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Thema: Gesetzblatt
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Josip Olić Josip Olić ist männlich
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Ort: Adrina
Land: Kaysteran

Dabei seit: 07.01.2008
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Zitat:
Allgemeines Zivilgesetzbuch

1. Teil – Persönliches und gemeinschaftliches Eigentum

§ 1 – Persönliches Eigentum
Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer nicht zuwiderlaufen.

§ 2 – Befugnisse de Eigentümers
Der Bürger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehörenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, über die ihm gehörenden Sachen zu verfügen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu übertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu überlassen.

§ 3 – Formen des Erwerbs des Eigentums
Das Eigentum an Sachen kann durch Kauf, Schenkung und anderen Vertrag, durch Erbschaft sowie auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs oder kraft Gesetzes erworben werden.

§ 4 – Erwerb des Eigentums durch Vertrag
(1) Der Übergang des Eigentums an einer Sache auf Grund eines Vertrages erfolgt mit der Übergäbe der Sache, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Es kann auch vereinbart werden, dass der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Ist ein anderer im Besitz der Sache, kann der Veräußerer anstelle der Übergabe seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtreten.
(2) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Erwerb des Eigentums auf Grund eines Vertrages tritt ein, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. An unrechtmäßig erlangten Sachen kann kein Eigentum erworben werden.

§ 5 – Erwerb des Eigentums auf Grund staatlicher Entscheidung
Wird das Eigentum auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs erworben, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt ein, der in der Entscheidung bestimmt ist, und wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 6 – Erwerb des Eigentums in besonderen Fällen
Eine bewegliche Sache, an der das Eigentum aufgegeben worden ist, kann von jedem zu Eigentum erworben werden. Das Eigentum wird in diesem Fall durch die Inbesitznahme der Sache mit der erkennbaren Absicht begründet, Eigentum daran zu erlangen. Das Aneignungsrecht an Sachen, die von erheblichem gesellschaftlichem Wert oder Interesse sind, steht ausschließlich dem Staat zu.

§ 7 – Ansprüche des Eigentümers
(1) Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu; der sein Eigentum rechtswidrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt.
(2) Der Eigentümer kann von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe verlangen. Die Herausgabepflicht umfasst auch die erlangten Nutzungen. Der zur Herausgabe Verpflichtete kann vom Eigentümer die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit des Besitzes kannte oder kennen musste.
(3) Die gleichen Ansprüche stehen dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu.

§ 8 – Gemeinschaftliches Eigentum
(1) Das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache kann mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zustehen.
(2) Das gemeinschaftliche Eigentum kann Miteigentum oder Gesamteigentum sein. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen: Ist die Größe der Anteile nicht bestimmt, stehen den Miteigentümern gleiche Anteile zu. Das Gesamteigentum steht nur allen Eigentümern gemeinsam zu.
(3) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen gelten entsprechend auch für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.

§ 9 – Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer
(1) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, wie es zwischen den Miteigentümern vereinbart ist. Er hat die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren.
(2) Die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu.
(3) Jeder Miteigentümer hat entsprechend seinem Anteil die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben zu tragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.
(4) Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil einem anderen zu Eigentum übertragen oder anderweitig über ihn verfügen. Eine Verfügung über den Anteil ist unzulässig, wenn dadurch die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer unzumutbar beeinträchtigt würden. Über das Miteigentum insgesamt können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen.
(5) Den Miteigentümern steht ein Vorkaufsrecht. zu, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen nicht zur Eigentumsgemeinschaft gehörenden Dritten verkaufen will. Die Miteigentümer können das Vorkaufsrecht, durch Vertrag ausschließen.

§ 10 – Aufhebung des Miteigentums
(1) Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht.
(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, dass kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.

2. Teil – Rechtsgeschäfte

§ 11 – Geschäftsfähigkeit
(1) Ein Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig. Er kann durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten des Zivilrechts begründen, insbesondere Verträge ab– schließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen (Handlungsfähigkeit).
(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) abgeschlossen werden, erlangen durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung vorgenommen werden, sind nichtig.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Verträge abschließen, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden.

§ 12 – Geschäftsunfähigkeit
(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen.
(2) Handlungsunfähig sind auch entmündigte Bürger.
(3) Die von Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig, Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte, die von einem Bürger in einem seine Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgenommen wurden.

§ 13 – Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen.

§ 14 – Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner (Angebot und Annahme) zustande.
(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es erforderlich, dass sich die Partner über alle wesentlichen Punkte des Vertrages oder über die von einem Partner geforderten Festlegungen einigen.
(3) Wenn Erklärungen über unwesentliche Punkte des Vertrages fehlen oder unvollständig sind, ergibt sich der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des Vertragszweckes aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 15 – Vertragsinhalt
(1) Der Vertrag soll die Vereinbarungen enthalten, die für Art, und Zweck der Beziehungen erforderlich sind. Das können insbesondere Vereinbarungen sein über:
1. Art, Umfang und Qualität der Leistung;
2: Leistungszeit, Leistungsort, Transport und Transportkosten;
3. Mitwirkungshandlungen sowie Informationspflichten der Vertragspartner;
4. den Preis und seine Bezahlung;
5. Folgen von Pflichtverletzungen;
6. Voraussetzungen für eine Änderung oder vorzeitige Beendigung des Vertrages.
(2) Die Rechte und Pflichten beim Abschluss, und bei der Erfüllung von Verträgen ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Werden von den Partnern besondere Vereinbarungen getroffen, sollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag so festlegen, dass der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck eindeutig bestimmt und Streit über den Vertragsinhalt vermieden wird.
(4) Die Partner können auch Vereinbarungen treffen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind oder die von seinen Bestimmungen abweichen, soweit ihre Anwendung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck dieses Gesetzes verstoßen.
(5) Die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung, soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vereinbarungen zulässt.

§ 16 – Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen
Die Vertragsbeziehungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (Liefer–, Leistungs–, Geschäfts–, Nutzungs– und Zahlungsbedingungen) weiter ausgestaltet werden.

§ 17 – Vertragsarten
(1) Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung eines Dienstes, der andere Teil zur Leistung einer Vergütung dafür verpflichtet.
(2) Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt das vereinbarte Werk herzustellen.
(3) Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen.
(4) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(5) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(6) Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
(7) Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache gegen Entgelt (Zins) für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen.
(9) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet.

§ 18 – Vertretung
(1) Juristische Personen können sich beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften vertreten lassen.
(2) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder einseitige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften ergeben (gesetzliche Vertretung) oder durch Vollmacht begründet werden (rechtsgeschäftliche Vertretung).
(4) Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis im Interesse des Vertretenen auszuüben und verantwortungsbewusst zu handeln. Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter mit sich selbst abschließt, bedarf der Zustimmung des Vertretenen.
(5) Vertreter ohne gültige Vertretungsmacht haften selbst für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages.
(6) Handlungsunfähige Bürger können nicht Vertreter sein.

§ 19 – Angebot und Annahme
1) Ein mündliches Vertragsangebot kann nur sofort angenommen werden, wenn nicht der Anbietende für die Annahme eine Frist setzt.
(2) An ein schriftliches Angebot ist der Anbietende 2 Wochen gebunden, wenn er keine andere Frist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist zugeht.
(3) Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Anbietende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat.

§ 20 – Nichtigkeit von Verträgen
(1) Ein Vertrag ist nichtig; wenn
1. sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt;
2. er bei Abschluss auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist;
3. die vorgeschriebene Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ nicht erteilt wird.
(2) Ein Vertrag ist teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre.

§ 21 – Anfechtung von Verträgen
(1) Ein Partner, der sich bei Abschluss eines Vertrages über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder dessen Erklärung fehlerhaft übermittelt worden ist, kann den Vertrag anfechten; wenn er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruht.
(2) Die Anfechtung ist gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären: Widerspricht der Partner der Anfechtung, kann sie bis zum Ablauf von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.
(3) Ein mit Erfolg angefochtener Vertrag ist nichtig. Der Anfechtende hat dem Partner die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gemacht hat.

§ 22 – Änderung und Beendigung von Verträgen
(1) Verträge können durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern oder aufheben; wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, dass nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.
(3) Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.

§ 23 – Erfüllung von Verträgen
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ordnungsgemäß zu erbringen, insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualität, am vereinbarten Ort und zur rechten Zeit. Ist die Leistung nur allgemein bestimmt, ist sie so zu erfüllen, wie, es dem Zweck des Vertrages entspricht.
(2) Jeder Partner eines Vertrages ist für die Leistung, die er zu erbringen hat, Schuldner und für die Leistung, die er zu fordern hat, Gläubiger.
(3) Der Partner eines Vertrages, der seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; ist dem anderen Partner materiell verantwortlich. Dem anderen Partner stehen die durch Rechtsvorschriften bestimmten oder im Vertrag vereinbarten Garantieforderungen, Verzugszinsen, das Recht auf Abnahmeverweigerung, Rücktritt und Leistungsverweigerung sowie auf Schadenersatz zu.

§ 24 – Mitteilung über Vertragsstörungen
Treten bei dem Erfüllung eines Vertrages Störungen auf oder erkennt ein Partner, dass er seine Pflichten trotz aller Anstrengungen nicht oder– nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ist er verpflichtet, dem anderen Partner davon Mitteilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten.

§ 25 – Nicht qualitätsgerechte Leistung
(1) Eine Leistung ist nicht qualitätsgerecht; wenn sie nicht den staatlichen Güte–, Sicherheits– und Schutzvorschriften entspricht oder nicht die Eigenschaften aufweist, die im Vertrag vereinbart, nach dem vorgesehenen Zweck der Leistung vorausgesetzt oder zugesichert sind.
(2) Ist eine Leistung nicht qualitätsgerecht, kann der Gläubiger ihre Abnahme verweigern. Hat der Gläubiger die Leistung bereits abgenommen, kann er Garantieansprüche geltend machen und die Erstattung notwendiger Aufwendungen sowie den Ersatz eines durch die nicht qualitätsgerechte Leistung entstandenen Schadens fordern.

§ 26 – Nicht termingerechte Leistung durch den Schuldner
(1) Leistet der Schuldner nicht termin– oder fristgemäß, kommt er in Verzug. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kommt er in Verzug, wenn es innerhalb einer vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht leistet.
(2) Solange der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger seine Gegenleistung verweigern.
(3) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist; kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
(4) Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann.
(5) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 27 – Nicht termingerechte Leistung durch den Gläubiger
(1) Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder wenn er eine vereinbarte Mitwirkung unterlässt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
(2) Während des Verzugs des Gläubigers hat der Schuldner die Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er die Sache in einer Weise zu verwerten, die den volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen des Gläubigers entspricht. Soweit es ihm möglich ist, hat er das dem Gläubiger vorher anzuzeigen. Die dem Schuldner entstandenen Aufwendungen hat der Gläubiger zu erstatten.
(3) Geht während des Verzugs des Gläubigers die Sache verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt und ist dafür weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag. Er bleibt jedoch zur Gegenleistung verpflichtet.
(4) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

3. Teil – Besondere Bestimmungen

§ 28 – Pfandrecht
(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, dass der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache.
(2) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorgfältig zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Erlischt die Forderung, ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet.
(3) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. Er hat das dem Schuldner vorher anzukündigen.

§ 29 – Hypothek
(1) Ein Grundstück kann zur Sicherung einer Geldforderung mit einer Hypothek belastet wenden.
(2) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek.
(3) Erfüllt der Grundstückseigentümer die Forderung nicht, ist der Gläubiger der Hypothek berechtigt, wegen der Forderung sowie der Kosten der Rechtsverfolgung die Vollstreckung in das Grundstück zu betreiben.

§ 30 – Bürgschaft
Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, dass sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war.

§ 31 – Entmündigung
(1) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Missbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist.
(2) Die Entmündigung eines Bürgers kann nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
(3) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen.

§ 32 – Todeserklärung
(1) Ein Bürger dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden.
(2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er lebt.
(3) Stellt sich heraus, dass der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben.


gez.
Josip Olić

Josip Olić
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08.07.2009 16:55 Josip Olić ist offline E-Mail an Josip Olić senden Beiträge von Josip Olić suchen Nehmen Sie Josip Olić in Ihre Freundesliste auf
Aleksandar Ivanov
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Zitat:
Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)

§ 1 - Allgemeines
Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.

§ 2 - Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Steuerbelastung darf die Hälfte der erzielten Einnahmen nicht überschreiten.

§ 3 – Steuerbefreiung
Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die nachweisen, dass ihre Tätigkeit ausschließlich, unmittelbar und selbstlos auf mildtätige, gesundheitliche, erzieherische, wissenschaftliche, kulturelle oder religiöse Zwecke gerichtet ist (Gemeinnützigkeit).

§ 4 - Vollzug
Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten. Der Präsident legt per Rechtsverordnung die Steuersätze fest.

§ 5 - Einnahmesteuer
Die Einnahmesteuer (Porez na prihod) wird auf auf sämtliche Einnahmen oberhalb eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 2.500 Talir erhoben.

§ 6 - Vermögensteuer
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) wird auf das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden erhoben. Die Vermögensbesteuerung erfolgt progressiv nach Vermögensstufen von 100.000 bis unter 200.000 Talir, 200.000 bis unter 300.000 Talir und ab 300.000 Talir.

§ 7 - Verteilung der Steuereinnahmen
Der Anteil des Bundes am Steuerufkommen beträgt 50 Prozent; auf die Republiken entfällt ein Anteil von jeweils 5 Prozent. Der Rest der Steuereinnahmen wird nach der Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt.

§ 8 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft und ersetzt das bisherige Steuerrecht.


gez.
Ivanov
Predsednik

Александар Иванов
Aleksandar Ivanov


06.05.2010 20:03 Aleksandar Ivanov ist offline E-Mail an Aleksandar Ivanov senden Beiträge von Aleksandar Ivanov suchen Nehmen Sie Aleksandar Ivanov in Ihre Freundesliste auf
Aleksandar Ivanov
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Zitat:
Strafprozessgesetz (StrPG)

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.

§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.

§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.

I. Ermittlungsverfahren

§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.

§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.

§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.

II. Strafverfahren

§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.

§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.

§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.

§ 11 - Entscheidung
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
(5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(6) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
(7) Das Gericht muss seine Entscheidung ausführlich begründen und alle Rechtsnormen nennen, die ihr zugrunde liegen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.

§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Gesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)

§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.

§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.

§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.

§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (korporativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.

§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.

§ 7 – Sozialunternehmen
(1) Das Sozialunternehmen (društvena preduzeća, d.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialunternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.

§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.

§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.

§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.

§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunal- oder Sozialunternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.

§ 12 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG).


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Gesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit

§1 - Verfassungsänderung
Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
"Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."

§ 2 - Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.


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Zitat:
Motorfahrzeugzulassungsgesetz (MfZG)

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von Motorfahrzeugen zur Benutzung der öffentlichen Wege.

I. Abschnitt - Zulassungsverfahren und -arten

§ 2 - Verfahren
(1) Damit ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen Weg zu bewegt werden darf, muss es individuell in Severanien zugelassen sein.
(2) Eine Zulassung ist nicht notwendig, wenn das Motorfahrzeug im Ausland gültig zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, um die Voraussetzungen oder das Verfahren der severanischen Zulassung bewusst zu umgehen oder wenn der Präsident Severaniens die Zulassungsbestimmungen des Staates durch Verwaltungsakt für unzureichend befunden hat.
(3) Die Zulassung wird vom Präsidenten Severaniens erteilt. Sie gilt für drei Jahre.

§ 3 - Zulassungsarten
(1) Eine unbeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und auch bei einer Steigung von 3 Prozent mindestens eine Geschwindigkeit von Sechzig Kilometer pro Stunde dauerhaft halten kann.
(2) Eine beschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
(3) Eine beschränkte oder unbeschränkte Sonderzulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen der Verkehrssicherheit erfüllt, sein Betrieb aber für die wirtschaftliche Entwicklung Severaniens oder seiner Republiken von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwertransporter). Während des Betriebes des Fahrzeugs muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.

II. Abschnitt - Verkehrssicherheit

§ 4 - Voraussetzungen
Ein Motorfahrzeug ist verkehrssicher, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt.

§ 5 - Licht
(1) Ein Motorfahrzeug muss über eine Lichtanlage verfügen, die es auch bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend sichtbar macht.
(2) Die Leuchten am Heck des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Wenigstens ein Rücklicht (rot) auf jeder Fahrzeugseite gibt die Position des Fahrzeugs bei Dunkelheit an.
2. Wenigstens ein Fahrrichtungsanzeiger (gelb, orange oder rot blinkend) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die vom Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.
3. Wenigstens ein Bremslicht (gelb, orange oder rot) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die Betätigung der Bremse an.
4. Wenigstens ein Rückfahrscheinwerfer (weiß), zeigt anderen Verkehrsteilnehmern auf, dass das Fahrzeug rückwärts fährt.
5. Wenigstens eine Nebelschlussleuchte (rot), markiert die Position des Fahrzeugs bei schlechter Sicht.
(3) Die Leuchten an der Front des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Fahrlicht (selektivgelb), leuchtet die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn wenigstens 50 Meter weit aus.
2. Fahrtrichtungsanzeiger (selektivgelb oder gelb), gibt die von Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.

§ 6 - Bremsen
(1) Ein Motorfahrzeug muss über zwei voneinander unabhängige Bremssysteme verfügen, die direkt auf die Räder oder die Achsen wirken.
(2) Beide Bremssysteme müssen symmetrisch ausgeführt werden.
(2) Das primäre Bremssystem muss das Fahrzeug auf ebener, trockener Fahrbahn mit einer mittleren negativen Beschleunigung von wenigstens 4 Metern pro Quadratsekunde verzögern.

§ 7 - Reifen
(1) Das Profil der Reifen muss eine Tiefe von wenigstens einem halben Milimeter bieten.
(2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn Profil und Beschaffenheit der Reifen der herrschenden Witterung nicht in zumutbarem Maße angepasst sind.

§ 9 - Stoßstange
Am Front und am Heck des Fahrzeugs müssen Vorrichtungen angebracht sein, die Stöße des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von wenigstens sieben Kilometern pro Stunde gegen einen feststehenden Gegenstand insoweit abfedern, dass das Fahrzeug nicht strukturell beschädigt wird.

§ 10 - Spur
Die Spur- und Sturzeinstellung des Fahrzeugs muss dieses bei nicht eingeschlagener Lenkung auf ebener Fahrbahn geradeauslaufen lassen.


gez.
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Straßen- und Verkehrsgesetz (StVG)


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen.

§ 2 - Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege;
2. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung;
3. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Autobahnen (Autoputevi), das sind Straßen, die dem überregionalen Schnellverkehr dienen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben;
2. Staats- und Landstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb einer Republik dienen;
3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Bezirks dienen;
4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen;
5. Sonstige öffentliche Straßen, das sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege sowie Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

§ 4 - Befugnisse des Bundes
(1) Der Bund ist Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast aller Autobahnen.
(2) Der Bund bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist.
(3) Das Amt für Verkehrssicherheit (Uprava za bezbednost u saobraćaju, UBS) kontrolliert die Straßen- und Fahrzeugsicherheit. Das UBS:
1. stellt Zulassungsbescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen aus;
2. führt das Fahrzeug- und das Fahrerlaubnisregister;
3. genehmigt neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugteile;
4. überwacht die Arbeit von Prüfstellen und die Qualitätssicherung bei Herstellern;
5. überprüft die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes.

§ 5 - Befugnisse der Republiken
(1) Die Republiken sind Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast der übrigen in § 3 benannten Straßen.
(2) Die Republiken sind befugt, für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
(3) Die Republiken können ihre Befugnisse ganz oder teilweise an die lokalen Gebietskörperschaften übertragen.

II. Autobahnen

§ 6 - Planung, Bau und Erhaltung
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Autobahnen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Das UBS beaufsichtigt Instandhaltung und Betrieb.
(2) Bei Planung, Bau und Betrieb von Autobahnen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden.
(3) Werden durch den Bau einer Autobahn bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenutzbar gemacht, so hat der Bund die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen.

§ 7 - Enteignung und Entschädigung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Autobahnen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit können Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.

§ 8 - Anrainerverpflichtungen
(1) Zu- und Abfahrten auf und von Autobahnen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig.
(2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden.
(3) Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Autobahnen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich einer Zustimmung des Bundes.

§ 9 - Betriebe an Autobahnen
Betriebe im Zuge von Autobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden.

§ 10 - Nutzung der Autobahnen
Die Nutzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Autobahnen steht jedermann im Rahmen der polizeilichen und rechtlichen Vorschriften offen. Jede Nutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung des Bundes. Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden.

III. Fahrzeuge und Fahrzeugführer

§ 11 - Motorfahrzeuge
Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

§ 12 - Zulassung
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kraftfahrzeugkennzeichen in Verkehr gebracht werden.

§ 13 - Fahrzeugausweis
Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen

§ 14 - Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
(2) Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
(3) Fahrzeugausweis und Fahrerlaubnis sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 15 - Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
(2) Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer:
1. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
2. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt hat;
4. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
5. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.
(3) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
1. mindestens einen Monat;
2. mindestens zwei Monate, wenn der Fahrzeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. mindestens sechs Monate, wenn der Fahrzeugführer trotz Entzug der Fahrerlaubnis ein Motorfahrzeug geführt hat;
4. mindestens ein Jahr, wenn der Fahrzeugführer binnen drei Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
(4) Die Fahrerlaubnis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Fahrzeugführer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
(5) Dem Unverbesserlichen ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen.

IV. Verkehrsregeln

§ 16 - Grundregel
(1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Nutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
(2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird.

§ 17 - Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
(1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
(2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
(3) Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schließen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.

§ 18 - Lichtsignalanlage
(1) Die Lichtsignale sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtsignalen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig.
(3) Rotes Licht bedeutet „Halt“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
(4) Gelbes Licht bedeutet:
1. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
2. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
(5) Grünes Licht gibt den Verkehr frei.
(6) Rotes Blinklicht bedeutet: Anhalten, dann langsam weiterfahren, wenn Kreuzung frei.
(7) Lichtsignale in Pfeilform gelten nur für die angezeigte Richtung. Schwarze Pfeile auf weißer Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.

§ 19 - Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
(2) Auf öffentlichen Straßen gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
1. 60 km/h innerorts;
2. 90 km/h außerorts;
3. 150 km/h auf Autobahnen.
(3) Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf der rechten Spur und 90 km/h auf allen weiteren Fahrspuren.

§ 20 - Rechtsfahren
(1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Straßenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
(2) Auf Straßen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.

§ 21 - Überholen
(1) Es links zu überholen.
(2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
(3) Wer überholt, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
(4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Straßenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vorfahrtsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
(5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fußgängerstreifen anhält, um Fußgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
(6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
(7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Straße zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.

§ 22 - Einspuren, Vorfahrt
(1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Straßenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Straßenmitte zu halten.
(2) Auf Straßenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug Vorfahrt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben Vorfahrt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
(3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu lassen.
(4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern; diese haben Vorfahrt.

§ 23 - Anhalten und Parken
Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.

§ 24 - Zeichengebung, Warnen
(1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:
1. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
2. das Überholen und das Wenden;
3. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Straßenrand.
(2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
(3) Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen
Verkehrsteilnehmer zu warnen. Unnötige und übermäßige Warnsignale sind zu unterlassen.

§ 25 - Beleuchtung
(1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.
(2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Straßenbeleuchtung stehen und über Rückstrahler verfügen, müssen nicht beleuchtet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weißen Lichter oder Rückstrahler tragen.
(4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

§ 26 - Verkehrstrennung
(1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
(2) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

§ 27 - Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Straßenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Straßenrand zu halten, namentlich außerorts in der Nacht.
(2) Die Fußgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Sie haben den Vorfahrt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.

§ 28 - Verhalten bei Unfällen
(1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
(2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
(3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

§ 29 - Befugnisse der Polizei
(1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
(2) Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.
(3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschließt, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt die Fahrerlaubnis ab.
(4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle die Fahrerlaubnis abnehmen.

§ 30 - Angetrunkenheit
(1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Verkehrsteilnehmer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
(2) Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes wird angenommen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 ‰.

V. Strafbestimmungen

§ 31 - Verletzung der Verkehrsregeln
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes verletzt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft.

§ 32 - Fahren in angetrunkenem Zustand
(1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt.

§ 33 - Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird für die Unfallflucht mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.

§ 34 - Nicht betriebssichere Fahrzeuge
(1) Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiß oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.

§ 35 - Meldungen
(1) Die Polizei- und Strafbehörden haben alle festgestellten Widerhandlungen unverzüglich an das UBS zu melden.
(2) Das UBS erfasst alle vom Fahrzeugführer in den letzten fünf Jahren begangenen Verkehrsverstöße, bewertet sie nach einem Punktesystem und erlässt einen Maßnahmenkatalog zur Sanktionierung der Regelverstöße.

VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 36 - Konkretisierung
(1) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung nach Anhörung des UBS über die Konkretisierung der allgemeinen Verkehrsregeln, namentlich über die Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, ihre Funktion und ihre Gestaltung.
(2) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung über die Merkmale der amtlichen Kennzeichen für Motorfahrzeuge.

§ 37 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Gesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)

§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.

§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.

§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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Božidar Ivanković Božidar Ivanković ist männlich
Präsident Severaniens

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Zitat:
    Gesetz über die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    Die strikte Achtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts, darunter die Achtung der Souveränität, der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen, der territorialen Integrität und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, der Sicherheit und Zusammenarbeit zwischen den Staaten und die entscheidende Grundlage einer stabilen Friedensordnung.
    In Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte gestaltet die Sozialistische Bundesrepublik Severanien ihre Beziehungen in Grenzangelegenheiten mit den benachbarten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und organisiert den Schutz der Staatsgrenze einschließlich des Luftraumes und der Territorialgewässer.
    Zu diesem Zwecke beschließt der Bundesrat auf der Grundlage der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien das folgende Gesetz:


    I. Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    § 1 Hoheitsgebiet

    Das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien umfasst das Festlandgebiet einschließlich der Binnengewässer (Flüsse, Kanäle, Seen, Staubecken), die inneren Seegewässer, die Territorialgewässer und den Grund und Untergrund dieser Gewässer sowie den Luftraum über dem gesamten Festlandgebiet und allen Gewässern.


    § 2 Staatsgrenze

    (1) Die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist die Linie, die das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien von den Hoheitsgebieten benachbarter Staaten und vom offenen Meer abgrenzt.

    (2) Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze festgelegt und beschrieben ist.

    (3) Die Staatsgrenze verläuft grundsätzlich als gerade unbewegliche Linie von einem zum anderen Grenzpunkt, sofern sie nicht nach natürlichen Gegebenheiten festgelegt ist.

    (4) Auf schiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich der Verlauf der Staatsgrenze mit den natürlichen Veränderungen der Hauptfahrrinne. Auf nichtschiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich ihr Verlauf mit den allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Grenzwasserlaufes. Plötzliche natürliche Veränderungen an Grenzwasserläufen, auf denen oder an deren Ufern die Staatsgrenze verläuft, haben keinen Einfluss auf den in den Grenzdokumentationen festgelegten Verlauf der Staatsgrenze.

    (5) Die Staatsgrenze auf See ist die Linie, die die Territorialgewässer der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Offenen Meer oder von den Territorialgewässern der benachbarten Staaten abgrenzt. Sie verläuft gegenüber dem offenen Meer als eine Linie, die an jedem Punkt von dem nächstgelegenen Punkt der Grundlinie um die Breite der Territorialgewässer entfernt ist.


    § 3 Markierung und Kennzeichnung der Staatsgrenze

    (1) Die Markierung der Grenzpunkte im Verlauf der Staatsgrenze erfolgt durch Grenzzeichen.

    (2) Grenzzeichen sind vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung ihrer Lage zu schützen.

    (3) Im Interesse der deutlichen Sichtbarkeit des Grenzverlaufes kann das Anlegen eines von hohem Pflanzenbewuchs freizuhaltenden Streifens entlang der Staatsgrenze einseitig festgelegt werden.


    § 4 Grenzgebiete

    (1) Entlang der Staatsgrenze und an der Küste bestehen Grenzgebiete.

    (2) Innerhalb der Grenzgebiete können je nach den Erfordernissen Schutzstreifen oder Sperrzonen mit besonderen Ordnungen festgelegt und Grenzsicherungsanlagen errichtet werden.


    II. Überschreiten der Staatsgrenze

    § 5 Allgemeine Bestimmungen

    (1) Die Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien darf grundsätzlich nur über die Grenzübergangsstellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert werden.

    (2) Der grenzüberschreitende Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs-, Luft-, Kraftfahrzeug- und Personenverkehr, der internationale Post und Fernmeldeverkehr, die Überleitung von gasförmigen und flüssigen Stoffen und Elektroenergie über die Staatsgrenze sowie der Bau, die Wartung und die Instandsetzung dazugehörender Anlagen und Einrichtungen an der Staatsgrenze erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften.


    § 6 Grenzübergangsstellen

    (1) Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entscheidet über die Eröffnung und Schließung von Grenzübergangsstellen und legt fest, für welchen Verkehr sie zugelassen sind.

    (2) Der Präsident ist berechtigt, im Interesse der Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die zeitweilige Schließung von Grenzübergangsstellen anzuordnen.

    (3) An den Grenzübergangsstellen erfolgt durch die zuständigen Organe die Pass-, Zoll-, medizinischsanitäre, veterinärhygienische und phytosanitäre Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs.

    (4) Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge kann die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den zuständigen Organen der benachbarten Staaten auf einem oder beiden Hoheitsgebieten gemeinsam oder einseitig durchgeführt werden.


    § 7 Friedliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer

    (1) Die friedliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer wird ausländischen Wasserfahrzeugen gewährt, wenn die Durchfahrt nicht den Frieden, die Sicherheit und Ordnung gefährdet sowie die Rechtsvorschriften eingehalten werden.

    (2) Durchfahrt bedeutet die Durchquerung der Territorialgewässer auf den international üblichen Schiffahrtswegen oder Verkehrstrennungsgebieten ohne Berührung der inneren Seegewässer oder das Ein bzw. Auslaufen in die oder aus den inneren Seegewässern von oder nach dem offenen Meer. Die Durchfahrt hat ununterbrochen und auf dem kürzesten Wege zu erfolgen.


    § 8 Überflug der Staatsgrenze

    (1) Der Überflug der Staatsgrenze durch Luftfahrzeuge ist nur in den festgelegten Luftstraßen und Flughöhen oder der Erlaubnis der zuständigen Organe und unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Weisungen des Flugsicherungsdienstes erlaubt.

    (2) Der Einflug in das Hoheitsgebiet oder der Überflug des Hoheitsgebietes aus Gründen der Luftnot oder zur Rettung aus Seenot bedarf der Erlaubnis des zuständigen Flugsicherungsdienstes.

    (3) Der Präsident kann im Interesse der Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien für die Benutzung des Luftraumes zeitweilig Beschränkungen festlegen.


    § 9 Grenzverletzungen

    Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gerichtet sind, sowie Handlungen, die das Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien beeinträchtigen. Dazu gehören:
    a) das Schießen oder Werfen von Gegenständen über die Staatsgrenze,
    b) das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze;
    c) das widerrechtliche Eindringen in die See- oder Grenzgewässer oder das widerrechtliche Verlassen der See- oder Grenzgewässer,
    d) der widerrechtliche Ein- oder Ausflug über die Staatsgrenze sowie die Nichteinhaltung der zugewiesenen Flugstrecken und -höhen oder der Weisungen des Flugsicherungsdienstes,
    e) die Beschädigung oder Zerstörung der zur Sicherung der Staatsgrenze errichteten Anlagen,
    f) die widerrechtliche Entfernung oder Verlegung oder die Beschädigung oder Zerstörung der Grenzmarkierung oder anderer Kennzeichen der Staatsgrenze oder die Durchführung land-, forst-, wasserwirtschaftlicher oder anderer Arbeiten oder Maßnahmen.


    III. Schutz der Staatsgrenze

    § 10 Pflichten staatlicher Organe

    (1) Die Schutz- und Sicherheitsorgane und die anderen zuständigen staatlichen Organe, haben in enger Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern, des grenzüberschreitenden Verkehrs und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffen.

    (2) Die Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.

    (3) Die Abgrenzung der Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane beim Schutz der Staatsgrenze legt die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien fest.


    IV. Befugnisse der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    § 11 Recht zum Betreten und zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen

    (1) Die Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht zur Beseitigung eines im erheblichen Maße die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet und in den Seegewässern gefährdenden oder störenden Zustandes Grundstücke, Wohnungen, andere Räume oder Fahrzeuge zu betreten.

    (2) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch eine Sache oder einen Zustand gefährdet oder gestört, haben die Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien das Recht, vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer der Sache oder vom Verursacher des Zustandes die Beseitigung der Gefährdung oder Störung in angemessener Frist zu verlangen oder im Falle unmittelbar drohender Gefahr selbst vorzunehmen.


    § 12 Durchsuchung und Verwahrung

    (1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durch deren Benutzung die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet gefährdet oder gestört wird, oder die einer Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien durchsucht werden.

    (2) Werden Sachen gemäß Absatz 1 festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben.


    § 13 Gewahrsam, Durchsetzung von Maßnahmen und Anwendung von Schusswaffen

    (1) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Gewahrsam genommen werden.

    (2) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.

    (3) Die Schusswaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.

    (4) Bei der Anwendung der Schusswaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.

    (5) Die Sicherheit von Verletzern des Luftraumes ist nicht gewährleistet. Verletzer des Luftraumes können mit Hilfe entsprechender Signale oder Zeichen zur Landung aufgefordert werden. Bei Nichtbefolgung der Signale oder Zeichen kann im äußersten Falle die Anwendung bewaffneter Gewalt erfolgen.

    (6) Wasserfahrzeuge, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen haben bzw. eines solchen Verstoßes dringend verdächtig sind, können verfolgt, angehalten und eingebracht werden. Die Verfolgung kann auch über die Territorialgewässer hinaus fortgesetzt werden, wenn sie in den Seegewässern begonnen und ununterbrochen durchgeführt wurde. Bei Nichtbefolgung der Signale oder Zeichen kann im äußersten Falle die Anwendung bewaffneter Gewalt erfolgen.


    § 14 Befugnisse anderer Schutz- und Sicherheitsorgane

    Andere Schutz und Sicherheitsorgane der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können bei der Erfüllung von Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze die in diesem Gesetz aufgeführten Befugnisse wahrnehmen. Die ihnen in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse werden von den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.


    § 15 Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze

    (1) Veränderungen des Verlaufes der Staatsgrenze sind grundsätzlich nicht zulässig.

    (2) Die Grenzgewässer und deren Ufer sowie die Anlagen und Einrichtungen an diesen Gewässern sind von den zuständigen Organen so instandzuhalten, dass die Erhaltung des Verlaufes und des Charakters der Staatsgrenze ständig gewährleistet ist.

    (3) Veränderungen des Verlaufes der Staatsgrenze können nur auf der Grundlage der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien erfolgen.

    (4) Zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze können Grundstücke und Gebäude in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme wird angemessen entschädigt.


    VI. Schlussbestimmungen

    § 16 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



gez. Ivanković
Vize

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Zitat:



    Grundlagenvertrag

    zwischen der

    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und der

    Schwyzerischen Demokratischen Republik
     




    Artikel 1
    Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik erkennen sich gegenseitig de jure als souveräne Nationen mit allen territorialen und juristischen Privilegien, samt den damit verbundenen Rechten an.

    Artikel 2
    Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik erkennen und respektieren die territoriale Integrität des jeweiligen Landes und gegebenfalls der von ihm abhängigen Gebiete. Weiterhin wird beiderseitig der Anspruch auf Territorien des jeweils anderen Vertragspartners ad Acta gelegt.

    Artikel 3

    Die vertragschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen teilzunehmen, deren Ziel die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in Antica und in der ganzen Welt ist und die mit den Grundsätzen des Sozialismus übereinstimmen.

    Artikel 4
    Die Bundesrepublik Severanien und die Schwyzerische Demokratische Republik beschließen im Sinne der Völkerverständigung und im Interesse des Weltfriedens gegenseitig Botschaften einzurichten, um Fragen des aktuellen politischen Geschehens zu erörtern und die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken.

    Artikel 5
    Den Botschaftern, sowie den aus dem Land stammenden Mitarbeitern der Auslandsvertretungen, werden hierbei den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Rechte gewährt.

    Artikel 6
    Der kulturelle und wirtschaftliche Austausch soll beiden Seiten nützen, so daß beide Völker sich eigenständig und souverän entwickeln können.

    Artikel 7
    Ein Ausländer, der in einem der unterzeichnenden Staaten wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann dem anderen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. Ausländer im Sinne dieses Vertrags sind Personen, die nicht Schwyzer bzw. Severanen im Sinne der Verfassungen sind.

    Artikel 8
    Der Vertrag kann gekündigt werden, dabei gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat immer zum Ende des folgenden Monats. Vor einer Vertragskündigung ist ein diplomatisches Gespräch zur möglichen Abwendung der Kündigung erforderlich.

    Martinsthal, den 17. Juni 2012




gez Ivankovic
Predsednik

Notiz: Tritt nach Unterzeichnung durch die Regierungschefs in Kraft.

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Zitat:
Einkünftesteuergesetz (EinkStG)

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteuerung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.

§ 3 - Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Abschnitt II - Einkunftsarten

§ 4 - Erwerbseinkünfte
(1) Erwerbseinkünfte sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser durch persönliche Arbeit erzielt.
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.

§ 5 - Ertragseinkünfte
Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.

Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte

§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.

§ 7 - zu besteuernde Einkünfte
Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
überschreiten.

§ 8 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.

Abschnitt III - Verfahren

§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch die Organisation der Arbeit durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.

§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.

§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.

§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.

§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.

§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.

Abschnitt IV - Schlussbestimmungen

§ 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2016 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.


S. Tesla
Predsednik

15. maj 2016. g.

Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
15.05.2016 23:37 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Gesetz über die vereinigte Arbeit

§ 1 – Die vereinigte Arbeit
(1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
(2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.

§ 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
(2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
(3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
(4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.

§ 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
(2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.

§ 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
(1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
(2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
(3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
(4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.

§ 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
(1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
(2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
(3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
(4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.

§ 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
(1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
(2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.

§ 7 – Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz über Wirtschaftsunternehmen ist aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

S. Tesla
Predsednik

15. maj 2016. g.

Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
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Gesetz zur Änderung der Verfassung und zur Einführung der Bundesversammlung

§1 - Bundesversammlung

(1) Artikel 6 der Verfassung erhält den Titel "Die Bundesversammlung" und wird wiefolgt neugefasst:

(1) Die Bundesversammlung ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.
(2) Die Kammern der Bundesversammlung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Sie beraten gemeinsam und öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
(3) Mitglieder des Rates der Bürger werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
(4) Mitglieder des Rates der Republiken sind die demokratisch bestimmten Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
(5) Die Mitglieder der Bundesversammlung können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(6) Die Bundesversammlung
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
(7) Zur Kompetenz der Bundesversammlung gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
(8) Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
(9) Die Bundesversammlung kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
(10) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Bundesversammlung in beiden Kammern getrennt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(11) Sofern die Verfassung einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit vorschreibt, entscheidet der Rat der Republiken mit Dreiviertel- und der Rat der Bürger mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


(2) In Art. 5 werden folgende Ersetzungen vorgenommen.
- In Abs. 2 "der Bundesrat" durch "die Bundesversammlung". Der Halbsatz "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" wird gestrichen;
- in Abs. 3 "durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Bundesrates" durch "durch Beschluss der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit";
- in Abs. 4 "dem Bundesrat" durch "die Bundesversammlung" und "des Bundesrates" duch "der Bundesversammlung";
- in Abs. 6 "den Bundesrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen" durch "die Bundesversammlung mit Beschluss mit qualifizierter Mehrheit"

(3) Der Art. 5 Abs. 7 wird wiefolgt neugefasst: "Bei Amtsenthebung oder Amtsverzicht übernimmt bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidenten der Vorsitzende des Bundesrates dessen Aufgaben.

(4) Art. 7 Abs. 2 wird wiefolgt nuegefasst: "Die Republiken besitzen das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Verfassung".

(5) In Art. 8 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen.
- In Abs. 4 "des Bundesrats" durch "die Bundesversammlung";
- in Abs. 5 "den Bundesrat" durch "die Bundesversammlung".

(6) In Art. 8b Abs. 1 wird "Der Bundesrat kann" durch "Die Bundesversammlung kann mit Zustimmung des Präsidenten" ersetzt.

(7) Art. 9 Abs. 5 wird "des Bundesrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Stimmen der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums" ersetzt durch "der Bundesversammlung mit qualifizierter Mehrheit".

§2 Inkrafttreten
Nach Beschluss der Verfassungsänderung sind innerhalb von 30 Tagen Wahlen zum Rat der Bürger durchzuführen. Bis zur Konstituierung der Bundesversammlung übernimmt der Bundesrat seine Aufgaben unter Beachtung der bisher geltenden gesetzlichen Regelungen.


Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
22.10.2016 14:34 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Bundeswahlgesetz

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§ 2 – Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

§ 3 – Wahltermin
Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden.

§ 4 – Kandidaturen
(1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Kandidaturen für den Rat der Bürger sind einzeln oder auf Listen möglich. Im Fall einer Listenkandidatur erfolgt die Kandidatur durch Einreichung der Rangliste der Kandidaten durch die Partei oder zuständige Organisation beim Wahlleiter.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten.

§ 4 - Wahlleiter
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen.
(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.

§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

§ 7 – Wahl des Präsidenten
(1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt.
(2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.

§ 8 - Wahl des Rates der Bürger
(1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme zu vergeben.
(2) Die auf die Kandidaten der Listen entfallenden Stimmen werden jeweils zusammengezählt.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden im Sainte-Laguë-Verfahren auf Parteilisten und Einzelkandidaten verteilt.
(4) Die Rangfolge, nach der Listenkandidaten einen Sitz im Rat der Bürger erhalten, bestimmt sich nach den auf die Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge im Einzelfall durch die ursprüngliche Rangfolge der Liste bestimmt.
(5) Entfällt auf einen Einzelkandidaten nach Sitzverteilung mehr als ein Mandat, verfällt dieses. Gleiches gilt für Mandate, die mangels Listenkandidaten nicht besetzt werden können.
(6) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.

§ 9 - Nachrücken
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste.

§ 10 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).


Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
28.10.2016 12:02 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Gesetz zur Änderung des Einkünftesteuergesetzes

§ 1
§7 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
    § 7 - Steuersätze
    Der Steuersatz beträgt
    1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
    2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
    a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
    b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.


§ 2
§8 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:
    § 8 - Steuergutschriften
    (1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
    (2) Die Steuergutschrift beträgt 12.000 Talir für jede steuerpflichtige Person. Die Steuergutschrift wird für Kinder ohne eigenen Einkünfte auf die sorgeberechtigte Person übertragen.
    (3) Bei Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder ohne eigenen Einkünfte wahrnehmen, wird die Steuergutschrift für jedes Kind hälftig geteilt.
    (4) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.


§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der neue Gesetzestext lautet wie folgt:

Zitat:

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteuerung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.

§ 3 - Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Abschnitt II - Einkunftsarten

§ 4 - Erwerbseinkünfte
(1) Erwerbseinkünfte sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser durch persönliche Arbeit erzielt.
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.

§ 5 - Ertragseinkünfte
Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.

Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte

§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.

§ 7 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.

§ 8 - Steuergutschriften
(1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
(2) Die Steuergutschrift beträgt 12.000 Talir für jede steuerpflichtige Person. Die Steuergutschrift wird für Kinder ohne eigenen Einkünfte auf die sorgeberechtigte Person übertragen.
(3) Bei Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder ohne eigenen Einkünfte wahrnehmen, wird die Steuergutschrift für jedes Kind hälftig geteilt.
(4) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.

Abschnitt III - Verfahren

§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch die Organisation der Arbeit durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.

§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.

§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.

§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.

§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.

§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.

Abschnitt IV - Schlussbestimmungen

§ 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2016 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen.


Slobodan Tesla
Predsednik Severanije
05.02.2017 11:42 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz

§1. Zweck
Dieses Gesetz dient der Schaffung einer effizienten Vertretungsregelung in den Republiken mit dem Ziel, Schaden von der Bevölkerung abzuwenden.

§1. Änderung von Paragraph 2
I. In Absatz 1 werden die Worte "seit wenigstens vierzehn Tagen" gestrichen.
II. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident Severaniens stellt diesen Zustand fest und beruft einen Gouverneur (guverner) zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik."
III. Neu eingefügt wird Absatz 2b: "Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wählt der Bundesrat mit einfacher Mehrheit den Gouverneur."
IV. In Absatz 3 wird "Bundesrat" durch "Präsident Severaniens" ersetzt.

§2. Änderung von Paragraph 4
In Absatz 2 wird "Bundesrat" durch "Bundesversammlung" und "einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen" durch "qualifizierter Mehrheit" ersetzt.

§3. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 14.02.2017. g. in Kraft.


Der neue Gesetzestext lautet:

Zitat:
Republiksvertretungsgesetz

§1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch den Bundesrat Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr kein Staatsoberhaupt vorsteht.
(2) Der Präsident Severaniens stellt diesen Zustand fest und beruft einen Gouverneur (guverner) zur Ausübung der Pflichten der ausführenden Gewalt in der Teilrepublik.
(2b) Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wählt der Bundesrat mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.
(3) Der Präsident Severaniens hat Dienstaufsicht über Gouverneur.

§3 - Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Der Gouverneur schreibt in der Teilrepublik Wahlen zum Staatsoberhaupt der Teilrepublik aus.
(2) Solange kein passiv Wahlberechtigter seine Kandidatur erklärt, verlängert sich die Frist der Ausschreibung solange, bis ein solcher Kandidat gefunden ist.
(3) Hat ein Einzelkandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen verfehlt, schreibt der Gouverneur die Wahlen erneut aus.

§4 - Ende des Verfahrens zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Das Verfahren und das Amt des Gouverneurs endet ordentlich bei erfolgreicher Wahl eines neuen Staatsoberhauptes der Teilrepublik.
(2) Die Bundesversammlung kann das Verfahren jederzeit mit qualifizierter Mehrheit außerordentlich beenden und den Gouverneur abberufen.

§5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 14.02.2017. g. in Kraft.

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20.04.2017 12:43 Slobodan Tesla ist offline E-Mail an Slobodan Tesla senden Beiträge von Slobodan Tesla suchen Nehmen Sie Slobodan Tesla in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)

§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
    § 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
    (1) Die Staatsbürgerschaft endet durch:
    - Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
    - Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
    - Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
    - Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt;
    - Verzicht.
    (2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    - dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt;
    - es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
    (3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    - dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    - dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind;
    - dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist;
    - dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der neue Gesetzestext lautet:

Zitat:
Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)

§ 1 - Grundlagen
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust der severanischen Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis. Mit der Ausführung ist der Präsident betraut.

§ 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird erworben durch Abstammung oder Verleihung.
(2) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(3) Minderjährige Fremde unter 14 Jahren erwerben die Staatsbürgerschaft mit ihrer Legitimation durch Adoption, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(5) Die Staatsbürgerschaft ist auf Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller:
- sich rechtmäßig in Severanien aufhält;
- nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen Severaniens nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen Severaniens schädigen würde;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt;
- Verzicht.
(2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
- dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt;
- es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind;
- dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist;
- dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat.

§ 4 – Melde- und Veröffentlichungspflichten
Der Präsident bestimmt durch Verordnung die melde- und veröffentlichungspflichtigen Daten. Er ist ermächtigt, durch angekündigte und mindestens sieben Tagen dauernde Volkszählungen die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung kann die Staatsbürgerschaft entzogen werden.

§ 5 – Ständige Aufenthaltserlaubnis
Personen ohne severanische Staatsbürgerschaft kann auf Antrag beim Präsidenten oder durch internationale Abkommen der ständige Aufenthalt in Severanien erlaubt werden. Personen mit ständiger Aufenthaltserlaubnis genießen im Rahmen der Gesetze Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet, dürfen eine Arbeit aufnehmen oder ein Unternehmen betreiben.

§ 6 – Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis
Touristen und Hochschülern, die sich rechtmäßig in Severaniens aufhalten, kann für die Dauer des Urlaubs bzw. des Studiums der Aufenthalt erlaubt werden, wenn ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit hinreichend gesichert ist.

§ 7 – Asyl
Flüchtlinge, deren Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland bedroht ist, genießen Asylrecht. Voraussetzung ist, dass sie keine Tat begangen haben, die nach severanischen Maßstäben strafbar gewesen wäre. Der Präsident legt die Aufenthaltsbedingungen fest.

§ 8 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Staatsbürgerschafts- und Wahlrechtsgesetz (StaBWrG).


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