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Thema: [Abstimmung] Sozialgesetz der Republik Aressinien(SG)
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Zulko Ahmetović
Saubermann

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Ort: Aressaraj
Land: Aressinien

Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254

Sozialgesetz der Republik Aressinien(SG) Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.

Zitat:
Sozialgesetz der Republik Aressinien(SG)

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.

§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalna pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.

§ 3 – Sozialsteuer
Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.

§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
(2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
(3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.

§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


21.10.2013 22:17 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
Zulko Ahmetović
Saubermann

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Ort: Aressaraj
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Beiträge: 254

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Da

21.10.2013 22:18 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
Nedžad Ibrahimović Nedžad Ibrahimović ist männlich
Wirtschaftsminister

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Ort: Skenderevo
Land: Aressinien

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Beiträge: 171

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Da.

Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
21.10.2013 22:37 Nedžad Ibrahimović ist offline E-Mail an Nedžad Ibrahimović senden Beiträge von Nedžad Ibrahimović suchen Nehmen Sie Nedžad Ibrahimović in Ihre Freundesliste auf
Zulko Ahmetović
Saubermann

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Ort: Aressaraj
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Beiträge: 254

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Die Abstimmung ist geschlossen, der Vorschlag mit 2-0 Stimmen angenommen und er wird nun ebenfalls in in ein gültiges Gesetz umgewandelt.

27.10.2013 18:39 Zulko Ahmetović ist offline E-Mail an Zulko Ahmetović senden Beiträge von Zulko Ahmetović suchen Nehmen Sie Zulko Ahmetović in Ihre Freundesliste auf
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