Slobodan Tesla
Präsident Severaniens
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In diesem Thread werden von nun an alle von der severanischen Legislative beschlossenen Gesetze ink. Änderungsgesetze verkündet.
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23.05.2008 02:08 |
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Verfassungsänderungsgesetz 5/2008 (VerfÄndG)
§1
Der Artikel 63 der Verfassung wird wiefolgt geändert:
Artikel 63
Föderative Gesetze kommen in der Regel zustande, wenn sie von der Federativna skupština beschlossen werden. Gesetze, welche die Änderung der Verfassung, die Ersetzung dieser durch Verabschiedung einer neuen Verfassung, die Entscheidung über Krieg und Frieden oder die Änderung der Grenzen der Federativna Republika zum Inhalt haben, bedürfen eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten sowie der Bestätigung durch ein Referendum.
§2
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft. |
gez.
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11.06.2008 19:49 |
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11.06.2008 19:50 |
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Staatssymbolgesetz (StaatsSymbG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Staatssymbole der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und legt diese fest.
§ 2 - Wahlspruch Severaniens
Der Wahlspruch der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien lautet »Sloboda uz socijalizam«.
§ 3 - Hymne Severaniens
(1) Die Hymne Severaniens ist das Lied »Naša Severanija« von Stevča Anastasijević.
(2) Weder darf die Hymne entstellt noch darf ihr Text zur Verächtlichmachung mit einer anderen als der vorgesehenen Melodie gesungen werden.
§ 4 - Flagge Severaniens
(1) Die Flagge der Severaniens stellt auf hellblauem Hintergrund eine silberne Sonne dar, deren acht Strahlen bis an den Rand der Flagge reichen.
(2) Die Breite der Flagge beträgt das Doppelte ihrer Höhe.
(3) Das Führen der Flagge Severaniens ist jedem Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gestattet.
(4) Die Flagge Severaniens ist stets mit Würde und mit Respekt zu behandeln. Sie darf nicht als Vorhang, Tischdecke, andere Dekoration oder Verpackung missbraucht werden und keine Statuen, Gedenktafeln oder Gedenksteine verhüllen. Ihre Verwendung als Start- oder Zielflagge, als Gebrauch oder zur Herstellung als Unterwäsche, Bade- oder Bodenmatte ist untersagt. Der Gebrauch in der kommerziellen Werbung ist verboten, wenn diese die Flagge entstellt oder respektlos erscheinen lässt.
(5) Die Flagge Severaniens wird zu Tagesbeginn gehisst und wieder vor oder beim Sonnenuntergang feierlich eingeholt. Nachts weht die Flagge nur, wenn sie ausreichend beleuchtet ist. Jede Person, die beim Hissen oder Einholen der Flagge zugegen ist, hat seine Tätigkeit einzustellen und seine Kopfbedeckung abzunehmen.
(6) Auf Halbmast weht die Flagge Severaniens nur bei Staatstrauer, ausgerufen durch den Präsidenten Severaniens.
(7) Wird die Flagge zusammen mit anderen Nationalflaggen gezeigt, darf keine größer sein oder höher wehen als die Severaniens.
§ 5 - Siegel Severaniens
(1) Das Siegel Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler mit goldenem Schnabel und goldenen Klauen dar. Über den Köpfen des Adlers befindet sich ein goldener Fünfstern, dessen spitze Winkel 36 Grad betragen. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt in seinem Zentrum einen silbernen Helm. Der Rand des Siegels ist silberfarben und mit »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in Kyrillisch beschriftet.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist den staatlichen Institutionen des Bundes und ihren Amtsträgern vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf deren Anordnung geschehen.
§ 6 - Siegel des Präsidenten Severaniens
(1) Das Siegel des Präsidenten Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler dar, über dessen Köpfen sich ein silberner Fünfstern befindet. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt eine silberne Sonne, deren acht Strahlen gleichmäßig und breiter werdend nach außen verlaufen. Der Rand des Siegels ist in eben diesem hellblau gehalten, silbern abgesetzt und zeigt in silberner, kyrillischer Schrift die Worte »Predsednik Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Präsidenten Severaniens und seinem Sprecher vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 7 - Siegel des Bundesrates
(1) Das Siegel des Bundesrates Severaniens ist rund und stellt auf dunkelblauem Grund eine silberne Fackel dar. Die untere Hälfte des Siegels zeigt zwei gekreuzte Olivenzweige. An der Stelle, an der sie sich selbst und die Fackel schneiden, ist diese unterbrochen. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Savezno Veće Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Bundesrat Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Bundesrat Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 8 - Siegel des Obersten Gerichts
(1) Das Siegel des Obersten Gerichts Severaniens ist rund und stellt auf grünem Grund eine silberne Waage dar, deren Spitze ein goldener Fünfstern bildet. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Vrhovni Sud Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Obersten Gericht Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Obersten Gericht Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 9 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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11.06.2008 19:52 |
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Sicherheitsdienstgesetz
§ 1 – Der Staatssicherheitsdienst
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen Služba državne bezbednosti, kurz SDB, die dem Präsidenten untersteht.
§ 2 Aufgaben
(1) Der SDB dient dem Schutz der Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des Bestandes und der Sicherheit der der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt der SDB Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über
- Bestrebungen, die gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistische Bundesrepublik Severanien gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Staates oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben;
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Sozialistische Bundesrepublik Severanien für eine fremde Macht;
- organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen;
und wertet sie aus.
(3) Weitere Aufgaben des SDB sind:
- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung staatsgefährdender, terroristischer oder anderer krimineller Tätigkeiten;
- Geheimschutz und Spionageabwehr;
- Gewinnung von Informationen von militärischer, strategischer, ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Bedeutung;
- Bekämpfung und Verhinderung der Proliferation;
- Schutz von Verfassungsorganen und anderer staatlicher Institutionen.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Sicherheitsdienstgesetz.
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11.06.2008 19:53 |
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Rundfunkgesetz
§ 1 – Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Übertragung von Signalen über Kabelanlagen und Telekommunikationsnetze.
(3) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Republiken.
§ 2 – Aufgaben des Severanischen Rundfunks
(1) Der Severanische Rundfunk sorgt durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen für
- die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung;
- die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
- die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen, Kommentaren und Stellungnahmen;
- die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der staatlichen Organe;
- die Förderung des Interesses am Sport und
- die Darbietung von Unterhaltung.
(2) Der Severanische Rundfunk stellt durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Grundversorgung der Bevölkerung mit volksbildenden, künstlerischen und staatspolitischen Sendungen sicher. Der Betrieb von mehr als einem Fernsehprogramm und mehr als drei Hörfunkprogrammen bedarf der Zustimmung der Republiken.
(3) Der Severanische Rundfunk ermöglicht den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zur Übertragungsinfrastruktur gemäß den Bestimmungen der Republiken. Hierbei sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Severanischen Rundfunks, die Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot sowie landesweite, regionale oder lokale Belange besonders zu berücksichtigen.
(4) Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die guten Sitten, etwa durch Verherrlichung von Gewalt, Rassismus und Herabsetzung von Frauen, ist den Rundfunkanstalten im Wiederholungsfall die Sendeerlaubnis zu entziehen.
(5) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen.
§ 3 – Vorgaben zum Programminhalt
(1) Die Programme der Rundfunkveranstalter haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(2) Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
(3) Die Rundfunkveranstalter sind berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein und darf je Stunde Sendezeit 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, den staatlichen Organen für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Rundfunkveranstalter haben einen Teil ihrer Sendezeit an die politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm ein Prozent nicht überschreiten und ist auf die Bewerber entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen.
§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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11.06.2008 19:53 |
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Gewerbegesetz
§ 1 – Gewerbefreiheit
(1) Jedermann hat das Recht, ein Gewerbe auszuüben, soweit er seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hat und nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(2) Unter einem Gewerbe wird jede auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit verstanden, die mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen.
(3) Freiberufliche künstlerische, ärztliche, anwaltliche, wissenschaftliche und gleichartige Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Unterbrechung, wesentliche Veränderung des Gegenstandes und Beendigung des Gewerbes ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
- die Firma;
- den Namen des Gewerbetreibenden bzw. des Geschäftsführers;
- Unternehmensform;
- den Sitz des Gewerbeunternehmens;
- den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmens.
(3) Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
§ 3 – Gewerbeuntersagung
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der Gewerbebehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Insbesondere ist so zu verfahren, wenn Gewerbetreibende marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 4 – Unternehmensformen
(1) Einzelkaufmann (trgovac pojedinac, t.p.) sind allein vom Inhaber geführte Unternehmen.
(2) Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen mit mehr als einem Eigentümer.
(3) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt.
§ 5 – Geschütze Branchen
In den folgenden Bereichen sind private Unternehmen unzulässig und ausschließlich Genossenschaften erlaubt:
- Rüstung;
- Förderung und Raffinierung von Bodenschätzen;
- pharmazeutische und chemische Industrie
- Stromerzeugung und –verteilung;
- Wasserversorgung, Wärmeversorgung und Abfallentsorgung;
- Post, Telekommunikation und elektronische Medien;
- öffentlicher Verkehr und Verkehrswege;
- Banken und Versicherungen;
- Gesundheitswesen und andere soziale Dienstleistungen;
- Bildung und Kultur.
§ 6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gewerbegesetz (GewerbeG).
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11.06.2008 19:55 |
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Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine
(Parteien- und Vereinsgesetz)
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von politischen Parteien und sonstigen Vereinen. Mit dem Vollzug ist der Präsident betraut.
§ 2 – Parteien
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder eine ihrer Republiken auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen.
(2) Eine Partei muss über einen oder mehrere gewählte Vorsitzende verfügen sowie ein demokratisches Programm, aus dem ihre politischen Ziele hervorgehen, und ihre Satzung öffentlich zugänglich machen. Aus der Satzung müssen Name und Sitz, die Parteiorgane, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder hervorgehen. Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.
(4) Eine Partei ist aufzulösen, wenn sie trotz vorherigem Hinweis und Fristsetzung die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Partei mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gefährdet.
(5) Bestimmungen zur Fristsetzung und zum Antragsverfahren werden durch eine Verordnung geregelt.
§ 3 - Vereine
(1) Vereine sind Vereinigungen von Bürgern, die einen durch Satzung festgelegten Zweck verfolgen.
(2) Alle Vereinsämter müssen durch Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.
(3) Aus der Vereinssatzung müssen der Name und Sitz des Vereines, eine Umschreibung des Vereinszweckes, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder hervorgehen. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
§ 4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteiengesetz (ParteiG) und Vereinsgesetz (VereinsG).
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11.06.2008 19:56 |
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Wahlgesetz
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Präsidenten bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 4 - Wahlleiter
Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Präsident wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).
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11.06.2008 19:57 |
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Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis
(Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltserlaubnisgesetz)
§ 1 - Grundlagen
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut.
§ 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.
(2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(3) Minderjährige Fremde unter 14 Jahren erwerben die Staatsbürgerschaft mit ihrer Legitimation durch Adoption, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(5) Die Staatsbürgerschaft ist auf Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller:
- sich rechtmäßig in Severanien aufhält;
- nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen Severaniens nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen Severaniens schädigen würde;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.
§ 4 – Melde- und Veröffentlichungspflichten
Der Präsident bestimmt durch Verordnung die melde- und veröffentlichungspflichtigen Daten. Er ist ermächtigt, durch angekündigte und mindestens sieben Tagen dauernde Volkszählungen die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden.
§ 5 – Ständige Aufenthaltserlaubnis
Personen ohne severanische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag beim Präsidenten oder durch internationale Abkommen der ständige Aufenthalt in Severanien erlaubt werden. Personen mit ständiger Aufenthaltserlaubnis genießen im Rahmen der Gesetze Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet, dürfen eine Arbeit aufnehmen oder ein Unternehmen betreiben.
§ 6 – Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis
Touristen und Hochschülern, die sich rechtmäßig in Severaniens aufhalten, kann für die Dauer des Urlaubs bzw. des Studiums der Aufenthalt erlaubt werden, wenn ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit hinreichend gesichert ist.
§ 7 – Asyl
Flüchtlinge, deren Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland bedroht ist, genießen Asylrecht. Voraussetzung ist, dass sie keine Tat begangen haben, die nach severanischen Maßstäben strafbar gewesen wäre. Der Präsident legt die Aufenthaltsbedingungen fest.
§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG).
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11.06.2008 19:58 |
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Staatsreformgesetz
§ 1 – Aufhebung von Gesetzen
Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:
- Feiertagsgesetz (FeiertagsG)
- Geschäftsordnungsgesetz (GOG)
- Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG)
- Nationalbankgesetz (NationalbankG)
- Schuldrechtsgesetz (SchuldRG)
- Steuererhebungsgesetz (SteuerG)
- Wirtschaftsgrundlagengesetz
- Währungseinführungsgesetz
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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26.06.2008 16:12 |
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Republiksvertretungsgesetz (RepVertG)
§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr seit wenigstens vierzehn Tagen kein Staatsoberhaupt vorsteht.
(2) Der Bundesrat stellt diesen Zustand mit einfacher Mehrheit fest und beschließt die Berufung eines Gouverneurs zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik und nach eigenem Ermessen:
a) die Übertragung der rechtsprechenden Gewalt an das Oberste Gericht Severaniens;
b) die Wahrnehmung der gesetzgebenden Gewalt durch die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger der Teilrepublik.
(3) Der Bundesrat hat Dienstaufsicht über Gouverneur.
§3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
(2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
(3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.
§4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
(2) Der Bundesrat kann das Verfahren jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.
§5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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27.06.2008 14:16 |
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Änderungsgesetz zum Gerichtsgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) Das Gerichtsgesetz wird wiefolgt geändert:
- "Severanija" in "Severanien" und "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vinasy" in "Aresinje".
(2) § 3 Absatz 5 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Er kann Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen setzen."
(3) § 4 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben."
(4) § 5 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt neu gefasst:
"Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist zulässig."
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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04.07.2008 00:44 |
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Änderungsgesetz zum Vergabegesetz
§ 1 - Änderungen
(1) Das Vergabegesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien".
(2) In § 3 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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04.07.2008 00:45 |
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Änderungsgesetz zum Wehrgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) Das Vergabegesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Predsednik federacije" in "Präsident";
- "Verabschiedung" in "Verkündung".
(2) § 3 WehrG wird gestrichen, die folgenden Paragrafen neu aufsteigend nummeriert.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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04.07.2008 00:47 |
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Gesetz über die allstaranische Bewegung und die Solidarität mit den staranischen Völkern (StarG)
§ 1
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt das kulturellen Gemeinschaftsgefühl der Völker der staranischen Sprachgemeinschaft.
§ 2
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien strebt enge freundschaftliche und solidarische Beziehungen zu allen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung an. Sie fördert und unterstützt hierzu den kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch mit diesen.
§ 3
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Belange der staranischen Minderheiten in anderen Staaten.
§ 4
Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien verzichtet auf jedwede Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt gegen Staaten mit mehrheitlich staranischer Bevölkerung, sofern kein Angriff auf die Republika Severanija durch einen solchen Staat erfolgte oder unmittelbar bevorsteht. Inbesondere sind solche gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinfällig, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz zur Folge hätten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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04.07.2008 00:49 |
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Strafgesetzbuch
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.
(3) Das severanische Strafrecht gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
§ 3 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 4 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.
(3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
§ 5 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 6 Parlamentarische Äußerungen
Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 7 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.
§ 8 Strafaussetzung
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§ 9 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
(2) Verbrechen nach § 21 (Mord) und nach § 22 (Totschlag) verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,
2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,
3. Vier Monate bei den übrigen Taten.
(4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
§ 10 Kostenerstattung
Ein verurteilter Täter hat die Verfahrenskosten und Kosten des Strafvollzugs im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu ersetzen.
Straftaten gegen Volk und Heimat
§ 11 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
§ 12 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Sozialistische Bundesrepublik Severanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(3) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.
§ 13 Sabotage
(1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einsetzt.
(3) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 14 Staatsfeindliche Hetze
Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die staranische Völkerfreundschaft verunglimpft oder gegen sie aufwiegelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 15 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 16 Wahlbehinderung und Wahlfälschung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
§ 17 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 18 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 19 Missachtung des Gerichts
(1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.
(3) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(4) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 20 Bestechung und Bestechlichkeit
(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(3) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
Straftaten gegen Personen
§ 21 Mord
(1) Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.
§ 22 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 23 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 24 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 25 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft.
§ 26 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat.
(3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 27 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 28 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert.
§ 29 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 30 Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Strafgesetzbuch. |
gez.
Slobodan Tesla
Predsednik
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08.07.2008 18:45 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens
Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz
§ 1 - Änderung
Das Rundfunkgesetz wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 wiefolgt geändert:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, darf eine zusammenhängende Sendung nicht unterbrechen und darf in einer Stunde zehn Minuten nicht überschreiten.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
gez.
Slobodan Tesla
Predsednik
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13.07.2008 23:08 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens
Ort: Aressaraj Land: Aressinien
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Zitat: |
Änderungsgesetz zum Hochschulgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) Das Hochschulgesetz wird wiefolgt geändert:
- "der Republik Vesteran" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vesterans" in "Severaniens";
- "vesteranischen" in "severanischen";
- "ratelonischen und ausländischen" in "ausländischen".
(2) Die Schlussbestimmungen des HSG werden gestrichen.
(3) Das Gesetz wird in Hochschulrahmengesetz (HRG) umbenannt.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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13.07.2008 23:09 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens
Ort: Aressaraj Land: Aressinien
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Zitat: |
Personalausweisgesetz
§ 1 - Ausweispflicht
(1) Jeder Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet einen Ausweis (lična karta) zur persönlichen Identifizierung zu besitzen.
(2) Der Personalausweis ist nach einheitlichem Muster in Kartenform auszustellen und enthält die in § 2 genannten Angaben.
§ 2 – Inhalt des Personalausweises
(1) Auf der Vorderseite des Ausweises sind enthalten:
- Foto;
- Seriennummer;
- Name;
- Vornamen;
- Unterschrift;
- Staatszugehörigkeit
- Republik
- Wappen der SSRS.
(2) Auf der Rückseite des Ausweises sind enthalten:
- Körpergröße;
- Geschlecht;
- Geburtsort;
- Geburtsdatum;
- Ausstellende Behörde;
- Ausstellungsdatum;
- Gültigkeitsdauer;
- Maschinenlesbare Zeile.
(3) Jeder Ausweis enthält zudem einen Kartenchip, auf dem folgende Informationen gespeichert sind:
- die gedruckten Informationen des Ausweises;
- Adresse des Inhabers;
- elektronische Signatur.
§ 3 – Zuständigkeit
Personalausweise werden durch das kommunale Bürgeramt am Hauptwohnsitz des Staatsbürgers ausgestellt. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes hat der Staatsbürger dem zuständigen Bürgeramt den Adresswechsel mitzuteilen; dieses erfasst die Änderung.
§ 4 – Verwendung
(1) Der Personalausweis kann auch zur Identifikation bei Behörden und Unternehmen, zur Identifikation im Internet (Jugenschutz, e-Commerce), als Sozialversicherungskarte, als Studierendenausweis, als Bibliothekskarte oder zu vergleichbaren Zwecken verwendet werden.
(2) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
§ 5 – Reisepass
(1) Für das Reisen über die Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien hinaus kann jeder Staatsbürger für sich und seine mitreisenden Angehörigen zusätzlich einen Reisepass beantragen.
(2) Der Reisepass ist broschiert und enthält alle Inhalte des Personalausweises. Zusätzlich beinhaltet der Reisepass 32 Seiten für amtliche Bemerkungen und Visa und ist mit einem roten Umschlagdeckel versehen. Die Vorderseite ist mit dem Wort „Pasoš“ sowie dem Namen und dem Siegel der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien versehen.
(3) Der Reisepass hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
§ 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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gez.
Slobodan Tesla
Predsednik
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16.07.2008 23:41 |
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