Igor Mazuranic
Bivši predsednik Savezne Republike

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Ich reiche folgendes Vertragswerk zur Abstimmung.
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Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)
Präambel
Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:
I. Allgemeine Regelungen
Artikel 1 - Name
(1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.
Artikel 2 - Sitz
(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.
Artikel 3 - Ziele
Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.
Artikel 4 - Verkehrssprache
Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
II. Organe
Artikel 5 - Beirat
(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
Artikel 6 - Vorstand
(1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
III. Mitgliedschaft
Artikel 7 - Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.
Artikel 8 - Austritt
Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 9 - Verwahrer
Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.
Arikel 10 - Änderungen des Vertrags
Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.
Artikel 11 - Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Igor Mazuranic: 08.06.2007 19:53.
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08.06.2007 10:47 |
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Igor Mazuranic
Bivši predsednik Savezne Republike

Ort: Veligrad Land: Vesteran
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Ich bitte den Genossen Pantelic nun mit der Konstituierung zu beginnen.
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27.07.2007 18:46 |
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Senka Zajc

Tripel-As

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Ich stelle den Antrag zur baldmöglichen:
- Abstimmung über den Genossen Pantilic zum Vorsitzenden der Skupstina.
- Der Abstimmung über:
Revisionsgesetz
§1 Der Gesetzes und Verfassungsstand der Arhiva vom 17. März 2005 wird übernommen und ersetzt alle derzeitigen Gesetze und die aktuelle Verfassung.
§2 Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz wird als ganzes als verfassungsändernd betrachtet und benötigt eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie eine Mehrheit durch Referendum.
- Der Abstimmung über:
"Die Narodna Skupstina fordert die Regierung auf nach der Wiederherstellung der Gesetzeslage, sowie der Verfassung umgehend Neuwahlen auszuschreiben."
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17.08.2007 20:35 |
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Igor Mazuranic
Bivši predsednik Savezne Republike

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Die Vorbereitungen für das erforderliche Referendum wurden getroffen.
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03.09.2007 18:11 |
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Igor Mazuranic
Bivši predsednik Savezne Republike

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Zitat: |

Vinasy, 13. September 2007
Die erforderliche Umbenennung der Narodna skupstina in Federativna skupstina wird hiermit vollzogen.
Der Staatsrat der Republik Severanien dankt dem Genossen Boris Pantelic für die geleistete Arbeit. Gleiches gilt für die Genossen Abgeordneten.
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13.09.2007 16:46 |
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Senka Zajc

Tripel-As

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[simoff] Ich habe mir erlaubt dieses Board in Federativna skupština umzubenennen und aus dem Archiv zu holen.
Ich seh zumindest keinen Grund wieso wir wieder mit einem leeren Parlament anfangen sollten.
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25.09.2007 11:57 |
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Senka Zajc

Tripel-As

Ort: Kraijlovac
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Ich beantrage eine erneute Abstimmung über den "Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)"
Das dürfte auch im Sinne unserer RdN Delegation sein
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25.09.2007 11:58 |
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Igor Mazuranic
Bivši predsednik Savezne Republike

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Genossin, wir brauchen zunächst Neuwahlen, dann eine Geschäftsordnung und anschließend können die neuen Kollegen und Kolleginnen Abgeordneten mit der Arbeit beginnen.
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25.09.2007 16:28 |
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Dušan Rajić
Routinier

Ort: Staranski Brod Land: Kaysteran
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Beiträge: 258
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Vielleicht sollte man vorher darüber diskutieren, bevor man irgendwelche Änderungen durchführt.
Dušan Rajić
Ministar spoljnih poslova
Bivši predsednik Kajsteranije

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25.09.2007 16:40 |
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Dragan Darkovic
Tripel-As

Ort: Vinasy Land: Vesteran
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Ich ermächtige hiermit die Mitglieder der Narodna Skupstina, kommissarisch ihre Tätigkeit bist zur Wahl der Federativna Skupstina, gemäß der neuen Verfassung fortzusetzen.
Grund: Für eine Neuwahl ist laut Wahlgesetz ein Wahlleiter vorgesehen, der von der Skupstina ernannt werden muss.
Hiermit beantrage ich die Ernennung von Natasa Vojnovic zur Wahlleiterin für die anstehenden Wahlen zur Skupstina.
Ich bitte um eine baldige Abstimmung, da dieser Schritt überfällig ist.
Dragan Darkovic - Predsednik Federacije
Severanija erwache! 
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18.11.2007 18:41 |
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Dragan Darkovic
Tripel-As

Ort: Vinasy Land: Vesteran
Dabei seit: 19.09.2007
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Auflösung der Federativna Skupstina
Wegen der neuen Verfassung, sowie den anlaufenden Wahlen zur Federativna Skupstina löse ich hiermit die Narodna Skupstina auf. Ich danke für die erfolgreiche Arbeit Genossen!
Dragan Darkovic - Predsednik Federacije
Severanija erwache! 
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24.11.2007 14:13 |
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Dragan Darkovic
Tripel-As

Ort: Vinasy Land: Vesteran
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Beiträge: 187
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Die Staatsregierung stellt folgenden Gesetzesantrag:
Zitat: |
Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG)
§ 1
Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija ist eine Anmeldung beim Bürgeramt im Forum nötig.
§ 2
Jede reale Person hat nur das Recht auf eine Staatsbürgerschaft der Federativna Republika Severanija, diese Besitzt aktives und passives Wahlrecht, nach ablauf einer zwei Wochen Frist.
§ 3
Zusätzliche Bürgerschaften in der Republika Severanija sind mit lediglich passivem Wahlrecht zulässig, sofern die Staatsbürgerschaft mit aktivem Stimmrecht erkennbar ist.
Eine Registrierung erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 4
Weitere Staatsbürgerschaften im Ausland sind erlaubt.
§ 5
Jeder Antrag an das Bürgeramt muss zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse erfolgen, die einer realen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Auf Wunsch ist diese Adresse durch das Bürgeramt vertraulich zu behandeln.
§ 6
Jeder Staatsbürger ist verpflichtet die Teilrepublik anzugeben in der er Wohnhaft ist und diese bei einem Umzug umzumelden.
§ 7
Das Bürgeramt kann einen Antrag auf Staatsbürgerschaft ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Souveränität der Federativna Republika darstellt.
§ 8
Der Staatsbürger ist verpflichtet, an von der Staatsregierung mit Zustimmung der Skupština durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen. Die Staatsregierung darf hierbei keine weiteren Angaben als diejenigen verlangen, die zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwending sind, und hat angekündigte Abmeldungen zu berücksichtigen. Zwischen zwei Volkszählungen müssen mindestens 90 Tage vergehen.
§ 9
Die Staatsbürgerschaft kann rückwirkend entzogen werden, wenn der Antragsteller wissentlich falsche Angaben tätigte oder die Antragstellung nur als Scheinidentität für eine ausländische Macht erfolgte.
§ 10
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBG).
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Des weiteren beantragt die Administration die Durchführung einer Volkszählung gemäß § 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Dragan Darkovic - Predsednik Federacije
Severanija erwache! 
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dragan Darkovic: 30.12.2007 15:54.
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30.12.2007 13:16 |
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Dragan Darkovic
Tripel-As

Ort: Vinasy Land: Vesteran
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Beiträge: 187
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Und ein dritter Antrag der Regierung in diesem Zusammenhang.
Zitat: |
Wahlgesetz (WahlG)
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Predsednik federacije, die Wahl der Federativna skupština der Federativna Republika Severanija und sowie nichts näheres durch ein Gesetz einer Teilrepublik bestimmt wurde, die Wahl des Predsednik der jeweiligen Republik.
§ 2 Wahlleiter
(1) Der Predsednik federacije der Federativna Republika Severanija beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Predsednik federacije und eines ermächtigten Vertreters schlägt der Pretsednik skupštine einen Wahlleiter vor. Der Wahlleiter wird durch eine einfache Mehrheit in der Skupština bestätigt.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
§ 3 Wahlbenachrichtigungen
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 4 Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 5 Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter im Forum der Predsednik federacije bekannt.
§ 6 Wahl des Predsednik federacije
(1) Der Predsednik federacije wird von allen Bürgern, die das aktive Wahlrecht besitzen, in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl bestimmt.
(2) Die Amtszeit des Predsednik federacije wird durch die Verfassung festgelegt.
(3) Kandidaturen für das Amt des Predsednik federacije müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn vorliegen.
(4) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(6) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet ein dritter Wahlgang statt.
(7) Sollte auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so wird von der Federativna skupština aus den verblienden Kandidaten der Predsednik federacije gewählt.
§ 7 Wahl der Federativna skupština
(1) Die Federativna skupština wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern, die das aktive Wahlrecht erfüllen, für eine Dauer von 110 bis 140 Tagen gewählt.
(2) Die Federativna skupština besteht aus fünf Abgeordneten. Diese Zahl der Abgeordneten kann erhöht werden, wenn das Wahlergebnis zusätzliche Mandate erforderlich macht.
(3) Die Sitze in der Federativna skupština werden über Listenwahl vergeben.
(4) Die Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidaten. Diese Listen müssen spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn bei der Wahlleitung eingereicht werden. Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.
(5) Eine Partei kann ihre Parteimitglieder oder parteilose Bürger aufstellen. Eine gemeinsame Liste mehrerer Parteien sowie eine Listen parteiloser Bürger sind zulässig.
(6) Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Dabei finden bei der Auszählung nur Listen Berücksichtigung, denen mindestens ein Mandat gemäß ganzzahligem Anteil der Auszählung zusteht.
(7) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er aus der Partei oder Listenverbindung austritt oder seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Severanija hat. Die betroffene Partei oder Listenverbindung kann dann einen neuen Angeordneten benennen.
§ 8 Wahl eines Predsednik einer Teilrepublik
Diese erfolgt gemäß des selben Verfahrens und Bestimmungen der Wahl des Predsednik federacije in § 6, jedoch sind lediglich wahlberechtigte Staatsbürger mit Wohnort in der jeweiligen Republik zulässig und stimmberechtigt. Der § 8 verfällt sobald eine Teilrepublik eine eigene Regelung verabschiedet.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
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Dragan Darkovic - Predsednik Federacije
Severanija erwache! 
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dragan Darkovic: 30.12.2007 16:00.
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30.12.2007 15:58 |
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Dragan Darkovic
Tripel-As

Ort: Vinasy Land: Vesteran
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Und da die Administration nicht geschlafen hat noch ein Antrag an die Skupstina:
Zitat: |
Verfassungsverwaltungsreform A&P
§1 Die Republiken "Pelagonien" und "Aressinien" werden in der Verfassung zu der gemeinsamen Republik "Aressinien und Pelagonien" zusammengefasst.
§2 Sie bilden fortan wieder eine gemeinsame Republik im Rahmen der Verfassung der Republika Severanija.
§ 3 Das Gesetz und die Änderungen treten mit der Verkündung in Kraft.
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Dragan Darkovic - Predsednik Federacije
Severanija erwache! 
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30.12.2007 16:06 |
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