§ 1
§7 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
§ 7 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.
§ 2
§8 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
§ 8 - Steuergutschriften
(1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
(2) Die Steuergutschrift beträgt 12.000 Talir für jede steuerpflichtige Person. Die Steuergutschrift wird für Kinder ohne eigenen Einkünfte auf die sorgeberechtigte Person übertragen.
(3) Bei Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder ohne eigenen Einkünfte wahrnehmen, wird die Steuergutschrift für jedes Kind hälftig geteilt.
(4) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie für oder gegen den Antrag ab oder enthalten Sie sich aktiv Ihrer Stimme. Die Abstimmung läuft fünf Tage.
Богослав TPAJAHOB. 🍺 Претседател на сојузна скупштина
Председник савезне скупштине