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Slobodan Tesla Slobodan Tesla ist männlich
Präsident Severaniens

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In diesem Thread werden von nun an alle von der severanischen Legislative beschlossenen Gesetze ink. Änderungsgesetze verkündet.

Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
23.05.2008 02:08 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Verfassungsänderungsgesetz 5/2008 (VerfÄndG)

§1
Der Artikel 63 der Verfassung wird wiefolgt geändert:

    Artikel 63
    Föderative Gesetze kommen in der Regel zustande, wenn sie von der Federativna skupština beschlossen werden. Gesetze, welche die Änderung der Verfassung, die Ersetzung dieser durch Verabschiedung einer neuen Verfassung, die Entscheidung über Krieg und Frieden oder die Änderung der Grenzen der Federativna Republika zum Inhalt haben, bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten sowie der Bestätigung durch ein Referendum.

§2
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.


gez.
Slobodan Tesla
Predsednik
11.06.2008 19:49 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
    Verfassung
    der
    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien



    Präambel

    Die Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens, entschlossen, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg für ein sozialistisches Gesellschaftssystem unter Beachtung des Willens der Bürger zu eröffnen, errichten auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Sozialistische Bundesrepublik Severanien als gemeinsamen Staat.


    Artikel 1 – Grundbestimmungen

    (1) Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, rechtsstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft.
    (2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
    (3) Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Erhaltung der Natur und der Umwelt sowie die Herrschaft des Rechts sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
    (4) Die Hauptstadt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vinaši. Amtssprache des Bundes ist Severostaranisch; die Republiken haben das Recht, in ihrem Gebiet eigene Amtssprachen festzulegen. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien werden durch Gesetz bestimmt.
    (5) In der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
    (6) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
    (7) Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Sozialistische Bundesrepublik Severanien durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.


    Artikel 2 – Freiheiten der Bürger

    (1) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
    (2) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden. Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
    (3) Jeder Bürger hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
    (4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
    (5) Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
    (6) Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
    (7) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.


    Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen

    (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.
    (2) Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
    (3) Die Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche, wird gewährleistet. Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien kann zur Sicherstellung des Allgemeininteresses und der Rechte der Arbeiter in die Unternehmensführung eingreifen.
    (4) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage, welche auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, vorgenommen werden. Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
    (5) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
    (6) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
    (7) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien erhebt Steuern mit dem Ziel einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs


    Artikel 4 – Demokratische Beteiligung

    (1) Alle Bürger haben das Recht, direkt oder über gewählte Vertreter am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen.
    (2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden.
    (3) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.
    (4) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten.
    (5) Alle Bürger haben das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen. Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz und der demokratischen Organisation bestimmt sein und dürfen sich nicht gegen die Ziele und Werte dieser Verfassung richten.


    Artikel 5 – Der Präsident

    (1) Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Er ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt. Das Amt des Präsidenten ist mit weiteren Staatsämtern außer auf kommunaler Ebene unvereinbar.
    (2) Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt der Bundesrat nach spätestens zehn Tagen den Präsidenten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Der Präsident genießt Indemnität und Immunität, welche nur durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates aufgehoben werden kann. Er kann wegen einer Meinungsäußerung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Er ist nur seinem Gewissen verpflichtet.
    (4) Der Präsident übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus. Er
    - schlägt dem Bundesrat Gesetze und andere Beschlüsse vor;
    - erarbeitet den Haushaltsentwurf;
    - führt die Gesetze und andere Entscheidungen des Bundesrates aus;
    - erlässt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit die Gesetze dies vorsehen;
    - führt die auswärtigen und inneren Angelegenheiten;
    - leitete und kontrolliert die Tätigkeit der Staatsverwaltung;
    - sorgt für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
    - leitet die Durchführung und Entwicklung der öffentlichen Aufgaben;
    - führt den Oberbefehl über die Streitkräfte;
    - spricht Begnadigungen aus;
    - verleiht Auszeichnungen, Anerkennungen, Rang und Titel auf durch Gesetz bestimmte Weise;
    - führt andere Pflichten in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
    (5) Der Präsident ist berechtigt, zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft Behörden einzurichten und nach eigenem Ermessen hierfür Beamte und Angestellte einzustellen.
    (6) Der Präsident kann nur bei grober Pflichtverletzung und auf Grund eines Urteils des Obersten Gerichts durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Bei mehr als 30 Tagen andauernder Abwesenheit kann auf einen Entscheid des Obersten Gerichts verzichtet werden.
    (7) Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten, höchstens aber für die Dauer von 30 Tagen, der Bundesrat kollektiv dessen Aufgaben.


    Artikel 6 – Der Bundesrat

    (1) Der Bundesrat ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
    (2) Mitglieder des Bundesrates sind die demokratisch bestimmten Regierungsoberhäupter der Republiken. Sie wechseln sich monatlich in der Sitzungsleitung ab.
    (3) Die Mitglieder des Bundesrates können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
    (4) Der Bundesrat:
    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;
    - ratifiziert internationale Verträge;
    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
    - verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
    - verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
    - entscheidet über Krieg und Frieden;
    - entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
    (5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
    - die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
    - die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
    - Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
    - die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
    - Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
    - die Post und das Fernmeldewesen;
    - die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
    - ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
    (6) Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundesrates zugewiesen sind, gehören zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Der Bundesrat ist befugt, in den Kompetenzen der Republiken eigene Rahmengesetze zu beschließen, um Rechtssicherheit in den Republiken zu schaffen und Republiksgesetzen vorzugreifen. Republiksrecht bricht hierbei Bundesrecht.
    (7) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Bundesrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


    Artikel 7 – Die Republiken

    (1) Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien besteht aus den gleichberechtigten und im Rahmen dieser Verfassung autonomen Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien.
    (2) Die Republiken besitzen die eigenverantwortliche Zuständigkeit über
    - Umwelt- und Naturschutz;
    - Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei;
    - Städtebau und Raumplanung;
    - Verkehrs- und Beförderungswesen;
    - Wasser- und Energieversorgung;
    - Bildungs- und Kultureinrichtungen;
    - Gesundheit und soziale Dienste.
    Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben.
    (3) An der Spitze jeder Republik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von höchstens sechs Monaten vom Volk gewählter Regierungschef, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt.
    Zum Präsidenten einer Republik gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
    (4) Sollte eine Republik nicht in der Lage sein, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, übernimmt bis zur Wiederherstellung einer rechtmäßigen staatlichen Ordnung der Bundesrat kollektiv die Aufgaben der lokalen Verfassungsorgane.
    (5) Das Recht, ein Verfahren zur Abspaltung einer Republik von der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Ein Austritt aus dem Staatsverband ist dann rechtswirksam, wenn er vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem gesamtstaatlichen Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten sowie in der betroffenen Republik mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird.
    (6) Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung von Republiken einzuleiten, haben der jeweilige Präsident der Republik sowie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Republik. Die Vereinigung ist rechtwirksam, wenn sie vom Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und in einem in den betroffenen Republiken stattfindenden Referendum mit mehr als der Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten bestätigt wird.
    (7) Der Beitritt einer nicht zum Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gehörenden Republik unterliegt den Bestimmungen zur Änderung der Verfassung.


    Artikel 8 – Gerichtsbarkeit

    (1) Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt.
    (2) Als Höchst- und Verfassungsgericht der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien existiert das Oberste Gericht. Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
    (3) Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.
    (4) Der vorsitzende Richter des Obersten Gerichtswird vom Präsidenten mit Zustimmung des Bundesrats für vier Monate ernannt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt.
    (5) Der vorsitzende Richter kann bei grober Pflichtverletzung auf Antrag des Präsidenten durch den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.
    (6) Das Oberste Gericht
    - entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;
    - entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;
    - schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Bürger;
    - entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
    - beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;
    - beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Gerichte fallen;
    - besorgt andere durch die Verfassung und die Gesetze festgelegte Aufgaben.
    - ist das zuständige Gericht, wenn das Richteramt am ursprünglich zuständigen Gericht nicht besetzt ist.
    (7) Das Oberste Gericht hebt ein Gesetz ganz oder teilweise auf, wenn es seine Verfassungswidrigkeit feststellt. Es erklärt eine andere Vorschrift ganz oder teilweise für nichtig oder hebt sie auf, wenn es ihre Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit feststellt. Entscheidungen des Obersten Gerichts haben grundsätzlich Gesetzesrang.


    Artikel 9 – Schlussbestimmungen

    (1) Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republiken Vesteran, Pelagonien und Aressinien in einem gesamtstaatlichen Referendum in freier Abstimmung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde.
    (2) Spätestens 21 Tage nach dem Inkrafttreten der Verfassung ist die Konstituierung des Bundesrates durchzuführen. Mit Beginn der ersten Sitzung des Bundesrates ist die Federativna Skupstina aufgelöst.
    (3) Sofern sie den Bestimmungen dieser Verfassung nicht entgegenstehen, gelten bestehende Gesetze und Verordnungen fort.
    (4) Der Präsident, die Mitglieder der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
    „Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.“
    (5) Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich. Änderungen, die darauf abzielen, den Status Severaniens als demokratische und sozialistische Bundesrepublik zu beseitigen, sind unzulässig.



gez.
Slobodan Tesla
Predsednik
11.06.2008 19:50 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Staatssymbolgesetz (StaatsSymbG)

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Staatssymbole der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und legt diese fest.

§ 2 - Wahlspruch Severaniens
Der Wahlspruch der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien lautet »Sloboda uz socijalizam«.

§ 3 - Hymne Severaniens
(1) Die Hymne Severaniens ist das Lied »Naša Severanija« von Stevča Anastasijević.
(2) Weder darf die Hymne entstellt noch darf ihr Text zur Verächtlichmachung mit einer anderen als der vorgesehenen Melodie gesungen werden.

§ 4 - Flagge Severaniens
(1) Die Flagge der Severaniens stellt auf hellblauem Hintergrund eine silberne Sonne dar, deren acht Strahlen bis an den Rand der Flagge reichen.
(2) Die Breite der Flagge beträgt das Doppelte ihrer Höhe.
(3) Das Führen der Flagge Severaniens ist jedem Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gestattet.
(4) Die Flagge Severaniens ist stets mit Würde und mit Respekt zu behandeln. Sie darf nicht als Vorhang, Tischdecke, andere Dekoration oder Verpackung missbraucht werden und keine Statuen, Gedenktafeln oder Gedenksteine verhüllen. Ihre Verwendung als Start- oder Zielflagge, als Gebrauch oder zur Herstellung als Unterwäsche, Bade- oder Bodenmatte ist untersagt. Der Gebrauch in der kommerziellen Werbung ist verboten, wenn diese die Flagge entstellt oder respektlos erscheinen lässt.
(5) Die Flagge Severaniens wird zu Tagesbeginn gehisst und wieder vor oder beim Sonnenuntergang feierlich eingeholt. Nachts weht die Flagge nur, wenn sie ausreichend beleuchtet ist. Jede Person, die beim Hissen oder Einholen der Flagge zugegen ist, hat seine Tätigkeit einzustellen und seine Kopfbedeckung abzunehmen.
(6) Auf Halbmast weht die Flagge Severaniens nur bei Staatstrauer, ausgerufen durch den Präsidenten Severaniens.
(7) Wird die Flagge zusammen mit anderen Nationalflaggen gezeigt, darf keine größer sein oder höher wehen als die Severaniens.

§ 5 - Siegel Severaniens
(1) Das Siegel Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler mit goldenem Schnabel und goldenen Klauen dar. Über den Köpfen des Adlers befindet sich ein goldener Fünfstern, dessen spitze Winkel 36 Grad betragen. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt in seinem Zentrum einen silbernen Helm. Der Rand des Siegels ist silberfarben und mit »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in Kyrillisch beschriftet.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist den staatlichen Institutionen des Bundes und ihren Amtsträgern vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf deren Anordnung geschehen.

§ 6 - Siegel des Präsidenten Severaniens
(1) Das Siegel des Präsidenten Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler dar, über dessen Köpfen sich ein silberner Fünfstern befindet. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt eine silberne Sonne, deren acht Strahlen gleichmäßig und breiter werdend nach außen verlaufen. Der Rand des Siegels ist in eben diesem hellblau gehalten, silbern abgesetzt und zeigt in silberner, kyrillischer Schrift die Worte »Predsednik Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Präsidenten Severaniens und seinem Sprecher vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.

§ 7 - Siegel des Bundesrates
(1) Das Siegel des Bundesrates Severaniens ist rund und stellt auf dunkelblauem Grund eine silberne Fackel dar. Die untere Hälfte des Siegels zeigt zwei gekreuzte Olivenzweige. An der Stelle, an der sie sich selbst und die Fackel schneiden, ist diese unterbrochen. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Savezno Veće Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Bundesrat Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Bundesrat Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.

§ 8 - Siegel des Obersten Gerichts
(1) Das Siegel des Obersten Gerichts Severaniens ist rund und stellt auf grünem Grund eine silberne Waage dar, deren Spitze ein goldener Fünfstern bildet. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Vrhovni Sud Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Obersten Gericht Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Obersten Gericht Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.

§ 9 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Sicherheitsdienstgesetz

§ 1 – Der Staatssicherheitsdienst
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Služba državne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht.

§ 2 Aufgaben
(1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der SDB Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
- Bestrebungen, die gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistische Bundesrepublik Severanien gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Staates oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben;
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien für eine fremde Macht;
- organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen;
und wertet sie aus.
(3) Weitere Aufgaben des SDB sind:
- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung staatsgefährdender, terroristischer oder anderer krimineller Tätigkeiten;
- Geheimschutz und Spionageabwehr;
- Gewinnung von Informationen von militärischer, strategischer, ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Bedeutung;
- Bekämpfung und Verhinderung der Proliferation;
- Schutz von Verfassungsorganen und anderer staatlicher Institutionen.

§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Sicherheitsdienstgesetz.


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Zitat:
Rundfunkgesetz

§ 1 – Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Übertragung von Signalen über Kabelanlagen und Telekommunikationsnetze.
(3) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Republiken.

§ 2 – Aufgaben des Severanischen Rundfunks
(1) Der Severanische Rundfunk sorgt durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen für
- die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung;
- die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
- die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen, Kommentaren und Stellungnahmen;
- die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der staatlichen Organe;
- die Förderung des Interesses am Sport und
- die Darbietung von Unterhaltung.
(2) Der Severanische Rundfunk stellt durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Grundversorgung der Bevölkerung mit volksbildenden, künstlerischen und staatspolitischen Sendungen sicher. Der Betrieb von mehr als einem Fernsehprogramm und mehr als drei Hörfunkprogrammen bedarf der Zustimmung der Republiken.
(3) Der Severanische Rundfunk ermöglicht den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zur Übertragungsinfrastruktur gemäß den Bestimmungen der Republiken. Hierbei sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Severanischen Rundfunks, die Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot sowie landesweite, regionale oder lokale Belange besonders zu berücksichtigen.
(4) Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die guten Sitten, etwa durch Verherrlichung von Gewalt, Rassismus und Herabsetzung von Frauen, ist den Rundfunkanstalten im Wiederholungsfall die Sendeerlaubnis zu entziehen.
(5) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen.

§ 3 – Vorgaben zum Programminhalt
(1) Die Programme der Rundfunkveranstalter haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(2) Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
(3) Die Rundfunkveranstalter sind berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein und darf je Stunde Sendezeit 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, den staatlichen Organen für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Rundfunkveranstalter haben einen Teil ihrer Sendezeit an die politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm ein Prozent nicht überschreiten und ist auf die Bewerber entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen.

§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Gewerbegesetz

§ 1 – Gewerbefreiheit
(1) Jedermann hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben, soweit er seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hat und nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(2) Unter einem Gewerbe wird jede auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit verstanden, die mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen.
(3) Freiberufliche künstlerische, ärztliche, anwaltliche, wissenschaftliche und gleichartige Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe.

§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Unterbrechung, wesentliche Veränderung des Gegenstandes und Beendigung des Gewerbes ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
- die Firma;
- den Namen des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers;
- Unternehmensform;
- den Sitz des Gewerbeunternehmens;
- den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmens.
(3) Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.

§ 3 – Gewerbeuntersagung
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der Gewerbebehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Insbesondere ist so zu verfahren, wenn Gewerbetreibende marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.

§ 4 – Unternehmensformen
(1) Einzelkaufmann (trgovac pojedinac, t.p.) sind allein vom Inhaber geführte Unternehmen.
(2) Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen mit mehr als einem Eigentümer.
(3) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt.

§ 5 – Geschütze Branchen
In den folgenden Bereichen sind private Unternehmen unzulässig und ausschließlich Genossenschaften erlaubt:
- Rüstung;
- Förderung und Raffinierung von Bodenschätzen;
- pharmazeutische und chemische Industrie
- Stromerzeugung und –verteilung;
- Wasserversorgung, Wärmeversorgung und Abfallentsorgung;
- Post, Telekommunikation und elektronische Medien;
- öffentlicher Verkehr und Verkehrswege;
- Banken und Versicherungen;
- Gesundheitswesen und andere soziale Dienstleistungen;
- Bildung und Kultur.

§ 6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gewerbegesetz (GewerbeG).


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Zitat:
Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine
(Parteien- und Vereinsgesetz)

§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien und sonstigen Vereinen. Mit dem Vollzug ist der Präsident betraut.

§ 2 – Parteien
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder eine ihrer Republiken auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen.
(2) Eine Partei muss über einen oder mehrere gewählte Vorsitzende verfügen sowie ein demokratisches Programm, aus dem ihre politischen Ziele hervorgehen, und ihre Satzung öffentlich zugänglich machen. Aus der Satzung müssen Name und Sitz, die Parteiorgane, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder hervorgehen. Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.
(4) Eine Partei ist aufzulösen, wenn sie trotz vorherigem Hinweis und Fristsetzung die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gefährdet.
(5) Bestimmungen zur Fristsetzung und zum Antragsverfahren werden durch eine Verordnung geregelt.

§ 3 - Vereine
(1) Vereine sind Vereinigungen von Bürgern, die einen durch Satzung festgelegten Zweck verfolgen.
(2) Alle Vereinsämter müssen durch Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.
(3) Aus der Vereinssatzung müssen der Name und Sitz des Vereines, eine Umschreibung des Vereinszweckes, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder hervorgehen. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.

§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteiengesetz (ParteiG) und Vereinsgesetz (VereinsG).


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Zitat:
Wahlgesetz

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Präsidenten bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

§ 4 - Wahlleiter
Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.

§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Präsident wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.

§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).


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11.06.2008 19:57 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis
(Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltserlaubnisgesetz)

§ 1 - Grundlagen
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut.

§ 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.
(2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(3) Minderjährige Fremde unter 14 Jahren erwerben die Staatsbürgerschaft mit ihrer Legitimation durch Adoption, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(5) Die Staatsbürgerschaft ist auf Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller:
- sich rechtmäßig in Severanien aufhält;
- nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen Severaniens nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen Severaniens schädigen würde;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.

§ 4 – Melde- und Veröffentlichungspflichten
Der Präsident bestimmt durch Verordnung die melde- und veröffentlichungspflichtigen Daten. Er ist ermächtigt, durch angekündigte und mindestens sieben Tagen dauernde Volkszählungen die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden.

§ 5 – Ständige Aufenthaltserlaubnis
Personen ohne severanische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag beim Präsidenten oder durch internationale Abkommen der ständige Aufenthalt in Severanien erlaubt werden. Personen mit ständiger Aufenthaltserlaubnis genießen im Rahmen der Gesetze Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet, dürfen eine Arbeit aufnehmen oder ein Unternehmen betreiben.

§ 6 – Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis
Touristen und Hochschülern, die sich rechtmäßig in Severaniens aufhalten, kann für die Dauer des Urlaubs bzw. des Studiums der Aufenthalt erlaubt werden, wenn ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit hinreichend gesichert ist.

§ 7 – Asyl
Flüchtlinge, deren Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland bedroht ist, genießen Asylrecht. Voraussetzung ist, dass sie keine Tat begangen haben, die nach severanischen Maßstäben strafbar gewesen wäre. Der Präsident legt die Aufenthaltsbedingungen fest.

§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG).


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Zitat:
Staatsreformgesetz

§ 1 – Aufhebung von Gesetzen
Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:
- Feiertagsgesetz (FeiertagsG)
- Geschäftsordnungsgesetz (GOG)
- Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG)
- Nationalbankgesetz (NationalbankG)
- Schuldrechtsgesetz (SchuldRG)
- Steuererhebungsgesetz (SteuerG)
- Wirtschaftsgrundlagengesetz
- Währungseinführungsgesetz

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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26.06.2008 16:12 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:

Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)

§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
(2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und nach eigenem Ermessen:
a) die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens;
b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
(3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.

§3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
(2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
(3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.

§4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
(2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.

§5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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27.06.2008 14:16 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:

Änderungsgesetz zum Gerichtsgesetz

§ 1 - Änderungen
(1) Das Gerichtsgesetz wird wiefolgt geändert:
- "Severanija" in "Severanien" und "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vinasy" in "Aresinje".
(2) § 3 Absatz 5 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Er kann Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen setzen."
(3) § 4 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben."
(4) § 5 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt neu gefasst:
"Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist zulässig."

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Änderungsgesetz zum Vergabegesetz

§ 1 - Änderungen
(1) Das Vergabegesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien".
(2) In § 3 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Änderungsgesetz zum Wehrgesetz

§ 1 - Änderungen
(1) Das Vergabegesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Predsednik federacije" in "Präsident";
- "Verabschiedung" in "Verkündung".
(2) § 3 WehrG wird gestrichen, die folgenden Paragrafen neu aufsteigend nummeriert.

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Gesetz über die allstaranische Bewegung und die Solidarität mit den staranischen Völkern (StarG)

§ 1
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt das kulturellen Gemeinschaftsgefühl der Völker der staranischen Sprachgemeinschaft.

§ 2
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien strebt enge freundschaftliche und solidarische Beziehungen zu allen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung an. Sie fördert und unterstützt hierzu den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch mit diesen.

§ 3
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Belange der staranischen Minderheiten in anderen Staaten.

§ 4
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien verzichtet auf jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung, sofern kein Angriff auf die Republika Severanija durch einen solchen Staat erfolgte oder unmittelbar bevorsteht. Inbesondere sind solche gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinfällig, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz zur Folge hätten.

§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Strafgesetzbuch

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.
(3) Das severanische Strafrecht gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

§ 3 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 4 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.
(3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

§ 5 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 6 Parlamentarische Äußerungen
Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

§ 7 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Strafaussetzung
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

§ 9 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
(2) Verbrechen nach § 21 (Mord) und nach § 22 (Totschlag) verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,
2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,
3. Vier Monate bei den übrigen Taten.
(4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

§ 10 Kostenerstattung
Ein verurteilter Täter hat die Verfahrenskosten und Kosten des Strafvollzugs im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu ersetzen.

Straftaten gegen Volk und Heimat

§ 11 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.

§ 12 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Sozialistische Bundesrepublik Severanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(3) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.

§ 13 Sabotage
(1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einsetzt.
(3) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

§ 14 Staatsfeindliche Hetze
Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die staranische Völkerfreundschaft verunglimpft oder gegen sie aufwiegelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

§ 15 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

§ 16 Wahlbehinderung und Wahlfälschung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

§ 17 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

§ 18 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

§ 19 Missachtung des Gerichts
(1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.
(3) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(4) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

§ 20 Bestechung und Bestechlichkeit
(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(3) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.

Straftaten gegen Personen
§ 21 Mord
(1) Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.

§ 22 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.

§ 23 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

§ 24 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

§ 25 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft.

§ 26 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat.
(3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 27 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

§ 28 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert.

§ 29 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

§ 30 Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Strafgesetzbuch.


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Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz

§ 1 - Änderung
Das Rundfunkgesetz wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 wiefolgt geändert:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, darf eine zusammenhängende Sendung nicht unterbrechen und darf in einer Stunde zehn Minuten nicht überschreiten.

§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Änderungsgesetz zum Hochschulgesetz

§ 1 - Änderungen
(1) Das Hochschulgesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Republik Vesteran" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vesterans" in "Severaniens";
- "vesteranischen" in "severanischen";
- "ratelonischen und ausländischen" in "ausländischen".
(2) Die Schlussbestimmungen des HSG werden gestrichen.
(3) Das Gesetz wird in Hochschulrahmengesetz (HRG) umbenannt.

§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Personalausweisgesetz

§ 1 - Ausweispflicht
(1) Jeder Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet einen Ausweis (lična karta) zur persönlichen Identifizierung zu besitzen.
(2) Der Personalausweis ist nach einheitlichem Muster in Kartenform auszustellen und enthält die in § 2 genannten Angaben.

§ 2 – Inhalt des Personalausweises
(1) Auf der Vorderseite des Ausweises sind enthalten:
- Foto;
- Seriennummer;
- Name;
- Vornamen;
- Unterschrift;
- Staatszugehörigkeit
- Republik
- Wappen der SSRS.
(2) Auf der Rückseite des Ausweises sind enthalten:
- Körpergröße;
- Geschlecht;
- Geburtsort;
- Geburtsdatum;
- Ausstellende Behörde;
- Ausstellungsdatum;
- Gültigkeitsdauer;
- Maschinenlesbare Zeile.

(3) Jeder Ausweis enthält zudem einen Kartenchip, auf dem folgende Informationen gespeichert sind:
- die gedruckten Informationen des Ausweises;
- Adresse des Inhabers;
- elektronische Signatur.

§ 3 – Zuständigkeit
Personalausweise werden durch das kommunale Bürgeramt am Hauptwohnsitz des Staatsbürgers ausgestellt. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes hat der Staatsbürger dem zuständigen Bürgeramt den Adresswechsel mitzuteilen; dieses erfasst die Änderung.

§ 4 – Verwendung
(1) Der Personalausweis kann auch zur Identifikation bei Behörden und Unternehmen, zur Identifikation im Internet (Jugenschutz, e-Commerce), als Sozialversicherungskarte, als Studierendenausweis, als Bibliothekskarte oder zu vergleichbaren Zwecken verwendet werden.
(2) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

§ 5 – Reisepass
(1) Für das Reisen über die Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hinaus kann jeder Staatsbürger für sich und seine mitreisenden Angehörigen zusätzlich einen Reisepass beantragen.
(2) Der Reisepass ist broschiert und enthält alle Inhalte des Personalausweises. Zusätzlich beinhaltet der Reisepass 32 Seiten für amtliche Bemerkungen und Visa und ist mit einem roten Umschlagdeckel versehen. Die Vorderseite ist mit dem Wort „Pasoš“ sowie dem Namen und dem Siegel der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien versehen.
(3) Der Reisepass hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.

§ 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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