Duro Jurković
Macht was mit Medien

Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 28.01.2009
Beiträge: 298
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Auf Anfrage unserer Ministerin für Soziales, Bildung und Kultur Frau Suzana Lugarić möchte ich hiermit diesen Reformvorschlag zum Schulgesetz hier präsentieren. Da es einige Veränderungen gibt sind sie angegeben, und auch die alte Version um die Unterschiede deutlich herauszustellen.
Zitat: |
Schulgesetz (SchulG)
§1 Grundsätzliches
(1) Jeder Einwohner von Kaysteran (vormals: jeder Mensch) hat das Recht auf schulische Bildung und Förderung. Mit diesem Gesetz soll dieses Recht garantiert werden.
(2) Für den Zugang zu Schularten und Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und Weltanschauung bestimmend sein.
§2 Auftrag aller Schulen-und Bildungseinrichtungen in Kaysteran
Alle Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republikska festgeschrieben sind, den Auftrag die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers bestmöglich zu unterstützen, ihn zu einem selbständigen, frei denkenden Menschen zu erziehen, der verantwortungsvoll mit sich, seinen Mitmenschen und seiner Umwelt umzugehen weiß.
§3 Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht in der Republikska Kaysteranij beginnt mit dem dritten Lebenjahr und endet mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr.
(2) Stichtag im Jahr für die Einschulung ist der 31.06. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt ist, wird in die erste Klasse eingeschult.
(3) Eine Schulzeitverlängerung kann beantragt werden, wenn nicht garantiert ist, kann, daß ein Kind eine angemessene lebensvorbereitende Bildung erworben hat.
(4) Eine Schulzeitverlängerung ist für den Zeitraum eines Schuljahres befristet. Maximal können drei Schulzeitverlängerungen beantragt werden.
(5) Falls das Kind in einer nichtstaatlichen Schule ( siehe §5 ) beschult werden soll und das Einschulungsalter höher ist als drei Jahre, so muß das Kind bis zum Erreichen des jeweiligen Einschulungsalters eine staatliche Schule besuchen.
§4 Wahl der Schule
(1) Jedem Kind steht es frei, eine staatliche-oder nichtstaatliche Schule zu besuchen.
(2) Die Entscheidung über die Schulwahl liegt bei den Eltern oder dem jeweiligen Vormund.des Kindes. (vormals: Die Entscheidung des Kindes ist zu aktzeptieren, auch wenn sie konträr zur Ansicht der Eltern stehen sollte. Ist ein Kind nicht in der Lage eine bewußte Entscheidung zu treffen, so übernehmen das die Eltern oder der jeweilige Vormund.)
(3) Falls die Wahl auf eine nichtstaatliche Schule fällt, sind die Rahmenrichtlinien der jeweiligen Schule zu akzeptieren.
§5 staatliche Schularten und Beschreibung
(1) In der Republikska Kaysteranij gibt es folgende staatliche Schularten: - integrative Grundschule, Gesamtschule, Sonder - und Förderschule
(2) Die integrative Grundschule
Diese Schule besuchen alle Kinder zusammen, egal welcher körperlichen und geistigen Verfassung, vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, werden von speziell ausgebildetem Personal betreut. Durch spielerisches Lernen, soll das Kind grundlegende Fertigen und Fähigkeiten für eine weitere schulische Bildung erwerben. Weiterhin soll durch den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Integration von Behinderten in die Gesellschaft unterstützt werden, sowie das gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander gefördert werden.
(2.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 22 Schülern nicht übersteigen. Pro Klasse können vier geistig oder körperlich behinderte Kinder integriert werden.
(2.2) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern und von, je nach Bedarf benötigten, Sonderpädagogen betreut.
(2.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 1te Klasse ( 3 und 4 Jahre ) ; 2te Klasse ( 5 und 6 Jahre ); 3te Klasse ( 7 und 8 Jahre ) 4te Klasse ( 9 und 10 Jahre )
(3) Die Gesamtschule
Die Mittelschule besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf vom zehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind aber möglich, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und es entspricht dem Wunsch der Eltern (vormals: des Kindes). Ziel ist es, daß der Schüle eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung erwirbt.
(3.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 24 Schülern nicht übersteigen.
(3.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.
(3.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 5te Klasse ( 11 Jahre ) ; 6te Klasse ( 12 Jahre ); 7te Klasse ( 13 Jahre ) ; 8te Klasse ( 14 Jahre ) ; 9te Klasse ( 15 Jahre )
(4) Die Sonder-und Förderschulen
Diese Schulen besuchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf ab dem zehnten Lebensjahr an. Ziel ist es hier ebenso, eine möglichst realistische Lebens-und Berufs-bzw. Studiumsvorbereitende Bildung, jedoch auf einem der Behinderung des Kindes angepaßten Wege, zu vermitteln.
(4.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 8 Schülern nicht übersteigen.
(4.2) Die Klassenstufen werden nach Alter: 5te Klasse ( 11 und 12 Jahre ) ; 6te Klasse ( 13 und 14 Jahre ); 7te Klasse ( 15 Jahre ) 8te Klasse ( 17 und 18 Jahre ) und nach Art der Behinderung: Sehbehinderung, Sprach-und Hörbehinderung, geistige Behinderung, Lernbehinderung eingeteilt. Die Einteilung nach Alter ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
(4.3) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern mit sonderpädagogischen Qualifikationen betreut.
(5) Die Eliteschule
Die Eliteschule besuchen Schüler aussergewöhnlichen schulischen Leistungen. Ziel ist es, diese Schüler zu fördern und in ihrer Entwicklung zu stimulieren. Der Anteil der Eliteschüler darf nicht mehr als 5 Prozent eines Jahrganges überschreiten. Die Auswahl wird auf Basis der Noten in der Grundschule getroffen. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auch Kinder nach anderen Kriterien annehmen.
(5.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 12 Schülern nicht übersteigen.
(5.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.
(5.3) Die Klassen werden nicht nach Alter eingeteilt, sondern in jedem Fach gibt es verschiedene Niveaus die das Kind erreichen kann. Hiermit können Kinder, die nur über eine aussergewöhnliche Begabung in einem Bereich verfügen sich hierauf spezialisieren, während sie in anderen Fächern einen normalen Abschluss erzielen.
(6) Alle Schularten sind, wenn geographisch möglich, in einem zusammenhängendem Schulkomplex anzusiedeln, damit die Integration von Behinderten, daß gegenseitige Verständniss und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander, über den Zeitraum der integrativen Grundschule hinaus gefördert werden.
(7) Das verantwortliche Ministerium erstellt Lernziele für die verschiedenen Fächer, die ein Schüler bis zum Ende eines Schuljahres erreicht haben muss. Zwei mal im Jahr gibt es in jedem Fach republikweite Zentralprüfungen um das Niveau der Schüler zu prüfen und die Qualität der Schulen zu vergleichen.
(8 ) In der Methodik zum Erreichen dieser Lernziele haben die Schule weitestgehende Freiheit. Dies betrifft sowohl die pädagogischen Methoden wie die Personalpolitik.
(9) Das verantwortliche Ministerium hat jedoch die Möglichkeit die Finanzierung der Schulen von ihren Resultaten in den Zentralprüfungen abhängig zu machen. In Extremfällen, in denen das Wohl und die Entwicklung der Schüler gefährdet ist, behält sich das Ministerium die Möglichkeit des direkten Eingreifens in die Struktur und den Lehrbetrieb vor. Auch bei fortwährenden schlechten Resultaten in den Zentralprüfungen behält sich das Ministerium die Option des direkten Eingriffes vor.
(vormals:
(6) Für Alle Schulen gibt es keine verbindlichen Lehrpläne und somit auch keine Zensurengebung, Prüfungen oder Regelungen, daß ein Schüler eine Klasse wiederholen muß. Jedoch gibt es Mindestlernziele, die nach Abschluß einer jeweiligen Schulart durch den Schüler erreicht werden sollten. Diese Werden im Mindestlernzielkatalog genau beschrieben. Ansonsten steht es aber jedem Schüler frei, was er lernen will oder was er nicht lernen will. (7) Die Lehrer haben dabei die Aufgabe, dem Schüler Lernangebote zu unterbreiten, ihn zu animieren, zu motivieren und zu unterstützen.
(8 ) Das Inventar der jeweiligen Schule sollte nach Möglichkeit so beschaffen sein, daß es die Lernwünsche des Schülers unterstützt und nicht hemmt.)
§6 nichtstaatliche Schularten
(1) folgende nichtstaatliche Schularten sind in der Republikska Kaysteranij zulässig: Privatschulen und Auslandsschulen
(2) die Privatschulen
(2.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubniss kann nur nach einer Prüfung durch das verantwortliche Ministerium (vormals: Gesellschaftsministerium) erteilt werden.
(2.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag ( §2 ) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts nur eigene Rahmenrichtlinien bindend.
(2.3) Die Lehrerlaubniss der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag ( §2) verstoßen wird.
(3) die Auslandsschulen
(3.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubniss kann nur nach einer Prüfung durch das verantwortliche Ministerium (vormals: Gesellschaftsministerium) erteilt werden.
(3.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag ( §2 ) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts die Schul-oder Bildungsgesetze des Heimatlandes bindend. (3.3) Die Lehrerlaubniss der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag ( §2) verstoßen wird.
§7 Abschließendes
(1) Dieses Schulgesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Republikska Kaysteranij.
(2) Weitere Bildungswege über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus werden per Gesetz geregelt.
(3) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republikska beschlossen werden. |
Frau Lugarić, Sie haben das Wort.
*Früherer kaysteranischer Präsident
*Medienunternehmer und Großaktionär von ANTENA S
"*Eigentümer von NK Dinamo Duranje
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18.06.2009 00:32 |
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Suzana Lugarić
Miss Kaysteran 1976

Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 04.06.2009
Beiträge: 19
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Danke, Herr Präsident. Ich werde dann mal kurz die verschiedenen Punkte erläutern.
Zu §1 (1): Der Grund für diese Veränderung ist eigentlich nur aus praktischen Gründen. Es ist ein Gesetz der Republik Kaysteran und wir können hier schwerlich Regeln für die ganze Menschheit aufstellen, dafür gibt es andere Institutionen. Zudem, würden damit auch illegale Einwanderer ein Recht auf Bildung bekommen, und das ist natürlich nicht der Sinn und Zweck von Steuergeldern.
§4 (2); §5 (3) In Kaysteran beginnt die Schulpflicht mit drei Jahren und bei allem Respekt, ich habe nicht soviel Vertrauen in das Urteilsvermögen eines Kindes in dem Alter als das ich ihm so eine wichtige Entscheidung wie die Schulwahl überlassen würde. Ich denke das in unserem Land 99 Prozent der Eltern das Beste mit ihrem Kind vorhaben und man ihnen darum auch am besten die Verantwortung gibt.
§5 (5): Dies ist ein völlig neuer Schultyp den ich einführen möchte. Das Kaysteranische Schulsystem ist im Moment sehr egalitär was für viele Kinder von Vorteil ist, aber auch das Risiko in sich birgt das hochbegabte Kinder nicht entsprechend gefordert und gefördert werden. Darum möchte ich diesen Schultyp als eine Art Sonderschule für hochintelligente Kinder einführen. Wahrscheinlich werden hiervon maximal zehn Schulen in Kaysteran aufgebaut, die dann verschiedene Schwerpunkte haben. Es ist also keine komplett neue Säule in unserem Schulsystem.
§5 (6): Diese Änderung ist auch aus pragmatischen Gründen. Im Idealfall sind die Schulen in einem Komplex anzusiedeln, aber in der Realität ist dies gerade in dünn besiedelten Gebieten schwer realisierbar. Es gibt, glücklicherweise, oft einfach nicht genug behinderte Kinder um eine eigene Sonder- und Förderschule finanziell und infrastrukturell zu verantworten. Darum sind die meisten in den grösseren Städten zu finden, während viele der "normalen" Schulen natürlich auf den Dörfern sind. Es erscheint mir darum ein wenig unsinnig entweder 95 Prozent der Kinder jeden Tag aus ihren Dörfern durch die halbe Provinz zu bringen um in einem gemischten Schulkomplex Unterricht zu haben, oder aber in jedem Dorf eine Sonder- und Förderschule für zwei Kinder zu haben.
§5 (7-8 ): All diese Massnahmen zielen auf bessere Lernresultate, aber lassen den Schulen noch immer grosse Freiheiten. Untersuchungen meines Ministerium haben ergeben das unser System in grossem Masse sozial Schwache benachteiligt und im allgemeinen vergleichsweise schlechte Resultate bringt. Die Freiheiten die wir unseren Schülern geben werden nämlich nur genutzt wenn die Kinder auch dementsprechend, durch das Elternhaus oder das Umfeld, darauf vorbereitet sind. Leider ist diese Voraussetzung aber bei den Kindern verschiedener bildungsfernen Schichten oft nicht gegeben. Durch ein externes Druckmittel einzuführen hoffen wir darum bessere Resultate erzielen zu können. Es darf nicht so sein das Kinder die Schule verlassen und am Ende kaum Rechnen und Schreiben können, weil sie "niemals Lust hatten" und immer aus sogenannten pädagogischen Gründen versetzt wurden.
Nichtsdestotrotz möchten wir den Schulen weitestgehende Freiheiten lassen, ob sie auf "Kuschelpädagogik" oder die Disziplin einer Kadettenakademie setzen ist mir eigentlich nicht so wichtig, solange sie die entsprechenden Resultate erzielen. Es ist dann Sache der Eltern eine Schule auszusuchen dessen pädagogische Methoden sie ansprechen.
§6 (2) und §6 (3): Das sind nur technische Änderungen weil der Name des Ministeriums sich schon mal verändert und so muss man nicht jedes mal das Gesetz anpassen.
Ministerin für Soziales, Kultur und Bildung der Republik Kaysteran
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Suzana Lugarić: 18.06.2009 01:17.
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18.06.2009 01:11 |
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Josip Olić
Kann von A bis Ž buchstabieren

Ort: Adrina Land: Kaysteran
Dabei seit: 07.01.2008
Beiträge: 477
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Zitat: |
Original von Suzana Lugarić
Danke, Herr Präsident. Ich werde dann mal kurz die verschiedenen Punkte erläutern.
Zu §1 (1): Der Grund für diese Veränderung ist eigentlich nur aus praktischen Gründen. Es ist ein Gesetz der Republik Kaysteran und wir können hier schwerlich Regeln für die ganze Menschheit aufstellen, dafür gibt es andere Institutionen. Zudem, würden damit auch illegale Einwanderer ein Recht auf Bildung bekommen, und das ist natürlich nicht der Sinn und Zweck von Steuergeldern.
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Als illegaler Einwanderer würde ich nichts tun um auch nur ansatzweise mit den Behörden in Kontakt zu kommen. Ich verschließe mich nicht der Änderung sondern dieser Polemik.
Zitat: |
§4 (2); §5 (3) In Kaysteran beginnt die Schulpflicht mit drei Jahren und bei allem Respekt, ich habe nicht soviel Vertrauen in das Urteilsvermögen eines Kindes in dem Alter als das ich ihm so eine wichtige Entscheidung wie die Schulwahl überlassen würde. Ich denke das in unserem Land 99 Prozent der Eltern das Beste mit ihrem Kind vorhaben und man ihnen darum auch am besten die Verantwortung gibt.
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Keine Einwände.
Zitat: |
§5 (5): Dies ist ein völlig neuer Schultyp den ich einführen möchte. Das Kaysteranische Schulsystem ist im Moment sehr egalitär was für viele Kinder von Vorteil ist, aber auch das Risiko in sich birgt das hochbegabte Kinder nicht entsprechend gefordert und gefördert werden. Darum möchte ich diesen Schultyp als eine Art Sonderschule für hochintelligente Kinder einführen. Wahrscheinlich werden hiervon maximal zehn Schulen in Kaysteran aufgebaut, die dann verschiedene Schwerpunkte haben. Es ist also keine komplett neue Säule in unserem Schulsystem.
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Die Säule kann noch so klein sein: sie wird aufgebaut. Eltern werden mit Vehemenz behaupten ihr Kind müsse dahin. Letztlich ist das Ansinnen ein anderes: Elite soll nicht zum Probleme werden durch Auffälligkeiten im Lehrbetrieb durch Unterforderung. Ein Förderungssystem innerhalb der Gesamtschule würde ich für sinnvoller halten als einen neuen Konkurrenzkampf in der Gesellschaft zu entfachen.
Zitat: |
§5 (6): Diese Änderung ist auch aus pragmatischen Gründen. Im Idealfall sind die Schulen in einem Komplex anzusiedeln, aber in der Realität ist dies gerade in dünn besiedelten Gebieten schwer realisierbar. Es gibt, glücklicherweise, oft einfach nicht genug behinderte Kinder um eine eigene Sonder- und Förderschule finanziell und infrastrukturell zu verantworten. Darum sind die meisten in den grösseren Städten zu finden, während viele der "normalen" Schulen natürlich auf den Dörfern sind. Es erscheint mir darum ein wenig unsinnig entweder 95 Prozent der Kinder jeden Tag aus ihren Dörfern durch die halbe Provinz zu bringen um in einem gemischten Schulkomplex Unterricht zu haben, oder aber in jedem Dorf eine Sonder- und Förderschule für zwei Kinder zu haben.
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Die Frage ist: ist nicht sogar die Integration Behinderter in den Regelschulalltag möglich, so sparen wir die Geographische Frage und müssen uns eher um personelle Besetzungen der Schulen zur besseren Integration von Behinderten kümmern.
Rechtschreibfehler in §5(6): Verständnis nur mit einem 's'
Zitat: |
§6 (2) und §6 (3): Das sind nur technische Änderungen weil der Name des Ministeriums sich schon mal verändert und so muss man nicht jedes mal das Gesetz anpassen. |
Ich möchte in Frage Stellen ob ein Ministerium all diese Aufgaben erfüllt oder nicht besser eine Schulbehörde. Das Ministerium sollte seinen Fokus auf das Schaffen von Richtlinien setzen nicht auf die Ausarbeitung von Lehrplänen.
Zudem würde ich die Schreibweise "Republik Kaysteran" durchgängig einführen. Die verwendete Schreibweise "Republikska Kaysteranij" ist nicht severo-kayisch noch centar-kayisch.
Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
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20.06.2009 18:05 |
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Suzana Lugarić
Miss Kaysteran 1976

Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 04.06.2009
Beiträge: 19
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Hier ist dann die angepasste Version.
Zitat: |
Schulgesetz (SchulG)
§1 Grundsätzliches
(1) Jeder Einwohner von Kaysteran hat das Recht auf schulische Bildung und Förderung. Mit diesem Gesetz soll dieses Recht garantiert werden.
(2) Für den Zugang zu Schularten und Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht, die wirtschaftliche und soziale Stellung, noch Religion und Weltanschauung bestimmend sein.
§2 Auftrag aller Schulen-und Bildungseinrichtungen in Kaysteran
Alle Bildungseinrichtungen haben basierend auf den Werten, die in der Verfassung der Republik festgeschrieben sind, den Auftrag die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers bestmöglich zu unterstützen, ihn zu einem selbständigen, frei denkenden Menschen zu erziehen, der verantwortungsvoll mit sich, seinen Mitmenschen und seiner Umwelt umzugehen weiß.
§3 Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht in der Republik Kaysteran beginnt mit dem dritten Lebenjahr und endet mit dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr.
(2) Stichtag im Jahr für die Einschulung ist der 31.06. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre alt ist, wird in die erste Klasse eingeschult.
(3) Eine Schulzeitverlängerung kann beantragt werden, wenn nicht garantiert ist, kann, daß ein Kind eine angemessene lebensvorbereitende Bildung erworben hat.
(4) Eine Schulzeitverlängerung ist für den Zeitraum eines Schuljahres befristet. Maximal können drei Schulzeitverlängerungen beantragt werden.
(5) Falls das Kind in einer nichtstaatlichen Schule ( siehe §5 ) beschult werden soll und das Einschulungsalter höher ist als drei Jahre, so muß das Kind bis zum Erreichen des jeweiligen Einschulungsalters eine staatliche Schule besuchen.
§4 Wahl der Schule
(1) Jedem Kind steht es frei, eine staatliche-oder nichtstaatliche Schule zu besuchen.
(2) Die Entscheidung über die Schulwahl liegt bei den Eltern oder dem jeweiligen Vormund.des Kindes.
(3) Falls die Wahl auf eine nichtstaatliche Schule fällt, sind die Rahmenrichtlinien der jeweiligen Schule zu akzeptieren.
§5 staatliche Schularten und Beschreibung
(1) In der Republik Kaysteran gibt es folgende staatliche Schularten: integrative Grundschule, Gesamtschule, Sonder - und Förderschule und Eliteschule.
(2) Die integrative Grundschule
Diese Schule besuchen alle Kinder zusammen, egal welcher körperlichen und geistigen Verfassung, vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, werden von speziell ausgebildetem Personal betreut. Durch spielerisches Lernen, soll das Kind grundlegende Fertigen und Fähigkeiten für eine weitere schulische Bildung erwerben. Weiterhin soll durch den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Integration von Behinderten in die Gesellschaft unterstützt werden, sowie das gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander gefördert werden.
(2.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 22 Schülern nicht übersteigen. Pro Klasse können vier geistig oder körperlich behinderte Kinder integriert werden.
(2.2) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern und von, je nach Bedarf benötigten, Sonderpädagogen betreut.
(2.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 1te Klasse ( 3 und 4 Jahre ) ; 2te Klasse ( 5 und 6 Jahre ); 3te Klasse ( 7 und 8 Jahre ) 4te Klasse ( 9 und 10 Jahre )
(3) Die Gesamtschule
Die Mittelschule besuchen Schüler ohne sonderpädagogischen Förderungsbedarf vom zehnten bis zum fünfzehnten Lebensjahr. Ausnahmen sind aber möglich, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und es entspricht dem Wunsch der Eltern oder dem jeweiligen Vormund des Kindes. Ziel ist es, daß der Schüle eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung erwirbt.
(3.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 24 Schülern nicht übersteigen.
(3.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.
(3.3) Die Klassenstufen werden nach Alter eingeteilt: 5te Klasse ( 11 Jahre ) ; 6te Klasse ( 12 Jahre ); 7te Klasse ( 13 Jahre ) ; 8te Klasse ( 14 Jahre ) ; 9te Klasse ( 15 Jahre )
(4) Die Sonder-und Förderschulen
Diese Schulen besuchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf ab dem zehnten Lebensjahr an. Ziel ist es hier ebenso, eine möglichst realistische Lebens-und Berufs- bzw. Studiumsvorbereitende Bildung, jedoch auf einem der Behinderung des Kindes angepaßten Wege, zu vermitteln.
(4.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 8 Schülern nicht übersteigen.
(4.2) Die Klassenstufen werden nach Alter: 5te Klasse ( 11 und 12 Jahre ) ; 6te Klasse ( 13 und 14 Jahre ); 7te Klasse ( 15 Jahre ) 8te Klasse ( 17 und 18 Jahre ) und nach Art der Behinderung: Sehbehinderung, Sprach-und Hörbehinderung, geistige Behinderung, Lernbehinderung eingeteilt. Die Einteilung nach Alter ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
(4.3) Jede Klasse wird von mindestens zwei Lehrern mit sonderpädagogischen Qualifikationen betreut.
(5) Die Eliteschule
Die Eliteschule besuchen Schüler aussergewöhnlichen schulischen Leistungen. Ziel ist es, diese Schüler zu fördern und in ihrer Entwicklung zu stimulieren. Der Anteil der Eliteschüler darf nicht mehr als 5 Prozent eines Jahrganges überschreiten. Die Auswahl wird auf Basis der Noten in der Grundschule getroffen. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auch Kinder nach anderen Kriterien annehmen.
(5.1) Die Klassenstärke darf eine Anzahl von 12 Schülern nicht übersteigen.
(5.2) Jede Klasse wird von zwei Lehrern betreut.
(5.3) Die Klassen werden nicht nach Alter eingeteilt, sondern in jedem Fach gibt es verschiedene Niveaus die das Kind erreichen kann. Hiermit können Kinder, die nur über eine aussergewöhnliche Begabung in einem Bereich verfügen sich hierauf spezialisieren, während sie in anderen Fächern einen normalen Abschluss erzielen.
(6) Alle Schularten sind, wenn geographisch möglich, in einem zusammenhängendem Schulkomplex anzusiedeln, damit die Integration von Behinderten, daß gegenseitige Verständnis und die Hilfsbereitschaft der Menschen untereinander, über den Zeitraum der integrativen Grundschule hinaus gefördert werden.
(7) Die verantwortliche Schulbehörde erstellt Lernziele für die verschiedenen Fächer, die ein Schüler bis zum Ende eines Schuljahres erreicht haben muss. Zwei mal im Jahr gibt es in jedem Fach republikweite Zentralprüfungen um das Niveau der Schüler zu prüfen und die Qualität der Schulen zu vergleichen.
(8 ) In der Methodik zum Erreichen dieser Lernziele haben die Schule weitestgehende Freiheit. Dies betrifft sowohl die pädagogischen Methoden wie die Personalpolitik.
(9) Das verantwortliche Ministerium hat die Möglichkeit die Finanzierung der Schulen von ihren Resultaten in den Zentralprüfungen abhängig zu machen. In Extremfällen, in denen das Wohl und die Entwicklung der Schüler gefährdet ist, behält sich die Schulbehörde die Möglichkeit des direkten Eingreifens in die Struktur und den Lehrbetrieb vor. Auch bei fortwährenden schlechten Resultaten in den Zentralprüfungen behält sich die Schulbehörde die Option des direkten Eingriffes vor.
§6 nichtstaatliche Schularten
(1) folgende nichtstaatliche Schularten sind in der Republik Kaysteran zulässig: Privatschulen und Auslandsschulen
(2) die Privatschulen
(2.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden.
(2.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts nur eigene Rahmenrichtlinien bindend.
(2.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird.
(3) die Auslandsschulen
(3.1) Eine Gründungs-und Lehrerlaubnis kann nur nach einer Prüfung durch die Schulbehörde erteilt werden.
(3.2) Privatschulen haben sich an den Bildungsauftrag (§2) zu halten. Ansonsten sind für Organisation der Schule und Durchführung des Unterrichts die Schul- oder Bildungsgesetze des Heimatlandes bindend.
(3.3) Die Lehrerlaubnis der Schule kann entzogen werden, wenn gegen den Bildungsauftrag (§2) verstoßen wird.
§7 Abschließendes
(1) Dieses Schulgesetz gilt auf dem gesamten Gebiet der Republik Kaysteran.
(2) Weitere Bildungswege über das fünfzehnte Lebensjahr hinaus werden per Gesetz geregelt.
(3) Änderungen können mit einer einfachen Mehrheit im Haus der Republik beschlossen werden. |
Ministerin für Soziales, Kultur und Bildung der Republik Kaysteran
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Suzana Lugarić: 30.06.2009 00:13.
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30.06.2009 00:09 |
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