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Thema: [Debatte] Energiegesetz der Republik Vesteran
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Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Energiegesetz der Republik Vesteran Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Antrag:

Zitat:
Energiegesetz der Republik Vesteran

§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie. Es soll eine sichere, unabhängige und wirtschaftliche Energieversorgung mittels heimischer Energieträger sicherstellen.

§ 2 – Lizensierung
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie, Wärmeenergie oder Erdgas bedarf der Lizensierung durch die Vesteranska Elektroprivreda als nationale Energiebehörde. Sie legt die Bedingungen zur Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung und Aufhebung von Lizenzen fest.
(2) Die Lizenz wird nur an staatliche juristische Personen erteilt.
(3) Zur Erzeugung von Wärmeenergie zwecks Eigenverbrauchs ist eine Lizenz nicht erforderlich.

§ 3 – Energieerzeugung
Die Erzeugung und Bereitstellung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie obliegt der Vesteranska Elektroprivreda und den Versorgern, denen hierfür eine Lizenz gemäß vorliegendem Gesetz erteilt worden ist.

§ 4 – Energieübertragung
(1) Die Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie sowie der Betrieb und die Instandhaltung des Übertragungsnetzes obliegen der Vesteranska Elektroprivreda und den regionalen Lizenznehmern in ihrem Versorgungsgebiet.
(2) Die Netzbetreiber sichern den gleichberechtigten Zugang zur Übertragung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom mit mindestens 75 vom Hundert des Endverbraucherpreises zu vergüten.

§ 5 – Energievertrieb
(1) Der Handel und Vertrieb von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt durch die Energieversorger (Erzeuger und Netzbetreiber) oder lizensierte Dienstleister.
(2) Der Verkauf von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt auf Grund schriftlicher Verträge mit Allgemeinen Bedingungen. Die Endverbraucherpreise bedürfen der Genehmigung durch die Vesteranska Elektroprivreda.
(3) Die Energieversorger sind berechtigt, die Übertragung von Energie durch das entsprechende Netz vorläufig einzustellen:
1. wegen Vorbeugung von unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Anlagen;
2. bei Störungen an der Versorgungsinfrastruktur;
3. wenn Verbraucher die Vertrags- und Nutzungsbedingungen nicht einhalten.

§ 6 – Pflichten gegenüber der Gesellschaft
Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, der einzelnen Verbrauchern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Rechtsvorschriften auszuüben, indem sie die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz, den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.

§ 7 – Kraft-Wärme-Kopplung
Kraftwerke, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Erdöl oder Abfall arbeiten, dürfen ausschließlich mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.

§ 8 – Wärme- und Kälteschutz
(1) Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
(2) Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.

§ 9 – Enteignung
(1) Für den Auf- und Ausbau von Objekten zur Erzeugung sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie können Grundstücke auf dem Wege der Enteignung erworben werden.
(2) Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist.
(3) Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
04.10.2009 19:39 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
Radovan Radenković Radovan Radenković ist männlich
Деда

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Dies findet meine Zustimmung und kann gerne zur Abstimmung gestellt werden.



Radovan Radenković
07.10.2009 23:05 Radovan Radenković ist offline E-Mail an Radovan Radenković senden Beiträge von Radovan Radenković suchen Nehmen Sie Radovan Radenković in Ihre Freundesliste auf
Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Zitat:
Original von Radovan Radenković
Dies findet meine Zustimmung und kann gerne zur Abstimmung gestellt werden.

Freut mich. :)

Für den Fall, dass noch einer unseren zahlreichen Mitbürger etwas mitzuteilen hat, läuft die Debatte noch bis Freitag.

Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
07.10.2009 23:19 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Abstimmung wurde eingeleitet.

Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
10.10.2009 13:54 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
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