Halid Selimović
Aresinac
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 22.06.2008
Beiträge: 311
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13.01.2009 20:15 |
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Halid Selimović
Aresinac
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 22.06.2008
Beiträge: 311
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Geändert am: 18.04.2016
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Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Službeni glasnik Republike Aresinije
Ustav Republike Aresinije
Устав Pепублике Aресиније
Verfassung der Republik Aressinien
Artikel I (Hauptbestimmungen)
1. Die Republik Aressinien ist eine souveräne, demokratische, rechtstaatliche, soziale und gleichberechtigte Teilrepublik Severaniens.
2. Die Hauptstadt der Republik Aressinien ist Aressaraj.
3. Die Amtssprache ist die severostaranische Sprache. Weitere Minderheitensprachen werden lokal ebenfalls als zweite Amtssprache anerkannt.
4. Die Staatssymbole der Republik Aressinien werden gesetzlich gergelt.
5. Aressinien ist der Staat all seiner Bürger. Alle Bürger Aressiniens werden gleichbehandelt, unabhängig von nationaler und religiöser Herkunft.
6. Die staatliche Gewalt geht vom Volke aus. Das Volk übt sie mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahlen seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
Artikel II (Gliederung)
1. Die Republik Aressinien ist in fünf nach ihrem Hauptort benannten Oblasti gegliedert:
- Aressaraj
- Aresinje
- Zvonik
- Skenderevo
- Muratovac
2. Jede Oblast wird durch einen Upravnik vertreten, welcher seinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Oblast hat und vom Predsjednik ernannt wird.
Artikel III (Der Predsjednik)
1. Der Predsjednik ist das Staatsoberhaupt der Republik Aressinien. Er vertritt die Republik Aressinien im severanischen Bundesrat und ist ihr höchster Repräsentant im In- und Ausland. Er sorgt für die Achtung der Verfassung. Er ist auch Vorsitzender der aressinischen Regierung.
2. Der Predsjednik wird für vier Monate direkt und geheim vom Volk gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts.
3. Zum Predsjednik der Republik Aressinien kann jeder volljährige Bürger Severaniens, der seit mindestens 14 Tagen ständig in der Republik Aressinien ansässig ist, gewählt werden.
4. Zum Predsjednik der Republik gewählt ist derjenige Kandidat, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhält kein Kandidat mehr als die Hälfte aller Stimmen, findet eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen errungen haben, statt.
5. Handelt der Präsident wider die Verfassung Aressiniens oder die Verfassung Severaniens, kann er vom Obersten Gericht Severaniens des Amtes enthoben werden, woraufhin binnen einer Woche Neuwahlen stattfinden müssen. Bleibt er seinen Amtsgeschäften länger als 28 Tage fern, finden ebenfalls binnen einer Woche Neuwahlen statt.
6. Der Predsjednik schlägt der Nationalversammlung Gesetze und andere Beschlüsse vor und führt diese Entscheidungen sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus.
7. Der Predsjednik kann Behörden zur Unterstützung der Regierungsarbeit gründen und diese auch wieder auflösen.
8. Der Predsjednik hat das Oberkommando über die Polizei der Republik Aressinien.
Artikel IV (Der Rat der Bürger - Savjet Građana Republike Aresinije)
1. Der Rat der Bürger ist das Gesetzgebungsorgan der Republik Aressinien. Er tagt öffentlich.
2. Mitglieder des Rates der Bürger sind alle Bürger Severaniens, welche seit mindestens 14 Tagen ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Aressinien haben.
3. Der Rat der Bürger handelt im Einklang mit den Verfassungen Aressiniens und Severaniens, sowie den geltenden Gesetzen.
4. Der Rat der Bürger entscheidet über die Änderung der Verfassung.
5. Der Rat der Bürger verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze.
6. Der Rat der Bürger ratifiziert internationale Verträge sowie Staatsverträge.
7. Der Rat der Bürger entscheidet über Grenzänderungen innerhalb Aressiniens und bestätigt im Einklang mit der Verfassung Severaniens Grenzänderungen zwischen der Republik Aressinien und anderen Teilrepubliken Severaniens sowie weiteren Nachbarstaaten.
8. Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Rates der Bürger zu.
9. Die Beschlussfassung des Rates der Bürger erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Artikel V (Gerichtsbarkeit)
1. Die rechtssprechende Gewalt der Republik Aressinien wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze.
2. Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Aressinien ist das Oberste Gericht Severaniens. Die Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Aressinien, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Artikel VI (Schlussbestimmungen)
1. Die Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Aressinien mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten angenommen wurde.
2. Der Predsjednik, die Mitglieder und Vertreter der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
"Ich gelobe bei meiner Ehre, der Nation Aressiniens zu dienen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Aressinien zu schützen, die Prinzipien des Staates und die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten."
Der Eidesformel darf keinerlei Zusatz angefügt werden. |
Halid Selimović
Volimo te naša mati
Nećemo te nikom dati
Živela Severanija!
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13.01.2009 20:18 |
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Zulko Ahmetović
Saubermann
Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254
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Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG) |
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Zitat: |
Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Službeni glasnik Republike Aresinije
Zakon o medicinskoj njegi u Republici Aresiniji (ZMN)
Закон о медицинској нјеги у Pепублици Aресинији (ЗMH)
Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.
§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.
§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
(3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
(a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
(b) Zahnärztliche Grundversorgung
(c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
(d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
(e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8 ) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.
§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
(a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
(b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
(c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.
§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.
§ 6 – Infrastruktur
(1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
(2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
(3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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23.10.2013 18:27 |
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Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
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08.04.2016 19:04 |
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Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
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08.04.2016 19:06 |
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Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens
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Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Službeni glasnik Republike Aresinije
Zakon o nepoželjnim osobama
Закон о непожељним особама
Persona-non-Grata-Gesetz
§1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Personen das Betreten des Territoriums der Republik Aressinien innerhalb Severaniens zu untersagen.
(2) Die Republik Aressiniens nimmt mit diesem Gesetz das Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der sozialistischen Bundesrepublik Severanien wahr.
(3) Das Volk Aressiniens ist mit jenem Gesetz nicht bestrebt, die Einheit Severaniens in Gefahr zu bringen.
§2 - Persona non Grata
(1) Der Predsjednik Aresinije kann aus folgenden Gründen bestimmte Personen zur Persona non Grata (unerwünschte Person) erklären:
1. Wenn sie eine Gefahr für Recht und Ordnung darstellen.
2. Wenn sie gegen die Regierung Severaniens oder einer ihrer Republiken hetzen und zum Umsturz aufrufen.
3. Wenn sie in anderen Ländern vorbestraft sind und die Gefahr besteht, dass sie in Aressinien eine Straftat begehen.
4. Wenn sie vor einer Haftstrafe oder einem Gerichtsverfahren fliehen.
(2) Der Predsjednik kann jede Person, die zur Persona non Grata erklärt wurde, begnadigen und ihr das ungehinderte Betreten des Territoriums der Republik Aressinien wieder ermöglichen.
(3) Personen, die in Aressinien zur Persona non Grata erklärt wurden, dürfen ungehindert in die restlichen Teilrepubliken Severaniens reisen.
§3 - Verstöße
(1) Bei Missachtung des PnG Status und illegalem Betreten des Territoriums der Republik Aressinien droht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten.
(2) Ausländische Staatsbürger sowie Personen mit besonderem Status haben das Recht, in ihr Ursprungsland zurückgebracht zu werden.
(3) Schwerkranke Personen, die sich trotz des PnG-Status illegal in Aressinien aufhalten, haben das Recht auf einen Krankenhausaufenthalt, bis sie wieder im Stande sind ihre Haftstrafe anzutreten.
§4 - Zuständigkeit
(1) Die Ernennung zur Persona non Grata obliegt dem Predsjednik.
(2) Die Begnadigung von Personen obliegt dem Predsjednik.
(3) Die Zuständigkeit zur Überprüfung von Personen auf ihren Status sowie die Inhaftierung bei Verstößen gegen dieses Gesetz obliegt der Polizei im Auftrag des Predsjednik.
§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt durch die Annahme durch die Narodna Skupština Republike Aresinije in Kraft. |
"Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
Predsjednik Aresinije
Član Jedinstva
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19.04.2016 08:31 |
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Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
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19.04.2016 08:40 |
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Dr. Nuraga Ahmetšpahić
Präsident Aressiniens
Ort: Skenderevo Land: Aressinien
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Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Službeni glasnik Republike Aresinije
Zakon o stvaranju Islamske Zajednice Aresinije (IZA)
Закон о стварању Исламске Заједнице Aресиније (ИЗА)
Gesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
§1 - Vorwort
(1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
(2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
(3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
(4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.
§2 - Gliederung
(1) Die Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor das Schariah-Gericht (šerijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Gemeinde Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Džemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Džemat steht ein Muezzin (Hodža) vor. Er ist für sein Džemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Džematlija) gebracht werden.
§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (šerijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (šerijatski Sudija). Es handelt in besonderen Fällen nach geltenden aressinischen Gesetzen und in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen..
(a) Besondere Fälle sind: Religiöse Scheidung, Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti, Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva), Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
(2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
(3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Džematlija) besteht aus den Mitgliedern (Džematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Džemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodža) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Džamije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.
§4 - Die Geistlichen
(1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
(2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
(3) Der Muezzin (Hodža) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.
§5 - Territoriale Aufteilung
(1) Muftiate:
- Muftijstvo Aresarajsko
- Muftijstvo Aresinjsko
- Muftijstvo Zvoničko
- Muftijstvo Skenderevsko
- Muftijstvo Muratovačko
(2) Gemeinden:
Muftijstvo Aresarajsko:
- Džemat Aresaraj
- Džemat Kablar
- Džemat Jablanica
Muftijstvo Aresinjsko:
- Džemat Aresinje
- Džemat Palanka
Muftijstvo Zvoničko:
- Džemat Zvonik
- Džemat Staranovac
- Džemat Karanovac
Muftijstvo Skenderevsko:
- Džemat Skenderevo
- Džemat Iskren
Muftijstvo Muratovačko:
- Džemat Muratovac
- Džemat Pazar
§6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
(2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Ŧalir.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodža erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
(4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dženaza), Schariah-Ehen (šerijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.
§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung sowie Beiträge und Spenden der Mitglieder im Inland.
(2) Die staatliche Förderung umfasst die Gehälter und Sozialabgaben der Geistlichen und Amtsträger sowie die notwendigen Bau- und Ausstattungskosten.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Ŧalir, für Muftis 950 Ŧalir und für die Muezzine 650 Ŧalir.
§8 - Schlusswort
(1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
(2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft.
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"Zar mi nismo svi nečiji robovi...?"
Predsjednik Aresinije
Član Jedinstva
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15.05.2016 23:35 |
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