Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Berücksichtigung im 2. Entwurf:
- Wohngeld als seperate Leistung, Alternativ durch Kommune möglich, allerdings muss dann auch eine Kommunalfinanzierung angedacht werden.
- Arbeitspflicht
- Bedarfsprüfung findet durch Steuerzahlung statt
Enthalten:
- BaFöG
- Grundrente
- Kindergeld
- Sozialhilfe
Zitat: |
Gesetz zur Sozialenbesteuerung und Grundabsicherung GSG
§ 1 (Allgemeines)
Um das Steuereinkommen der Republik Vesteran zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche Grundexistens der Bürger zu sichern, sowie gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.
§ 2 (Sicherung der Lebensgrundlage)
(a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen.
(b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld.
(c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt.
§ 3 (Höhe des Grundbetrages)
(a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir.
(b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir.
§ 4 (Höhe des Wohngeldes)
(a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten.
(b) Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Wohnort und ist in 4 Gruppen gestaffelt.
(c) Gruppe A Wohnort: Vinasi.
Betrag: 400 Talir
Gruppe B Wohnort: Bergerac, Bechtograd
Betrag 300 Talir
Gruppe C Wohnort: Prasovo, Slubica, Templic, Kraijlovac
Betrag 200 Talir
Gruppe D Wohnort: Sonstige Wohnorte innerhalb der Republik Vesteran.
Betrag 100 Talir
§ 5 (Pflicht zur Arbeit)
(a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein.
(b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt.
(c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten.
(d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist.
(e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.
§ 6 (Förderung von Erziehung und Versorgung von Minderjährigen)
Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag.
§ 7 (Inkrafttreten und Bemerkungen)
(a) Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.
(b) Dieses Gesetz ersetzt das Grundeinkommensgesetz der Republik Severanien für die Republik Vesteran.
|
Kostenlose Krankenkasse, Krankengelder und Lohnfortzahlungen sollten in einem Gesundheitsgesetz enthalten sein.
Kündigungsschutz, Abfindung und Lohnfortzahlung nach Kündigung sollten in ein Arbeitsgesetz.

|
|
02.06.2008 23:44 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Zitat: |
Original von Nataša Jović
Geldzuweisungen kommen von "oben" entsprechend der Bedarfe. Wer Leistungen bestellt (wir durch ein Gesetz) muss auch zahlen (also die Republik durch ihren Anteil an den Steuereinnahmen).
|
Das geht so nicht ganz. Wenn eine Kommune beschließt sehr hohe Wohnzuschüsse zu Leisten und die Rechnung einfach nach oben weiterreichen kann, beschließen alle höheres Wohngeld ohne direkte Konsequenzen. Ich würde hier erstmal von oben Wohngeld festlegen wie vorgeschlagen.
Zitat: |
Darum erhält er auch Sozialgeld (ggf. plus Zuschläge wegen Behinderungen) und keine Rente. Das mag zwar hart sein, aber einkommensanghängige Lohnersatzleistungen dienen der Sicherung des Lebensstandards.
|
Wer mehr Rente als das will, soll selbst vorsorgen.
Zitat: |
Ich halte da wenig von, weil das z. B. auch Mütter bestraft, deren Kind Mittwoch zum Arzt muss.
|
Guter Punkt, aber einen halben Tag ohne Lohn ist auch nicht gleich der soziale Untergang.
Zitat: |
Die ist aber untergegangen; außerdem waren da auch alle faul
|
Das war aber nicht der Grund.
|
|
02.06.2008 23:48 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden.
Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
03.06.2008 18:28 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Zitat: |
Original von Nataša Jović
[§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
Wer erst ab 62 einen Job hat, davor Jahre lang nicht Einzahlt, soll volle Rente erhalten? Auf Kosten der jahrelangen Einzahler? Das ist wohl nicht ihr ernst.
Zitat: |
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
Angenommen die Mutter hat Studiert und anschließend Kinder bekommen, bekommt daher kein Erziehungsgeld?
Zitat: |
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
Ein Arbeitslosengeld sollte man gemeinsam mit einem Kündigungsschutz erarbeiten. Z.B. könnte ein Arbeitgeber bei einer Kündigung zu einer Abfindung von 5 Monatsgehältern verpflichtet werden, wenn dieser mindestens 3 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat.
Zitat: |
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
2 Fragen, 1. Was passiert in dieser Zeit mit dem Gehalt/Lohn? Aussetzen durch den Arbeitgeber? Zweitens, ein Atest sollte als Bescheinigung eingefügt werden.
Zitat: |
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen.
|
Sehr schwammig formuliert.
Insgesamt ist mir das zu undeutlich.
|
|
04.06.2008 00:23 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Neuer Ansatz mit übernommenen Elementen:
- Mietspiegel als Grundlage.
- Sozialgeld, dass über die Steuer bemessen wird bleibt.
- Erziehungsgeld
- Schwangerschaftsurlaub
- Erziehungsurlaub für ein Elternteil
- Finanzierung
Nicht übernommen, die Rente, sowie das schwammige Sozialgeld. Hier bevorzuge ich deutlich die Lösung auf Grund der Steuerdaten.
Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 (Allgemeines)
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 (Sicherung der Lebensgrundlage)
(a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen.
(b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld.
(c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt.
§ 3 (Höhe des Grundbetrages)
(a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir.
(b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir.
§ 4 (Höhe des Wohngeldes)
(a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten.
(b) Die Höhe des Wohngeldes wird am Durschnitt des Örtlichen Mietspiegels für 35m² Wohnfläche bemessen.
(c) Zusätzliche 35m² wird für jedes bei dem Erziehungsberechtigten wohnenden Kind angerechnet.
§ 5 (Pflicht zur Arbeit)
(a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein, dem jeder Arbeitslose Bürger meldepflichtig ist.
(b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt.
(c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten.
(d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist.
(e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.
§ 6 (Erziehungsgeld)
Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag.
§ 7 (Krankengeld)
(a) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(b) Als Nachweis ist ein ärztliches Atest zu erbringen.
(c) Während des Bezuges von Krankengeld, ist ein Unternehmer von seiner Pflicht Lohn oder Gehalt zu zahlen entbunden.
(d) Auf Grund von Krankheit darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert.
§ 8 (Mutterschutz)
(a) Eine Kündigung auf Grund von Schwangerschaft, bzw. den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung, sowie die in Anspruchnahme von Erziehungsurlaub ist strafbar.
Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert.
(b) Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beurlaubt werden. Die Beurlaubung endet 8 Wochen nach der Entbindung. Löhne und Gehälter werden für diese Zeitdauer vom Staat übernommen, betragen jedoch maximal den vesteranischen Durchschnittslohn.
(c) Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monate Erziehungsurlaub, beginnend mit dem Ende des Schwangerschaftsurlaubes. Die Regelung ist entspricht denen des Schwangerschaftsurlaubes.
§ 9 (Krankenkassen)
(a) Die Medizinische Versorgung für Bürger mit Wohnsitz in der Republik Vesteran ist kostenlos.
(b) Ausnahme bilden Zahnersatz, wenn keine jährlichen Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden. Dabei ist ein Versäumnis von maximal 1 von 10 Jahren zu tolerieren.
(c) Mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen ist besteht eine Überweisungspflicht von einem Hausarzt.
§ 10 (Finanzierung)
(a) Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein Solibeitrag in Höhe der Einkommenssteuer von den Unternehmen erhoben.
(b) Für die Medizinische Grundversorgung wird auf die Einkommenssteuer zusätzliche 5% jeweils vom Unternehmer, sowie das Einkommen erhoben.
§ 10 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.
|
Ein Kündigungsschutz, sowie Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld könnte ich mir zusätzlich noch vorstellen.

|
|
04.06.2008 00:59 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Zitat: |
Original von Dr. Bogdan Savic
Wer erst ab 62 einen Job hat, davor Jahre lang nicht Einzahlt, soll volle Rente erhalten? Auf Kosten der jahrelangen Einzahler? Das ist wohl nicht ihr ernst.
|
Wie wahrscheinlich ist es wohl, dass jemand erst ab 62 arbeitet? Wenn, dann hat es wohl einen guten Grund (z. B. Erwerbsunfähigkeit).
Zitat: |
Angenommen die Mutter hat Studiert und anschließend Kinder bekommen, bekommt daher kein Erziehungsgeld?
|
Die Lohnersatzleistungen dienen der Sicherung des Lebensstandards. Wer als Mutter eines Kindes 150 Prozent Sozialgeld plus Wohngeld plus unentgeltliche Leistungen wie Kita erhält, nagt sicher nicht am Hungertuch.
Zitat: |
Ein Arbeitslosengeld sollte man gemeinsam mit einem Kündigungsschutz erarbeiten. Z.B. könnte ein Arbeitgeber bei einer Kündigung zu einer Abfindung von 5 Monatsgehältern verpflichtet werden, wenn dieser mindestens 3 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat.
|
Die Unternehmer zahlen doch den Sozialbeitrag. Und Kündigungsschutz braucht nicht in dieses Gesetz; das kann man zusammen mit Mindestlohn und Mitbestimmung in ein Arbeitsgesetz schreiben. Eilt aber nicht.
Zitat: |
2 Fragen, 1. Was passiert in dieser Zeit mit dem Gehalt/Lohn? Aussetzen durch den Arbeitgeber? Zweitens, ein Atest sollte als Bescheinigung eingefügt werden.
|
Attest versteht sich von selbst. Sobald Krankengeld greift, wird auch kein Lohn gezahlt, deswegen steht über dem Krankengeld auch Lohnersatzleistung. Dafür zahlen Unternehmen auch den Sozialbeitrag und Steuern.
Zitat: |
Sehr schwammig formuliert.
|
Völlig ausreichend. Wir machen hier doch auch keine 19-seitigen Anträge.
Zitat: |
Insgesamt ist mir das zu undeutlich.
|
(sim-off: Wir simulieren hier nicht Bürokratelohn, wo jeder Eventualfall geregelt werden muss. Allgemeine Grundlagen reichen völlig aus.)
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
04.06.2008 15:07 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Zitat: |
Original von Dr. Bogdan Savic
§ 2 (Sicherung der Lebensgrundlage)
(a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen.
(b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld.
(c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt.
|
Kein Bürger beantragt "negative Einkommensteuer", Sozialgeld ist viel griffiger. Ein Steuererhebungsgesetz gibt es faktisch gar nicht mehr, weil die Grundlage (WiSim) dafür nicht mehr besteht. Severanien kann auch eine Grundsteuer und eine Ökosteuer einführt. Und welche Differenz wovon soll negativ sein?
Zitat: |
§ 3 (Höhe des Grundbetrages)
(a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir.
(b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir.
|
Völlig unnötige Ungleichbehandlung; Studenten wären demnach benachteiigt.
Zitat: |
§ 4 (Höhe des Wohngeldes)
(a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten.
(b) Die Höhe des Wohngeldes wird am Durschnitt des Örtlichen Mietspiegels für 35m² Wohnfläche bemessen.
(c) Zusätzliche 35m² wird für jedes bei dem Erziehungsberechtigten wohnenden Kind angerechnet.
|
70 qm für eine alleinerziehende Mutter mit Kind?
Abgesehen davon gibt es große billige und kleine teure Wohnungen. Die Festschreibung eines qm-Preises ist aufgrund unterschiedlicher regionaler Verhältnisse aber unsinnig und würde zudem den Rahmen sprengen.
Zitat: |
§ 5 (Pflicht zur Arbeit)
(a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein, dem jeder Arbeitslose Bürger meldepflichtig ist.
(b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt.
(c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten.
(d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist.
(e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.
|
Gerade die Kürzung soll vermieden werden, weil möglicherweise der Betroffene die Mindereinnahmen aus den Mitteln ausgleicht, die eigenlich für das Kind ausgegeben werden sollen. Da ist es sinnvoller, wenn der Staat durch Maßnahmen wie gemeinnützige Arbeit Abhilfe schafft.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen unberücksichtigt bleiben? Der faule Erbe wird besser gestellt als der Malocher?
Zitat: |
§ 6 (Erziehungsgeld)
Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag.
|
Völlig überzogen, da bei n Kindern nicht Kosten x n gilt. Personen des Haushalts, die älter als 14 Jahre sind, haben einen Gewichtungsfaktor 0,5 und Kinder bis zu 14 Jahren den Faktor 0,3. Da sind 50 Prozent des Sozialgeldes also völlig ok.
Attest und Entbindung von der Lohnzahlungspflicht sind ok (aber vier Wochen Lohnfortzahlung sollten sein, die Leistung soll schließlich Härtefällen helfen). Kündigungsschutz hat hier nix zu suchen.
Zitat: |
§ 8 (Mutterschutz)
(a) Eine Kündigung auf Grund von Schwangerschaft, bzw. den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung, sowie die in Anspruchnahme von Erziehungsurlaub ist strafbar.
Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert.
(b) Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beurlaubt werden. Die Beurlaubung endet 8 Wochen nach der Entbindung. Löhne und Gehälter werden für diese Zeitdauer vom Staat übernommen, betragen jedoch maximal den vesteranischen Durchschnittslohn.
(c) Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monate Erziehungsurlaub, beginnend mit dem Ende des Schwangerschaftsurlaubes. Die Regelung ist entspricht denen des Schwangerschaftsurlaubes.
|
Kündigungsschutz gehört hier nicht rein. Erziehungsgeld unter der Überschrift "Mutterschutz" ist absurd, weil sich diese Lesitung auch an Väter oder schwule Adoptiveltern richtet. Diese Strafen sind auch sehr seltsam: 50.000 Talir sind Grundleistung für über 8 Jahre, und die angedrohte Knaststrafe übersteigt die für Körperverletzung.
Zitat: |
§ 9 (Krankenkassen)
(a) Die Medizinische Versorgung für Bürger mit Wohnsitz in der Republik Vesteran ist kostenlos.
(b) Ausnahme bilden Zahnersatz, wenn keine jährlichen Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden. Dabei ist ein Versäumnis von maximal 1 von 10 Jahren zu tolerieren.
(c) Mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen ist besteht eine Überweisungspflicht von einem Hausarzt.
|
Das gehört in ein Gesetz über Gesundheitsdienste.
Zitat: |
§ 10 (Finanzierung)
(a) Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein Solibeitrag in Höhe der Einkommenssteuer von den Unternehmen erhoben.
(b) Für die Medizinische Grundversorgung wird auf die Einkommenssteuer zusätzliche 5% jeweils vom Unternehmer, sowie das Einkommen erhoben.
|
Unterrnehmen zahlen nur Steuern, wenn sie auch Gewinn gemacht haben. Ein umsatzbezogener Sozialbeitrag ist deutlich weniger schwankungsanfällig (zumal ein Sozialbeitrag streng genommen auch eine gewinnmindernde Betriebsausgabe ist).
Zitat: |
Ein Kündigungsschutz, sowie Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld könnte ich mir zusätzlich noch vorstellen.
|
Kündigungsschutz gehört in ein anderes Gesetz, ALG hab ich in meinem Entwurf bereits drin.
Insgesamt finde ich den Entwurf nicht überzeugend, da er in wesentlichen Punkten mit meinem Entwurf übereinstimmt, die Abweichungen dagegen nicht praktikabekl sind. Außerdem beginnen Absätze nicht mit Buchstaben, sondern werde nummeriert.
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
04.06.2008 15:46 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Ich würde mich freuen, wenn wir über den Entwurf abstimmen könnten.
Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden.
Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
12.06.2008 18:55 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Tut mir Leid die Verzögerung. Da ein Grundeinkommen auf keine große Ressonanz stößt, gehe ich auf ihren Vorschlag näher ein.
Zitat: |
Original von Nataša Jović
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird ab der Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Arbeitsjahren gewährt wird. Die Rentenhöhe beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
D.h. wenn ich mit 62 anfangen würde zu Arbeiten, würde ich eine genauso Hohe Rente erhalten, wie jemand der 40 Jahre im selben Job eingezahlt hat?
Ich wäre da schon eher für eine steuerfinanzierte Grundrente für jeden.
Zitat: |
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern und Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
|
Nicht Mütter "oder" Väter? Plädieren sie für eine mögliche Freistellung für beide Elternteile?
Zitat: |
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
|
Wie darf ich das verstehen?
Zitat: |
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
|
Wenn das Kindergeld mit dem 18. Lebensjahr endet muss auf jeden Fall noch eine Art BaFöG her.
Zitat: |
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
|
Nicht parallel auch vom Einkommen?
|
|
18.06.2008 00:21 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Zitat: |
Original von Dr. Bogdan Savic
D.h. wenn ich mit 62 anfangen würde zu Arbeiten, würde ich eine genauso Hohe Rente erhalten, wie jemand der 40 Jahre im selben Job eingezahlt hat? |
Naja, dass jmd erst ab 62 arbeitet, ist eher unwahrscheinlich.
Aber denkbar wäre folgende Änderung:
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
Zitat: |
Nicht Mütter "oder" Väter? Plädieren sie für eine mögliche Freistellung für beide Elternteile? |
Ja, oder ist besser.
Zitat: |
Wie darf ich das verstehen?
|
Also wenn jemand Sozialgeld erhält, aber sich mit Kellnern etwas dazuverdient, darf er 50 % dieser Einkünfte behalten. Rechenbeispiel:
Wer gar nicht arbeitet, kriegt die 500, wer 400 dazuverdient, hat am Ende 700. Das bringt ihm und dem Staat etwas.
Zitat: |
Wenn das Kindergeld mit dem 18. Lebensjahr endet muss auf jeden Fall noch eine Art BaFöG her. |
Dafür gibt es das Sozialgeld, was eben auch die Lebenshaltungskosten der Studenten abdeckt. Aber für "Sitzenbleiber" ist eine Ergänzung sinnvoll:
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
Zitat: |
Nicht parallel auch vom Einkommen? |
Das würde weder etwas am Lohn noch an den Lohnkosten ändern. Entweder zahle ich einem Angestellten 1000 und habe 200 Sozialbeitrag, oder ich muss ihm 1100 auszahlen, wovon er 100 zum Sozialbeitrag zahlt und der Unternehmer weitere 100. Die Lohnkosten bleiben bei 1200. Einen Unterschied gäbe es dann, wenn der Angestellte von 1000 verdienst Sozialbeitrag abführen müsste, aber diese Entwicklung wollen wir ja nicht, hm?
Außerdem stellt ein umsatzbezogener Sozialbeitrag sicher, dass Betriebe mit vielen Angestellten nicht gegenüber Betrieben mit wenigen Angestellten und vielen Maschinen benachteiligt werden.
Ergänzen müsste ich noch, dass man z. B. Krankengeld und Sozialgeld nicht parallel erhält, sondern Sozialgeld höchstens ergänzend, wenn das andere nicht reicht.
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
18.06.2008 00:55 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Vorschlag:
Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
25.06.2008 01:26 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
*hüstel*
Zitat: |
Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 500 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
27.06.2008 14:20 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Ich sehe ein Ende der Debatte.
Zitat: |
Original von Nataša Jović
Also wenn jemand Sozialgeld erhält, aber sich mit Kellnern etwas dazuverdient, darf er 50 % dieser Einkünfte behalten. Rechenbeispiel:
Wer gar nicht arbeitet, kriegt die 500, wer 400 dazuverdient, hat am Ende 700. Das bringt ihm und dem Staat etwas.
|
Das sieht der negativen Einkommenssteuer schon sehr ähnlich... unterm Strich bedeutet das, wer Sozialgeld bekommt, hat einen Steuersatz von 50% auf einkünfte, zusätzlich zur Einkommenssteuer.
Wieso nicht einfach gleich jedes Einkommmen besteuern, 500 Talir abziehen und den negativ Betrag auszahlen?
Zitat: |
und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen.
|
Wenn das Sozialgeld 500 Talir beträgt, angeblich ausreichend sich zu versorgen... hieße dass nicht, dass wenn ich die 400 Talir verdiene, nicht bereits fast ausreichend eigene Einkünfte habe?
Zitat: |
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten. |
Es fehlt, was bei weiterem Verstoß passiert, z.B. nichterfüllung der gemeinnützigen Arbeit oder sollte es Entfall des Sozialgeldes bedeuten?
|
|
27.06.2008 14:29 |
|
|
Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
 |
|
Zitat: |
Original von Dr. Bogdan Savic
Das sieht der negativen Einkommenssteuer schon sehr ähnlich... unterm Strich bedeutet das, wer Sozialgeld bekommt, hat einen Steuersatz von 50% auf einkünfte, zusätzlich zur Einkommenssteuer. |
Ja, das Prinzip ist vergleichbar. [Aber so ähnlich ist es ja auch IRL beim ALG2, nur dass da 80 % abgezogen werden.]
Zitat: |
Wieso nicht einfach gleich jedes Einkommmen besteuern, 500 Talir abziehen und den negativ Betrag auszahlen? |
Für die Besteuerung ist der Bund zuständig. Hier geht es nur um die Höhe der Sozialleistung und möglicher Zuverdienste.
Zitat: |
Wenn das Sozialgeld 500 Talir beträgt, angeblich ausreichend sich zu versorgen... hieße dass nicht, dass wenn ich die 400 Talir verdiene, nicht bereits fast ausreichend eigene Einkünfte habe? |
Das Sozialgeld dient der Sicherung der Existenz. Aber um die relative Armutsschwelle zu überschreiten, ist höheres Einkommen notwendig. Die Grenze, ab der keine zusätzliche Unterstützung nötig ist, liegt bei 1000 Talir (1000 Talir eigener Verdienst würde zu 50% angerechnet, also 500 Sozialgeld plus 500 Zuverdienst wäre genauso hoch wie 1000 Talir verdienen und kein Sozialgeld beantragen.) Wichtig ist freilig noch ein Mindestlohn (mach ich in einem Arbeitsgesetz), damit "Ausbeuter" nicht den staatlichen Zuschuss für Geringverdiener ausnutzen.
Zitat: |
Es fehlt, was bei weiterem Verstoß passiert, z.B. nichterfüllung der gemeinnützigen Arbeit oder sollte es Entfall des Sozialgeldes bedeuten? |
Wie bereits gesagt, halte ich vom Streichen des Sozialgeldes nichts, da das möglicherweise zu Lasten der übrigen Familienmitglieder geht. Dann lieber Beugehaft.
Aber ich denke, dass aufgrund der guten Anreize durch die 50%-Zuverdienstregelung sowie eines noch zu formulierenden ausreichenden Mindestlohnes genug Bereitschaft da ist und eine weitergehende Sanktionierung unnötig ist. Viel eher sollte die Republik dafür sorgen, dass ausreichend Arbeitsangebote vorhanden sind.
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
|
|
27.06.2008 14:57 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Von meiner Seite wurden alle Fragen geklärt.
Damit ist die Debatte beendet.
|
|
02.07.2008 23:27 |
|
|
Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
 |
|
Die Debatte wird wieder eröffnet.
Ich bitte um den entsprechenden Änderungsantrag.
|
|
07.07.2008 15:27 |
|
|
|
|