Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Gesetz über das Schulwesen |
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Folgender Antrag steht zur Debatte:
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.
§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.
§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.
§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (Основно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно стручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.
§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Недоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.
§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен испит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Der Antragsteller hat das Wort.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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11.02.2018 21:14 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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16.02.2018 20:59 |
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