Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
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Antrag der Regierung der Republik Pelagonien:
Zitat: |
Feiertagsgesetz der Republik Pelagonien (FeiertagsG-P)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz legt die auf dem Gebiet Pelagoniens geltenden Feiertage fest.
§ 2 - Grundlagen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei.
(2) Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.
§ 3 - Feiertage
(1) Feste Feiertage sind:
- 01.01. - Neujahr
- 07.01. - Weihnachten
- 01.02. - Tag der staranischen Einheit
- 08.03. - Frauentag
- 01.05. - Tag der Arbeit
- 20.07. - Tag der Republik (Nationalfeiertag)
- 09.09. - Tag des Bundes
(2) Bewegliche Feiertage sind:
- Ostern - von Karfreitag bis zum 2. Ostertag
(3) Die beweglichen Feiertage werden nach den Traditionen und Bestimmungen der orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§ 4 - Ehren- und Gedenktage
Ehren- und Gedenktage werden vom Präsidenten der Republik Pelagonien festgelegt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov
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28.04.2009 23:08 |
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Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
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Zitat: |
Original von Artemi Pelagonski
Möchte um Asyl beantragen, weiß aber nicht so Recht, wo ich mich diesbezüglich am besten melden sollte. |
Guten Tag!
Als ausländischer Staatsbürger können Sie nach § 7 StaBüAufenthG Asyl beantragen.
Die pelagonische Flagge in Ihrem Profil lässt mich aber vermuten, dass Sie vielleicht auch nach § 2 die Staatsbürgerschaft beantragen wollen.
Für beides sind die Bundesbehörden zuständig, und zwar hier: http://forum.severanija.net/board.php?boardid=18
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov
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07.06.2009 16:45 |
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Artemi Pelagonski
Grünschnabel
Ort: Pritola Land: Pelagonien
Dabei seit: 07.06.2009
Beiträge: 7
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Ich dankeschön recht herzlichst für die schnelle Rückmeldung bezüglich meines Anliegens. Ich wäre sehr erfreut über eine Staatsbürgerschaft, da Pelagonien die Heimat meiner Urahnen ist und ich gerne zu meinen Wurzeln zurückkehren möchte.
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07.06.2009 23:17 |
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Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
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Stellen Sie doch bitte der Ordnung halber hier bei der zuständigen Bundesbehörde den Antrag auf Staatsbürgerschaft. http://forum.severanija.net/board.php?boardid=18
Dort wird er umgehend bearbeitet. Geben Sie bitte dort Ihren Namen, Ihren Wohnort und Ihre E-Mailadresse an.
Im übrigen freue ich mich, Sie als zukünftigen Staatsbürger begrüßen zu dürfen. Wenn Sie Staatsbürger sind, sind Sie auch automatisch Mitglied der Sobranie, dem Parlament Pelagoniens, in dessen Räumen wir uns gerade befinden.
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov
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07.06.2009 23:56 |
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Jano Kovač
Moderator
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
Dabei seit: 19.09.2010
Beiträge: 639
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Ich beantrage eine Aussprache über folgendes Gesetz:
Zitat: |
Schulgesetz der Republik Pelagonien
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Pelagonien. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung
§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Pelagonien wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.
§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.
§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
(1)Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.
(2)Lehrabschlussprüfungen und Hochschulreifeabschlussprüfungen erfolgen nach einem Pelagonien-weiten System.
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind bei nachgewiesenem Bedarf verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.
§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (детска градина) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.
§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (=основно училище) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (гимназия) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule. Diese Ausbildung muss so gestaltet sein, dass in dieser Ausbildungsform auch die Hochschulreife erlangt werden kann.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Pelagonisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Theologie mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Gesellschaftskunde mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Naturwissenschaften mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
10. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
110. Severostaranisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Pelagonisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.
§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie und der Auswahl zwischen Medianisch oder Dionyschanstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. geisteswissenschaftlich-geographischer Zweig mit Fokus auf Geographie, Politik und Geschichte;
4. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Pelagonisch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.
§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 14 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Theologie, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.
§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (отличен) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (много добре) = „sehr gut“;
3. 3 (добър) = „gut“;
4. 2 ( достатъчен) = „genügend“;
5. 1 ( недостатъчен) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.
§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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"In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008
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18.12.2013 19:17 |
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Jano Kovač
Moderator
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
Dabei seit: 19.09.2010
Beiträge: 639
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Zitat: |
Gesetz der Kollektivierung der Landwirtschaft
Präambel
Im Geiste der Einheit, Brüderlichkeit und Solidarität gibt sich die pelagonische Republik folgendes Gesetz um die Landwirtschaft zum Wohle aller unter eine kollektive Herrschaft und Produktionsweise zu stellen, damit dieses Land noch mehr erblühe.
Grundsätzliches
1. Alle Kollektivierungen können nur auf freiwilliger Basis und ohne Druck von staatlichen oder sonstigen Institutionen geschehen. Der pelagonischen Kleinbauernschaft steht frei zu handeln wie sie es für richtig hält.
2. Eine Kolchose ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb, der genossenschaftlich organisiert ist.
3. Ein Sowchos ist ein landwirtschaftlicher Großbetrieb in Staatsbetrieb, in dem die Landarbeiter angestellt sind und in Form von Arbeiterkomitees gemeinsam mit demokratisch jederzeit abwählbaren Vertretern der Region, in der sich der entsprechende Sowchos befindet diese gemeinsam verwalten.
4. Alle Teilnehmer einer Kolchose oder Sowchose sind gleichberechtigt.
Gemeinsamer Plan
5. Sowchos und Kolchosen unterliegen einem gemeinschaftlichen Plan, der von gewählten Vertretern dieser ausgearbeitet wird.
6. Die Republik Pelagonien unterstützt die Bildung dieses Planes und stellt statistische Daten zu dessen Ausarbeitung zur Verfügung.
7. Kleinwirtschaftliche und nicht kollektive Landwirtschaften und Bauern werden, wenn sie dies möchten in diesen Plan integriert und miteinbezogen.
8. Ebenso werden Konsumentenvertreter und Vertreter der Kommunen und Regionen als Berater zugezogen.
Produktivität
9. Zur Steigerung der Produktivität stellt die Teilrepublik Pelagonien Finanzmittel und Produktionsmittel zur Verfügung um die Technisierung und Mechanisierung der Landwirtschaft in einem nachhaltigen Weg sicherzustellen.
10. Darüber hinaus werden Agrarökonomen, Biologen und Landwirtschaftsexperten den kollektiven Betrieben zur Verfügung gestellt, diese sind ebenso verpflichtet ihre Kenntnisse den Kleinbauern zur Verfügung zu stellen.
Kollekivierung
11. Alle Landwirtschaftlichen Großbetriebe ab >500 Mitarbeitern werden vergesellschaftet und unter Arbeiterkontrolle gestellt. Die Landarbeiter und Kleinbauern können wählen ob sie ihr Land in Form einer Kolchose oder eines Swochos bewirtschaften wollen.
12. Allen anderen Landwirtschaften wird eine Kollektivierung völlig freigestellt.
13. Alle Bauern werden bei einer etwaigen Kollektivierung von Experten unterstützt und ihnen werden Betriebsmittel zur Produktivitätssteigerung zur Verfügung gestellt.
Freiwilliger Arbeitsdienst
14. Arbeitslose Pelagonen können in kollektivierten Betrieben und unabhängigen Landwirtschaften anheuern, wenn diese Unterstützung beispielsweise in der Erntezeit benötigen.
15. Das Arbeitslosengeld wird während dieser Zeit auf den durchschnittlichen Landarbeiterlohn aufgestockt.
Forschung und Entwicklung
16. Um die Landwirtschaft zu revolutionieren und zu evolutionieren wird eine gemeinsame Forschungs- und Erhebungsstelle der Agrarwissenschaften eingerichtet, die Wissen und Erfahrung sammelt.
17. Diese Stelle stellt ihr Wissen kostenfrei allen Landwirtschaften zur Verfügung und richtet Forschungsstellen in jedem kollektivierten Betrieb ein um ihre Erkenntnisse sofort und optimal umzusetzen.
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"In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008
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23.12.2013 00:53 |
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Jano Kovač
Moderator
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
Dabei seit: 19.09.2010
Beiträge: 639
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Ich bringe folgenden Antrag ein:
Zitat: |
Geschäftsordnung der Sobranie
§ 1 - Die Präsidentschaft
(1) Der Präsident der Sobranie wird von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Monaten gewählt. Die Wahl ist nach Möglichkeit so zu legen, dass Beginn und Ende der Amtszeit jeweils zum Monatswechsel sind. Auf Antrag von 25% der Mitglieder der Sobranie kann eine Vertrauensabstimmung durchgeführt werden.
(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Sobranie und übt das Hausrecht aus.
(3) Scheidet der Präsident vorzeitig aus, ist länger als 10 Tage abwesend oder findet kein Kandidat eine Mehrheit, so übernimmt der Präsident von Pelagonien die Amtsgeschäfte und leitet eine Neuwahl ein.
§ 2 - Anträge und Debatten
(1) Ein Gesetzesantrag muss mindestens fünf Tage zur Debatte verfügbar sein. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn fünf Tage keine Wortmeldung eines Mitglieds oder Erwiderung eines anderen Mitglieds kam oder wenn die fragestellenden Mitglieder bekannt geben, dass keine weiteren Fragen offen sind.
(2) Besteht kein Diskussionsbedarf oder ist das Ende der Debatte erreicht, so ist eine Abstimmung einzuleiten.
§ 3 - Abstimmungen
Abstimmungen laufen fünf Tage. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Narodna Skupština. Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit unausweichlich ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.
§ 4 - Abweichungen
Abweichende Handhabungen von dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn sie durch die Sobranie mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. |
"In den letzten Jahren ist das Machertum leider eklatant zurückgegangen, und wurde durch das Schwätzertum ersetzt." Slobodan Tesla, 2008
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23.12.2013 14:49 |
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Radmila Bučkovska
Severanija je život!
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
Dabei seit: 31.10.2015
Beiträge: 27
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Es ist mir eine Ehre, mich in Zukunft in der Sobranie unserer Republik beteiligen zu dürfen.
Пелагонија Pelagonija
Pепублика планините и сонце Republik der Berge und der Sonne
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06.11.2015 22:25 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Ich schlage vor, dass wir einen neuen Претседател на Собрание wählen. Idealerweise sollten wir die Führung von Exekutive und Legislative trennen.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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12.11.2015 19:08 |
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Radmila Bučkovska
Severanija je život!
Ort: Vranjevo Land: Pelagonien
Dabei seit: 31.10.2015
Beiträge: 27
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Einverstanden. Stellen Sie die Räumlichkeit zur Verfügung?
Пелагонија Pelagonija
Pепублика планините и сонце Republik der Berge und der Sonne
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12.11.2015 19:22 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Wir sollten einen neuen Претседател на Собрание wählen
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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05.06.2016 18:34 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Sozialversicherungsgesetz |
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Antrag:
Zitat: |
Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit.
§ 2 – Versicherte Personen
Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
§ 3 – Beitragspflicht
(1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.
(3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt.
§ 4 – Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
(3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten.
§ 5 – Pensionshöhe
Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension.
§ 6 – Erwerbslosengeld
(1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld.
(2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens.
(3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat.
§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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05.06.2016 18:36 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Antrag:
Zitat: |
Gesundheitsgesetz der Republik Pelagonien
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.
§ 2 – Öffentlicher Gesundheitsdienst
(1) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Er:
1. leitet und beaufsichtigt das öffentliche Gesundheitswesen;
2. überwacht die Hygiene in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen;
3. fördert die gesundheitliche Aufklärung und Prävention;
4. bekämpft ansteckende Krankheiten und andere ernste Gesundheitsrisiken;
5. zertifiziert Arznei- und Heilmittel.
(2) Als Arznei- oder Heilmittel können alle medizinischen Erzeugnisse zertifiziert werden, bei denen auf Grund klinischer Studien eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Ärzte und Apotheker haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Arznei- oder Heilmittel zugelassen ist.
(3) Der Gemeindesanitätsdienst erfüllt die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Gemeindeebene. Hierzu gehören insbesondere Beratungsstellen für Kinder, Schwangere und Eltern, sozialpsychiatrische Dienste sowie die Hygieneüberwachung. Die Gemeinden stellen den zweckmäßigen Aufbau des Gemeindesanitätsdienstes sicher.
§ 3 – Kliniken
(1) Jede Gemeinde ist verpflichtet, Polikliniken zur ambulanten Versorgung zu betreiben. Die Behandlung erfolgt durch lizensierte Ärzte und deren Hilfspersonal.
(2) Öffentlicher Gesundheitsdienst und Gemeinden stellen durch gemeinsame Planung eine aureichende Zahl an Kliniken zur vollstationären, teilstationären sowie rehabilitativen Behandlung sicher. Pro 1.000 Einwohnern müssen durchschnittlich mindestens 5 Betten sowie 3 Ärzte zur Verfügung stehen.
§ 4 – Medizinische Leistungen und Kosten
(1) Alle Einwohner haben den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:
1. Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;
2. Klinikaufenthalte und häusliche Krankenpflege;
3. Mutterschaftshilfe;
4. Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;
5. Schutzimpfungen;
6. Rehabilitationsmaßnahmen;
7. medizinisch sinnvolle Vorsorgeuntersuchungen.
(2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für alle Bürger unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen lizensierten Arzt sowie eine Behandlungsrechnung. Die Kosten für notwendige Medikamente und Heilmittel werden nur in Höhe des Preises des günstigsten Mittels mit gleicher Wirksamkeit übernommen.
(3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.
(4) Bei Behandlungen in Folge schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens ist der Öffentliche Gesundheitsdienst gegenüber dem Verursacher zum Regress berechtigt. Für Arbeitsunfälle und die daraus folgenden Kosten kommt der Betrieb bzw. dessen Unfallversicherung auf.
(5) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. |
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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25.06.2016 20:14 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
¹In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
²Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.
Artikel 3.
Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.
Artikel 4.
¹Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
²Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 5.
¹Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
²Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 6.
¹Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
²Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Die Volksversammlung
1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
3. ändert die Verfassung;
4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.
Artikel 8.
¹Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien gewählt.
²Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.
Artikel 9.
¹Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
²Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.
Artikel 10.
¹Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
²Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
³Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Kapitel III
Der Ministerrat
Artikel 11.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.
Artikel 12.
¹Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
²Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.
Artikel 13.
Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.
Artikel 14.
¹Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
²Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.
Artikel 15.
Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Kapitel IV
Die Volksräte
Artikel 16.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.
Artikel 17.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf drei Monate gewählt werden.
Artikel 18.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.
Artikel 19.
¹Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
²Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
Artikel 20.
Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.
Kapitel V
Die Volksgerichte
Artikel 21.
Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.
Artikel 22.
Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 23.
Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 24.
Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.
Artikel 25.
¹Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
²Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
³Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 26.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte [...]
Artikel 27.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 28.
Die Flagge der Volksrepublik ist zweifarbig, rot und gelb. [...]
Artikel 29.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied [...]
Artikel 30.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Verfassungsänderung
Artikel 31.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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14.04.2017 21:28 |
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Dimitar Ilievski
Präsident Pelagoniens
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 03.11.2015
Beiträge: 196
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Roter Stern oder anderes sozialistisches Symbol wäre super.
Димитар Илиевски
Претседател на Народното собрание
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15.04.2017 12:51 |
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