger Modifikation aus dem Jahr 2007. Ich zitiere:

Zitat:

§1 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen kaysteranischer Staatsbürger ist. Entscheidend ist das Datum des Eingangs der Staatsbürgerschaftsantrags bei der Registratura.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
(3) Die Wahlen zum Dom Republikske, dem Präsidentij, Vrhovnij Sudac (Oberster Richter) und Narodnij Sudac (Volksrichter) sind persönlich, allgemein, gleich, frei, direkt und geheim.

§2 - Organisation der Wahlen
(1) Die Wahlplanung übernimmt in der Regel das Innenministerium, für die technische Umsetzung ist das Wahlamt oder ein vom Innenministerium ernannter ausländischer Wahlleiter verantwortlich.
(2) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.
(3) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet.
(5) Dem Vrhovnij Sud muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.

§3 - Bewerbungen
(1) Bewerbungen zu einem Amt sind spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.

§4 - Abstimmungsverlauf
(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt in der Regel 120 Stunden. Abstimmungszeiträume von weniger als 72 Stunden sind unzulässig.
(2) Eine Wahl ist nur gültig, wenn eine Wahlbeteiligung von mindestens 25% der Wahlberechtigten nach §1 (1) vorliegt.


§5 - Wahlen zum Dom Republikske
(1) Die Wahl des Dom Republikske findet als Verhältniswahl mit freien Listen statt.
(2) Parteilisten können von offiziellen Vertretern einer Partei angemeldet werden.
(3) Unabhängige Listen können von jedem Bürger, der das passive Wahlrecht nach §1 besitzt, angemeldet werden.
(4) Parteilisten müssen mindestens zwei Kandidaten enthalten, und können höchstens soviele Kandidaten enthalten, wie Sitze zu vergeben sind.
(5) Unabhängige Listen einer natürlichen Person ohne Parteizugehörigkeit sind zulässig.
(6) Parteien können gemeinsame Listen bilden, diese sind von allen Vertretern der jeweiligen Parteien anzumelden bzw. zu bestätigen.
(7) Ergibt sich aus dem Wahlergebnis, daß aufgrund kaufmännischer Rundung der Stimmenanteile pro Liste, die Summe der gleichberechtigt zu vergebenden Sitze höher ist, als die Zahl der verfügbaren Sitze, können Überhangmandate erteilt werden.
Die Zahl der maximal zu vergebenen Überhangsmandate entspricht 1/3 der Zahl der festgelegten Sitze.
(8) Überhangmandate können nur vergeben werden, wenn die zugehörige Liste auch Personen zur Wahl gestellt hat, die diese besetzen.
(9) Falls durch das Wahlergebnis und durch die Besetzung von Überhangmandaten keine gerechte Verteilung der Sitze möglich ist, muss die Wahl wiederholt werden.


§6 - Wahlen zum Präsidentij
(1) Die Wahl des Präsidentijs und des Vizepräsidentijs findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist die Kandidatur, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden, allerdings in einem Schnellwahlverfahren mit einem Abstimmungszeitraum von 48 Stunden.
(5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.


§7 - Wahlen zum Vrhovnij Sudac
(1) Die Wahl des Vrhovnij Sudac und des Narodnij Sudac findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Im Falle einer Stimmgleichheit in der Stichwahl stimmt der Dom Republikske ab. Sieger der zweiten Stichwahl ist derjenige mit einer einfachen Mehrheit.
(5) Ein Kandidat ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.


§8 - Briefwahl
(1) Ist ein Stimmberechtigter laut §1 (1) für den Wahlzeitraum verhindert, seine Stimme abzugeben, so kann er seine Stimme(n) vorab des Abstimmungszeitraums via E-Mail an das Wahlamt abgeben.
(2) Der Antrag auf Briefwahlrecht ist spätestens bis 48 Stunden vor Beginn des Abstimmungszeitraums an das Wahlamt zu stellen.
(3) Das Wahlamt stellt dem Antragssteller per E-Mail einen Briefwahlzettel zu. Ein Wahlberechtigungscode für das Wahllokal steht dem Briefwählenden nicht mehr zu.
(4) Die Briefwahl ist ab dem Ende der Bewerbungsfrist laut §3 (1) möglich.


Grundsätzlich geht es mir um Vereinfachung, Organisation und eben besprochener Tilgung des Amtes des Vize. ICh werde im Laufe des Abends noch auf die einzelnen Punkte eingehen und einen groben Vorschlag als Ausarbeitungsvorlage vorstellen.

Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
27.04.2009 21:00 Josip Olić ist offline E-Mail an Josip Olić senden Beiträge von Josip Olić suchen Nehmen Sie Josip Olić in Ihre Freundesliste auf
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Ein äußerst simpler Vorschlag, welcher sich auf das Wahlverfahren der Exekutive beschränkt:

Zitat:

Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran (PräsiWahlG)

§1 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen severanischer Staatsbürger und in Kaysteran wohnhaft ist.
(2) Das Wahlrecht kann im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum aberkannt werden.
(3) Jede Wahl findet nach allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Grundsätzen statt.

§2 - Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.

§3 - Organisation der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlamt.
(2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde.
(3) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.
(4) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.
(5) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich verkündet.


§4 - Abstimmungsverlauf
(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt in der Regel 120 Stunden. Abstimmungszeiträume von weniger als 72 Stunden sind unzulässig.

§5 - Ergebnis
(1) Die Wahl des Präsidenten findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden, allerdings in einem Schnellwahlverfahren mit einem Abstimmungszeitraum von 48 Stunden.
(5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.


§6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz der Republik Kaysteran.


Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
27.04.2009 22:17 Josip Olić ist offline E-Mail an Josip Olić senden Beiträge von Josip Olić suchen Nehmen Sie Josip Olić in Ihre Freundesliste auf
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Wenn es keine Einwände gibt würde ich diesen Vorschlag ab 1. Mai zur Abstimmung geben. In Kraft treten würde das Gesetz zum 6. Mai. Eine sofortige Ausschreibung würde die Kandidaturen bis zum 11. Mai ermöglichen um dann einen Wahlbeginn zum 16. Mai anzustreben (technisch frühester Zeitpunkt wegen severanischer Präsidentschaftswahlen) welche dann bis 21. Mai andauern würde.

Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
28.04.2009 22:35 Josip Olić ist offline E-Mail an Josip Olić senden Beiträge von Josip Olić suchen Nehmen Sie Josip Olić in Ihre Freundesliste auf
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