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Thema: [Abstimmung] Gesetz zur territorialen Gliederung
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Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Gesetz zur territorialen Gliederung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zur Abstimmung steht der folgende Antrag:

Zitat:
Gesetz zur territorialen Gliederung der Republik Vesteran (GliedG)

§ 1 – Verwaltungsebenen
(1) In der Republik Vesteran bestehen folgende Verwaltungsebenen:
1. Republik
2. Regionen (Oblasti)
3. Bezirke (Okruzi)
4. Städte (Gradovi) und Gemeinden (Opštine)
(2) Die jeweils höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Ebene aus.
(3) Die Verwaltungsebenen entscheiden im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur.

§ 2 – Regionen
(1) Es bestehen folgende Regionen:
1. Grad Vinaši
2. Oblast Bechtograd
3. Oblast Bergerac
4. Oblast Jablanica
5. Oblast Pomorje
6. Oblast Prašovo
7. Oblast Templic
(2) Die Regionen treffen grundsätzlich Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Region nicht überschreiten:
a) Umwelt- und Naturschutz;
b) Landwirtschaft;
c) Wasser- und Forstwesen;
d) Verkehrswesen;
e) Raumordnung.
(3) Den Regionen steht jeweils ein Verwalter (Upravnik oblasti) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Region hat und vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen wird.

§ 3 – Bezirke
(1) Die Regionen legen Größe und Zuschnitt der Bezirke unter Berücksichtigung demografischer, naturräumlicher und wirtschaftlicher Faktoren fest.
(2) Die Bezirke treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in Bereichen, in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen des Bezirkes nicht überschreiten und die Leistungsfähigkeit der einzelnen bezirksangehörigen Städte und Gemeinden übersteigen:
a) örtliche Raumplanung;
b) Wirtschaftsentwicklung;
c) Verkehr und Infrastruktur;
d) Arbeit und öffentliche Beschäftigung;
e) Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen.
(3) Den Bezirken steht jeweils ein Bezirkspräsident (Predsednik okruga) vor, der seinen Hauptwohnsitz in diesem Bezirk hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.

§ 4 – Städte und Gemeinden
(1) Gemeinden sind sich selbst verwaltete Gebietskörperschaften. Sie bestehen aus einem oder mehreren Orten (Naselja, sg. Naselje) und haben mindestens 10.000 Einwohner.
(2) Städte sind gemeindefreie Orte mit mehr als 25.000 Einwohnern.
(3) Die Städte und Gemeinden treffen Einzelentscheidungen im Rahmen der Gesetze in folgenden Bereichen, die die räumlichen Grenzen der Kommune nicht überschreiten:
a) Stadt- und Gemeindeplanung;
b) Verkehr und Infrastruktur;
c) Versorgung mit Energie und Wasser;
d) Brandverhütung und –bekämpfung;
e) Rettungsdienste;
f) medizinische Grundversorgung;
g) Schulen und Kinderbetreuung.
(4) Den Städte und Gemeinden steht jeweils ein Gemeindepräsident (Predsednik opstine) bzw. Bürgermeister (Gradonačelnik) vor, der seinen Hauptwohnsitz in dieser Kommune hat und vom Upravnik oblasti mit Zustimmung der örtlichen Legislative ernannt und entlassen wird.

§ 5 – Städte mit besonderer Stellung
(1) Vinaši ist zugleich Stadt, Bezirk und Region.
(2) Bechtograd, Bergerać und Prašovo sind bezirksfreie Städte. Sie übernehmen sowohl die Aufgaben von Städten als auch von Bezirken.
(3) Die Bürgermeister der Städte mit besonderer Stellung werden vom Premijer mit Zustimmung der regionalen Legislative ernannt und entlassen.

§ 6 – Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran wird in § 3 wiefolgt geändert:
„Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Bezirke. “
(2) Das Gesetz über die Nationalpolizei wird in § 9 wiefolgt geändert:
„Die Nationalpolizei gliedert sich in der Fläche in sieben Polizeidirektionen, welche den Regionen der Republik entsprechen.“
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Bitte stimme mit Da, Ne oder Uzdržavanje ab.

Die Abstimmung dauert fünf Tage.

Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
21.10.2009 20:54 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Da.

Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
21.10.2009 20:55 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
Radovan Radenković Radovan Radenković ist männlich
Деда

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Ort: Banja
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Da



Radovan Radenković
21.10.2009 23:01 Radovan Radenković ist offline E-Mail an Radovan Radenković senden Beiträge von Radovan Radenković suchen Nehmen Sie Radovan Radenković in Ihre Freundesliste auf
Radoslav Dalič
Jungspund

Land: Kaysteran

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Da!
30.10.2009 14:48 Radoslav Dalič ist offline Beiträge von Radoslav Dalič suchen Nehmen Sie Radoslav Dalič in Ihre Freundesliste auf
Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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Das Gesetz wurde beschlossen und kann verkündet werden.

Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
31.10.2009 13:29 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
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