Aleksandar Ivanov
Vollkaufmann
Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 705
|
|
Strafverfahren gegen Zlatko Vlić |
|
Hiermit zeige ich Herrn Zlatko Vlić, wohnhaft in Moltar (Kaysteran), an wegen staatsfeindlicher Hetze und Volksverhetzung, §§ 14, 15 Nr. 2 StrafGB durch Entzünden einer severanischen Flagge.
Siehe hierzu: Kaysteran votiert für den Beitritt zu Severanien
Im Anhang befindet sich ein Beweisfoto.
Dateianhang: |
vlic.jpg (132,41 KB, 265 mal heruntergeladen)
|
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov
|
|
28.01.2009 13:12 |
|
|
Mladen Racković
Advocat
Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 01.02.2009
Beiträge: 12
|
|
Sehr geehretes Gericht, geehrte Staatsanwaltschaft
Wir sind hier heute versammlelt um einen Prozess zu fuehren. Ein Prozess, der ganz Kaysteran erschuettert, sowie ich heute morgen aus den Medien entnehmen konnte.
Es ist nicht so ein Prozess gegen irgend jemanden, nein es ein Prozess gegen eine Person die grosse Verdienste hat bezueglich der Kaysteransichen Geschichte. Eine Person die ueber Perioden da politische Bild einer Nation gepraegt hat und sie vorantrieb. Mein Mandat hat sein Leben fuer ein Sache aufgeopfert und das ist Kaysteran.
Am 26ten Januar wurde das Ergebnis bezueglich eine Beitritts Kaysterans zu Severanien verkuendet. Versetzen Sie sich bitte in die Rolle meines Mandaten, wessen Lebenswerk ihm entnommen wurde. Es ist wie wenn einem Vater sein Sohn genommen wird. Versetzen Sie sich bitte in diese Lage und dann werden Sie die Emotionen meines Mandanten zu jenem Zeitpunkt besser verstehen koennen.
Die Anklage des Herrn Ivanovs kam wie aus freiem Himmel. Mit vollem Entsetzen musste mein Mandant feststellen das man ihm aufgrund seiner Vaterlandsliebe anklagt. Mein Mandat ist davon ueberzeugt das Liebe zu seiner Nation auf gar keinem Fall mit Hetze gleichzusetzen ist, sowie die Anklage es will.
Die Worte (Zitat) “Welch eine Schande” sind deutlich an die Tatsache dass das Ergebnis des Referendums negative ist adressiert und nicht an eine Person. Daher ist der Artikel 15.2 StrafGB in diesem Verband nicht zutreffend, da er nur dann gilt wenn gezielt die Menschenwuerde missachtet ist. Das ist hier deutlich nicht der Fall.
Die Verteidigung beruft sich zudem auf Artikel 2.4 der Severanischen Verfassung welche jedem Buerger, ohne Ruecksicht auf Staatsgrenzen das Recht gibt seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudruecken. (Siehe Annex 1).
Mit Bezug auf diesem Verfassungsartikel ist es der Verteidigung ein Raetsel wie die Anklage mit Volksverhetzung argumentieren will, wenn weder Hetze noch verfassungsfeindliche Grundlagen verletzt wurden. Eine jender Grundlagen der Verfassung ist das Recht auf freie Meinung, welche in Wort und Tat ausgedrueckt wurden.
Da Verfassungsrecht deutlich ueber Bundesgesetz steht, und die Freiheiten eines Buergers durch ius cogens geschuetzt sind, plaediert die Verteidigung auf Freispruch meines Mandanten.
Annex1:
Verfassung
Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
(4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
Advocat
|
|
04.02.2009 10:15 |
|
|
|
|